RS OGH 2024/3/11 14Os143/09z; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os128/23x

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Norm

AktG §255 Abs1
  1. AktG § 255 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015
  2. AktG § 255 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  3. AktG § 255 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Strafbar nach § 255 Abs 1 AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.Strafbar nach Paragraph 255, Absatz eins, AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126622

Im RIS seit

04.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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