Norm
ZPO §64Rechtssatz
Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit. Es ist nicht Sinn der Verfahrenshilfe, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten. Zudem wirken die Begünstigungen der Verfahrenshilfe nur vorläufig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126140Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024