Norm
WTBG §11 Abs3Rechtssatz
Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von § 11 Abs 3 WTBG berufen. § 11 Abs 3 WTBG schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 149, 158c VersVG.Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von Paragraph 11, Absatz 3, WTBG berufen. Paragraph 11, Absatz 3, WTBG schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinn der Paragraphen 149, 158 c, VersVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Serienschadenklausel, ExzedentenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134765Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024