RS OGH 2024/3/12 5Ob197/16f; 5Ob39/22d; 5Ob10/24t

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Rechtssatz

Die Durchsetzung eines auf die Abrechnungspflicht iSd §§ 20 Abs 3, 34 WEG gestützten Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen die Verwaltungstätigkeit bloß faktisch ausübenden Mit? und Wohnungseigentümer oder Dritten hat, wenn nicht ohnehin ein Verwalter bestellt ist, analog § 52 Abs 1 Z 6 WEG auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen.Die Durchsetzung eines auf die Abrechnungspflicht iSd Paragraphen 20, Absatz 3, 34, WEG gestützten Anspruchs auf Rechnungslegung gegen einen die Verwaltungstätigkeit bloß faktisch ausübenden Mit? und Wohnungseigentümer oder Dritten hat, wenn nicht ohnehin ein Verwalter bestellt ist, analog Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0131183">5 Ob 197/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
    Veröff: SZ 2016/136
  • RS0131183">5 Ob 39/22d
    Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 39/22d
    Vgl
  • RS0131183">5 Ob 10/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
    vgl; Beisatz: Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst. (T1)
    Beisatz: Hier: Erfüllung bloß einzelner Verwaltungsagenden ohne faktischer Verwaltungstätigkeit etwa im Zusammenhang mit dem zentralen Aspekt der Vorschreibung und Verwaltung von Rücklagenbeträgen. Verneinung der faktischen Verwalterstellung durch Vorinstanzen nicht zu beanstanden. (T2)
    Anm: Vgl bereits RS0118530 (T2); RS012296 (T2, T5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131183

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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