Norm
UWG §26hRechtssatz
Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß §§ 26c ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung stellt daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des Paragraph 26 h, UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß Paragraphen 26 c, ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung stellt daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz eins, ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134048Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024