Norm
EMRK Art6 Abs2Rechtssatz
Die Ablehnung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) wegen vorangegangener diversioneller Erledigungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs, wird doch damit ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 EMRK) nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Angeklagte schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei.Die Ablehnung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) wegen vorangegangener diversioneller Erledigungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs, wird doch damit ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Angeklagte schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130150Im RIS seit
13.08.2015Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024