Norm
ABGB §785 Abs3Rechtssatz
Von Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Wenngleich aperiodische oder besonders große Einkünfte regelmäßig auch der Bildung des Vermögensstammes oder auch der Vorsorge dienen und insoweit von der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB nicht erfasst sind, trifft dies auf regelmäßige Einkommen in einem Ausmaß, wie es etwa durch die Bestimmungen des IESG gesichert ist, nicht zu.Von Einkünften, aus denen iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Wenngleich aperiodische oder besonders große Einkünfte regelmäßig auch der Bildung des Vermögensstammes oder auch der Vorsorge dienen und insoweit von der Ausnahme des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht erfasst sind, trifft dies auf regelmäßige Einkommen in einem Ausmaß, wie es etwa durch die Bestimmungen des IESG gesichert ist, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127008Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024