RS OGH 2024/4/8 6Ob3/09y; 1Ob75/16k; 5Ob85/17m; 3Ob166/17h; 1Ob129/18d; 7Ob110/18d; 6Ob12/19m; 1Ob15

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Norm

AußStrG 2005 §5 Abs1
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß § 5 Abs 1 AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn § 5 Abs 1 AußStrG im Gegensatz zu § 6 Abs 2 ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125145

Im RIS seit

25.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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