Norm
GmbHG §39 Abs2Rechtssatz
Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd § 39 Abs 2 GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd Paragraph 39, Absatz 2, GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127332Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024