Norm
VBG §100 Abs94 Z8Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 100 Abs 94 Z 8 VBG idF BGBl I Nr 137/2022 ist dahin auszulegen, dass die geltende Fassung des § 26 Abs 3 VBG nicht auf solche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bereits vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. 1. 2021 erfolgen hätte müssen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 100, Absatz 94, Ziffer 8, VBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022, ist dahin auszulegen, dass die geltende Fassung des Paragraph 26, Absatz 3, VBG nicht auf solche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bereits vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. 1. 2021 erfolgen hätte müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134598Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024