RS OGH 2024/4/8 7Ob183/10b; 7Ob184/11a; 3Ob88/12f; 1Ob97/12i; 2Ob166/12v; 5Ob164/13y; 7Ob136/13w; 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2024
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §133

Rechtssatz

§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach § 133 Abs 2 AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ? also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ? eine Überwachung zu erfolgen.Paragraph 133, AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach Paragraph 133, AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach Paragraph 133, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ? also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ? eine Überwachung zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0126331">7 Ob 183/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 183/10b
    Veröff: SZ 2010/138
  • RS0126331">7 Ob 184/11a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 184/11a
    Auch
  • RS0126331">3 Ob 88/12f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 88/12f
    Vgl
  • RS0126331">1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Auch
  • RS0126331">2 Ob 166/12v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v
    nur: Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. (T1)
    Beisatz: Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit. (T2)
  • RS0126331">5 Ob 164/13y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 164/13y
    nur T1
  • RS0126331">7 Ob 136/13w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
    nur T1; Beisatz: § 133 AußStrG ist daher auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. (T3)
  • RS0126331">10 Ob 66/17d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 66/17d
    Auch
  • RS0126331">4 Ob 10/18a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 10/18a
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 133 AußStrG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachwalter gemäß § 135 Abs 2 AußStrG von der laufenden Rechnungslegung befreit ist. (T4)
    Beisatz: Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gemäß § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen. (T5)
  • RS0126331">1 Ob 3/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 3/24h
    Beisatz: hier: Unzulässige Sperre des Versicherungsscheins, da die Eigentümergemeinschaft Vertragspartnerin des Versicherers ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126331

Im RIS seit

07.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten