Rechtssatz
Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ? wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ? mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell?rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.Die in Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ? wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ? mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG keine Änderung des materiell?rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130358Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024