RS OGH 2024/4/16 3Ob94/15t; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Rechtssatz

Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ? wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ? mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell?rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.Die in Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ? wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ? mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG keine Änderung des materiell?rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.

Entscheidungstexte

  • RS0130358">3 Ob 94/15t
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 94/15t
  • 5 Ob 191/21f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 191/21f
    Vgl
  • RS0130358">5 Ob 132/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 5 Ob 132/23g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130358

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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