RS OGH 2024/3/18 9Ob21/22m; 9Ob26/23y

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Veröffentlicht am 18.03.2024
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Rechtssatz

Im Irrtumsrecht ist mangels Lücke nicht davon auszugehen, dass infolge § 922 Abs 2 ABGB der Verkäufer für den durch den Produzenten veranlassten Geschäftsirrtum des Käufers im Rahmen des § 871 ABGB einzustehen hätte, auch wenn der Verkäufer selbst den Irrtum seines Kunden nicht erkannt hat bzw erkennen konnte.Im Irrtumsrecht ist mangels Lücke nicht davon auszugehen, dass infolge Paragraph 922, Absatz 2, ABGB der Verkäufer für den durch den Produzenten veranlassten Geschäftsirrtum des Käufers im Rahmen des Paragraph 871, ABGB einzustehen hätte, auch wenn der Verkäufer selbst den Irrtum seines Kunden nicht erkannt hat bzw erkennen konnte.

Entscheidungstexte

  • RS0134518">9 Ob 21/22m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 21/22m
  • RS0134518">9 Ob 26/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 26/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134518

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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