RS OGH 2024/4/17 7Ob20/24b

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Rechtssatz

Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von § 11 Abs 3 WTBG berufen. § 11 Abs 3 WTBG schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 149, 158c VersVG.Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von Paragraph 11, Absatz 3, WTBG berufen. Paragraph 11, Absatz 3, WTBG schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinn der Paragraphen 149, 158 c, VersVG.

Entscheidungstexte

  • RS0134765">7 Ob 20/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 20/24b
    Hier: Zur Frage der Wirksamkeit einer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel (Art 2.2.2 ABHV) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer. (T1)

Schlagworte

Serienschadenklausel, Exzedentenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134765

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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