Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht.Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130163Im RIS seit
20.08.2015Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024