Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers nach § 1052 ABGB in Hinblick auf einen Ratenplan nach § 10 BTVG kann sich auch auf frühere als die letzte der Raten erstrecken.Das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers nach Paragraph 1052, ABGB in Hinblick auf einen Ratenplan nach Paragraph 10, BTVG kann sich auch auf frühere als die letzte der Raten erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134756Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024