RS OGH 2024/3/12 10Ob5/24v

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Norm

UVG §9 Abs3
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein Unterhaltsrückstand aus gewährten Titelvorschüssen steht einer Enthebung des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Vertreter eines ins Ausland verzogenen (österreichischen) Minderjährigen entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0134754">10 Ob 5/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 10 Ob 5/24v
    In Bezug auf den bevorschussten Unterhalt ist auch nach dem Umzug des österreichischen Minderjährigen in das Ausland österreichisches Sachrecht anzuwenden. Gemäß (dem nach Art 15 EuUVO anwendbaren) Art 3 Abs 1 HUP ist zwar grundsätzlich das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Art 3 Abs 2 HUP erfolgt allerdings ab dem Zeitpunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zukunft (ex nunc). Die Forderungen der berechtigten Person bezüglich der Zeit vor dem Wechsel unterliegen somit weiterhin dem Recht des alten gewöhnlichen Aufenthalts. (T1)
    Das österreichische Sachrecht bestimmt auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist (Art 11 lit d HUP). (T2)

Schlagworte

Unterhaltsrückstand, Titelvorschuss, Enthebung, UVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134754

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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