Norm
UrhG §73Rechtssatz
Der Leistungsschutz erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Auch das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann schutzwürdig sein.Der Leistungsschutz erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach Paragraph 74, UrhG. Auch das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann schutzwürdig sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Leistungsschutz, Leistungsschutzrecht, Lichtbild, Lichtbildschutz, Foto, HerstellerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134767Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024