Norm
ASVG §255 Abs1Rechtssatz
Das Erfordernis und der zeitliche Umfang einer notwendigen Nachschulung sind zwar ausgehend von den aufgrund der konkreten Ausbildung des Versicherten zu erwartenden Grundkenntnissen des erlernten Berufs, aber dessen ungeachtet auch unter Berücksichtigung der bisherigen Berufslaufbahn und der damit einhergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten jeweils individuell zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130076Im RIS seit
02.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024