Norm
AußStrG 2005 §152 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 152 Abs 3 AußStrG iVm § 168 Abs 1 Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß § 173 Z 7 Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 168, Absatz eins, Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß Paragraph 173, Ziffer 7, Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128313Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024