RS OGH 2024/5/16 2Ob68/22x; 4Ob52/23k; 9ObA25/24b

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Norm

UWG §26h
  1. UWG § 26h heute
  2. UWG § 26h gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Rechtssatz

Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß §§ 26c ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung stellt daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des Paragraph 26 h, UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß Paragraphen 26 c, ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung stellt daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz eins, ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.

Entscheidungstexte

  • RS0134048">2 Ob 68/22x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 68/22x
    Beisatz: Hier: betreffend Planbilanzen/Prognoserechnung. (T1)
  • RS0134048">4 Ob 52/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.09.2023 4 Ob 52/23k
    nur: Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß §§ 26c ff UWG zum Gegenstand haben. (T2)
  • RS0134048">9 ObA 25/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 9 ObA 25/24b
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134048

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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