Norm
AußStrG 2005 §133Rechtssatz
§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach § 133 Abs 2 AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ? also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ? eine Überwachung zu erfolgen.Paragraph 133, AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach Paragraph 133, AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach Paragraph 133, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ? also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ? eine Überwachung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126331Im RIS seit
07.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024