Norm
WEG §37 Abs4Rechtssatz
Die Erwerberschutzbestimmung des § 37 Abs 4 WEG ist auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von Wohnungen durch den Wohnungseigentumsorganisator anzuwenden. Da die Interessenlage der Neubegründung von Wohnungseigentum durchaus ähnlich ist, soll der Schutz des einzelnen Wohnungseigentumsbewerbers nicht mit dem Argument ausgehebelt werden können, es liege keine sukzessive neue Wohnungseigentumsbegründung, sondern in Wahrheit bloß derivativer, also abgeleiteter Erwerb von Wohnungseigentum vor.Die Erwerberschutzbestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, WEG ist auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von Wohnungen durch den Wohnungseigentumsorganisator anzuwenden. Da die Interessenlage der Neubegründung von Wohnungseigentum durchaus ähnlich ist, soll der Schutz des einzelnen Wohnungseigentumsbewerbers nicht mit dem Argument ausgehebelt werden können, es liege keine sukzessive neue Wohnungseigentumsbegründung, sondern in Wahrheit bloß derivativer, also abgeleiteter Erwerb von Wohnungseigentum vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130866Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024