Norm
StPO §314 Abs1Rechtssatz
Nach Ansicht des Beschwerdeführers von gestellten Eventualfragen abweichende, eine andere rechtliche Beurteilung indes nicht indizierende Sachverhaltsannahmen betreffen definitionsgemäß keine entscheidenden Tatsachen und sind daher unter dem Aspekt von Fragen- und Instruktionsrüge ohne Relevanz, stattdessen Gegenstand einer Tatsachenrüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127264Im RIS seit
21.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024