RS OGH 2024/4/8 1Ob81/15s; 1Ob183/19x; 1Ob200/23b

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Rechtssatz

Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht.Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0130163">1 Ob 81/15s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 81/15s
    Veröff: SZ 2015/52
  • RS0130163">1 Ob 183/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 183/19x
  • RS0130163">1 Ob 200/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 200/23b
    Beisatz: Hier: Im Feststellungsbegehren ist bisher nicht zum Ausdruck gekommen, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130163

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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