Norm
UGB §1 Abs2Rechtssatz
Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach § 343 Abs 3 UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach Paragraph 343, Absatz 3, UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127683Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024