Entscheidungsdatum
25.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2300368-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX zeitweise in Österreich aufgehalten habe. Er sei in diesem Zeitraum als Obdachlos bzw. in Notunterkünften oder Chancenhäusern gemeldet gewesen. Seit dem XXXX befinde er sich durchgehend im Bundesgebiet ohne im Besitz einer Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG zu sein. Seine vorherigen Aufenthalte seien nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gewesen, da der BF lediglich obdachlos oder in Notunterkünften von sozialen Einrichtungen gemeldet gewesen sei. Dem BF komme kein unionsrechtlicher Aufenthalt zu, da feststehe, dass er nicht arbeitssuchend sei und keine begründete Aussicht auf eine Anstellung habe. Es stehe auch fest, dass er das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben habe, da er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sei nicht in einer Ausbildung und habe keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen können und somit bestehe die Gefahr, dass der BF zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Der BF gehe seit XXXX keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach, und stelle Gelegenheitsarbeit kein geregeltes Einkommen dar. Zudem bestünden keine Anzeichen, dass der BF bald eine dauerhafte Arbeitsstelle in Aussicht habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zeitweise in Österreich aufgehalten habe. Er sei in diesem Zeitraum als Obdachlos bzw. in Notunterkünften oder Chancenhäusern gemeldet gewesen. Seit dem römisch 40 befinde er sich durchgehend im Bundesgebiet ohne im Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG zu sein. Seine vorherigen Aufenthalte seien nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gewesen, da der BF lediglich obdachlos oder in Notunterkünften von sozialen Einrichtungen gemeldet gewesen sei. Dem BF komme kein unionsrechtlicher Aufenthalt zu, da feststehe, dass er nicht arbeitssuchend sei und keine begründete Aussicht auf eine Anstellung habe. Es stehe auch fest, dass er das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben habe, da er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sei nicht in einer Ausbildung und habe keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen können und somit bestehe die Gefahr, dass der BF zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Der BF gehe seit römisch 40 keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach, und stelle Gelegenheitsarbeit kein geregeltes Einkommen dar. Zudem bestünden keine Anzeichen, dass der BF bald eine dauerhafte Arbeitsstelle in Aussicht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , bei der belangten Behörde mit E-Mail am XXXX einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit XXXX und somit seit über zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei, davor habe er zehn Jahre in der Schweiz gelebt. Er sei zur Aufnahme einer Arbeit in das Bundesgebiet eingereist und sei bereits nach kurzer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Jahr XXXX sei es durch eine Verkettung mehrerer gesundheitlicher Gebrechen zu Phasen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gekommen. So habe der BF immer wieder auf Notquartiere für Wohnungslose ausweichen müssen. Der BF sei orthopädisch beeinträchtigt und könne daher keiner schweren körperlichen Arbeit nachgehen. Darüberhinaus sei er suchtkrank und leide an psychischen Erkrankungen. Er würde sich in einem Substitutionsprogramm befinden und umfassend medizinisch und psychosozial betreut werden. Er sei auch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und beziehe Notstandshilfe. Zu seinem Heimatland habe er keinen Bezug mehr. Er lebe seit über zehn Jahren in Österreich und spreche fließend Deutsch. Der BF sei sehr um einen Arbeitsplatz bemüht, und wolle sich wieder am Arbeitsmarkt integrieren. Der BF habe seine Arbeitnehmereigenschaft nie verloren und habe das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , bei der belangten Behörde mit E-Mail am römisch 40 einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 und somit seit über zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei, davor habe er zehn Jahre in der Schweiz gelebt. Er sei zur Aufnahme einer Arbeit in das Bundesgebiet eingereist und sei bereits nach kurzer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Jahr römisch 40 sei es durch eine Verkettung mehrerer gesundheitlicher Gebrechen zu Phasen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gekommen. So habe der BF immer wieder auf Notquartiere für Wohnungslose ausweichen müssen. Der BF sei orthopädisch beeinträchtigt und könne daher keiner schweren körperlichen Arbeit nachgehen. Darüberhinaus sei er suchtkrank und leide an psychischen Erkrankungen. Er würde sich in einem Substitutionsprogramm befinden und umfassend medizinisch und psychosozial betreut werden. Er sei auch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und beziehe Notstandshilfe. Zu seinem Heimatland habe er keinen Bezug mehr. Er lebe seit über zehn Jahren in Österreich und spreche fließend Deutsch. Der BF sei sehr um einen Arbeitsplatz bemüht, und wolle sich wieder am Arbeitsmarkt integrieren. Der BF habe seine Arbeitnehmereigenschaft nie verloren und habe das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewähren, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Versicherungsdatenauszug des BF, Meldebestätigungen, eine Kopie der Anmeldebescheinigung, Bestätigung der Vormerkung beim AMS, zahlreiche medizinische Unterlagen sowie ein Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurden Unterlagen hinsichtlich der Bemühungen des BF um einen Arbeitsplatz sowie neue medizinische Unterlagen beim BVwG nachgereicht. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden Unterlagen hinsichtlich der Bemühungen des BF um einen Arbeitsplatz sowie neue medizinische Unterlagen beim BVwG nachgereicht.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde war nicht erschienen.Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde war nicht erschienen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der Rechtsvertretung ein Arbeitsvertrag mit der XXXX zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt vom XXXX , Buchungsbestätigungen von Wiedereingliederungskursen des AMS, ein Konvolut an Bewerbungsschreiben, ein ärztliches Gutachten der PVA vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung der anonymen Alkoholiker, eine Bestätigung der Suchthilfe XXXX vom XXXX , ein Sozialbericht des XXXX vom XXXX , ein Situationsbericht der XXXX vom XXXX sowie eine Bestätigung über eine Psychotherapie bei der XXXX vom XXXX vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der Rechtsvertretung ein Arbeitsvertrag mit der römisch 40 zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt vom römisch 40 , Buchungsbestätigungen von Wiedereingliederungskursen des AMS, ein Konvolut an Bewerbungsschreiben, ein ärztliches Gutachten der PVA vom römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung der anonymen Alkoholiker, eine Bestätigung der Suchthilfe römisch 40 vom römisch 40 , ein Sozialbericht des römisch 40 vom römisch 40 , ein Situationsbericht der römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Bestätigung über eine Psychotherapie bei der römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt.
Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen Fristsetzung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der eingeholten Strafverfügung des Bezirksgerichts Josefstadt vom XXXX zu erbringen.Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen Fristsetzung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der eingeholten Strafverfügung des Bezirksgerichts Josefstadt vom römisch 40 zu erbringen.
Dieser Aufforderung hat der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX Folge geleistet und eine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben. Dieser Aufforderung hat der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 Folge geleistet und eine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist tschechischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines tschechischen Reisepasses fest. Der BF ist geschieden und hat einen Sohn. Der BF hat neun Jahre lang die Schule in Tschechien besucht und eine Ausbildung als Bauspengler abgeschlossen. Der BF hat Tschechien im Jahr XXXX verlassen und hat bis XXXX in Spanien gelebt. Von XXXX bis XXXX war der BF in der Schweiz aufhältig und hat sich anschließend nur für wenige Monate wieder im Heimatland aufgehalten, bevor er nach Österreich ausgereist ist. Der BF spricht Tschechisch und Deutsch. Es ist ihm möglich sich problemlos in Deutsch zu verständigen. (vgl. Kopie des tschechischen Reisepasses; AS 50; Verhandlungsniederschrift 12.08.2025, S 4) Der BF ist tschechischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines tschechischen Reisepasses fest. Der BF ist geschieden und hat einen Sohn. Der BF hat neun Jahre lang die Schule in Tschechien besucht und eine Ausbildung als Bauspengler abgeschlossen. Der BF hat Tschechien im Jahr römisch 40 verlassen und hat bis römisch 40 in Spanien gelebt. Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF in der Schweiz aufhältig und hat sich anschließend nur für wenige Monate wieder im Heimatland aufgehalten, bevor er nach Österreich ausgereist ist. Der BF spricht Tschechisch und Deutsch. Es ist ihm möglich sich problemlos in Deutsch zu verständigen. vergleiche Kopie des tschechischen Reisepasses; AS 50; Verhandlungsniederschrift 12.08.2025, S 4)
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint erstmals mit XXXX XXXX eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Demnach weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint erstmals mit römisch 40 römisch 40 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Demnach weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:
Zeitraum
Wohnsitzqualität
Unterkunftgeber
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
privat
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Obdachlos
XXXX römisch 40
Seit XXXX Seit römisch 40
Hauptwohnsitz
XXXX römisch 40
(vgl. ZMR-Auszug vom 01.10.2025 und 24.11.2025)vergleiche ZMR-Auszug vom 01.10.2025 und 24.11.2025)
Der BF weist folgende Einträge im Sozialversicherungsdatenauszug auf:
Zeitraum
Art der Meldung
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Urlaubsersatzleistung
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Urlaubsersatzleistung
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeitslosengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeitslosengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeitslosengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeitslosengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter (Lücke XXXX bis XXXX )Arbeiter (Lücke römisch 40 bis römisch 40 )
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Urlaubsersatzleistung
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankgengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeitslosengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeitslosengeldbezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Arbeiter
XXXX römisch 40
Urlaubsersatzleistung
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankgengeldbezug (Lücke XXXX )Krankgengeldbezug (Lücke römisch 40 )
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug (Lücke XXXX bis XXXX )Notstandshilfebezug (Lücke römisch 40 bis römisch 40 )
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Krankengeldbezug Sonderfall (Lücke XXXX bis XXXX )Krankengeldbezug Sonderfall (Lücke römisch 40 bis römisch 40 )
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Geringfügig beschäftigt
XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40
Notstandshilfebezug