RS OGH 2024/4/26 6Ob202/10i; 6Ob154/18t; 6Ob109/23g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2024
beobachten
merken

Norm

GmbHG §39 Abs2
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd § 39 Abs 2 GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd Paragraph 39, Absatz 2, GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.

Entscheidungstexte

  • RS0127332">6 Ob 202/10i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 202/10i
    Veröff: SZ 2011/125
  • RS0127332">6 Ob 154/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 154/18t
  • RS0127332">6 Ob 109/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 109/23g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127332

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten