Norm
StGB §206 Abs2Rechtssatz
Das Verleiten ist (nicht erst Vorbereitungs-, sondern) bereits Ausführungshandlung sowohl des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB als auch des § 212 Abs 1 letzter Fall StGB.Das Verleiten ist (nicht erst Vorbereitungs-, sondern) bereits Ausführungshandlung sowohl des Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB als auch des Paragraph 212, Absatz eins, letzter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134733Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024