Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger").Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127648Im RIS seit
16.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024