Norm
ABGB §275 Z1Rechtssatz
Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer Erwachsenenvertretung nach § 275 Z 1 ABGB dann nicht ablehnen, wenn eine Angelegenheit des Betroffenen vorliegt oder zumindest konkret absehbar ist, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer Erwachsenenvertretung nach Paragraph 275, Ziffer eins, ABGB dann nicht ablehnen, wenn eine Angelegenheit des Betroffenen vorliegt oder zumindest konkret absehbar ist, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134776Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024