RS OGH 2024/5/28 10Ob16/12v; 2Ob168/20z; 2Ob80/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Norm

AußStrG 2005 §152 Abs3
Geo §168
Geo §173

Rechtssatz

Gemäß § 152 Abs 3 AußStrG iVm § 168 Abs 1 Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß § 173 Z 7 Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 168, Absatz eins, Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß Paragraph 173, Ziffer 7, Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128313">10 Ob 16/12v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 16/12v
  • RS0128313">2 Ob 168/20z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 168/20z
    Vgl
  • RS0128313">2 Ob 80/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 80/24i
    vgl aber; Beisatz: Der letztwillig Verfügende selbst oder ein von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter kann die Rückgabe des gerichtlichen schriftlichen Testaments zu Lebzeiten des letztwillig Verfügenden verlangen. Über diese Rückgabe ist ein entsprechendes gerichtliches Protokoll anzufertigen, sodass eine persönliche Anwesenheit des letztwillig Verfügenden oder seines Bevollmächtigten, der die Spezialvollmacht im Original vorzulegen hat, bei Gericht erforderlich ist. (T1)
    Anm: Hier: Ausfolgung des Testaments zu Lebzeiten des Testators. (siehe RS0134841)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128313

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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