RS OGH 2024/4/26 4Ob49/10z; 4Ob171/10s; 4ob72/24b

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Norm

UrhG §21 Abs1

Rechtssatz

Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Bei für die Werbung geschaffenen Werken fallen die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten besonders ins Gewicht. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden.Der Umfang des in Paragraph 21, Absatz eins, UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Bei für die Werbung geschaffenen Werken fallen die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten besonders ins Gewicht. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0126129">4 Ob 49/10z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 49/10z
  • RS0126129">4 Ob 171/10s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 171/10s
    Auch; nur: Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. (T1); nur: Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden. (T2); Beisatz: Hier: Textliche Änderungen der Bundeshymne zum Zweck der Gleichbehandlung der Geschlechter. (T3)
  • RS0126129">4 ob 72/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 ob 72/24b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126129

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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