TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/18 W156 2324373-1

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W156 2324373-1/6E

W156 2324377-1/7E

Im Namen der

REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX , StA. XXXX , und 2. XXXX beide vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.07.2025, GZ: ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von 1. römisch 40 , StA. römisch 40 , und 2. römisch 40 beide vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.07.2025, GZ: ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z.2 AuslBG schriftlich zu bestätigen hat, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind.A) Der Beschwerde wird stattgeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG schriftlich zu bestätigen hat, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt sind.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehörige von XXXX , (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 25.04.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie von der XXXX (in Folge als BF2 bezeichnet) als Buchhaltungsassistentin mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. € 2.300,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. 1. römisch 40 , eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von römisch 40 , (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 25.04.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie von der römisch 40 (in Folge als BF2 bezeichnet) als Buchhaltungsassistentin mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. € 2.300,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

- Kopie des Reisepasses

- Arbeitgebererklärung

- Lohnabrechnungen Jänner bis März 2025

- Zeugnis über die Buchhaltungspraxisprüfung des WIFI vom 27.05.2025

- diverse Arbeitszeugnisse

- Kursbestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Vorstudienlehrganges der Wieder Universitäten über den Kurs Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen sowie über den Kurs Deutsch für weiter Fortgeschrittene

2. Mit Schreiben vom 13.06.2025 wurde die BF2 über die gesetzlichen Bestimmungen und die geplante Punktevergabe informiert.

3. In der Stellungnahme der BF1 und BF 2 vom 27.06.2025 wurde festgehalten, dass die BF1 den Buchhaltungskurs am WIFI und die Buchhaltungspraxisprüfung absolviert habe und somit die Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung erfülle. Weiter wurde die Einstufung der BF1 in die Verwendungsgruppe III im 2. Lohnjahr des Kollektivvertrages für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.461,58 bekanntgegeben.3. In der Stellungnahme der BF1 und BF 2 vom 27.06.2025 wurde festgehalten, dass die BF1 den Buchhaltungskurs am WIFI und die Buchhaltungspraxisprüfung absolviert habe und somit die Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung erfülle. Weiter wurde die Einstufung der BF1 in die Verwendungsgruppe römisch drei im 2. Lohnjahr des Kollektivvertrages für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.461,58 bekanntgegeben.

4. Mit Bescheid vom 03.07.2025 wurde der Antrag auf Zulassung der BF1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der BF1 nach Anhörung des Regionalbeirates mangels abgeschlossener Ausbildung abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 03.07.2025 wurde der Antrag auf Zulassung der BF1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG bei der BF1 nach Anhörung des Regionalbeirates mangels abgeschlossener Ausbildung abgewiesen.

5. Dagegen erhoben die BF1 und BF2 binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde. Beigelegt war der Beschwerde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1.

6. In weiterer Folge wurde ein Mail des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, in dem bestätigt wurde, dass die Ausbildung der BF1 ausreichend für die Tätigkeit als Buchhaltungsassistenz ist.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

8. Fristgerecht wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung beantragt.

8. Mit Beschwerdevorlage vom 30.10.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Am 04.12.2025 fand im Beisein der belangten Behörde, der BF1 und der BF2 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF1, eine am XXXX geborene Staatsangehörige von XXXX , (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 25.04.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Die BF1, eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von römisch 40 , (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 25.04.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.

Sie soll von der BF2 als Buchhaltungsassistentin mit einem monatlichen Bruttolohn von
€ 2.461,58 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Eingestuft wurde die BF1 in der Verwendungsgruppe III im 2. Lohnjahr des Kollektivvertrages für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen.
Sie soll von der BF2 als Buchhaltungsassistentin mit einem monatlichen Bruttolohn von , € 2.461,58 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Eingestuft wurde die BF1 in der Verwendungsgruppe römisch drei im 2. Lohnjahr des Kollektivvertrages für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen.

Die BF1 hat eine Ausbildung zur Buchhalterin am WIFI absolviert und die Buchhaltungspraxisprüfung abgeschlossen. Voraussetzung für die Zulassung zur Buchhalterprüfung ist eine eineinhalbjährige Praxis. Die BF1 ist mit dieser Ausbildung zur Ausübung des Berufes Buchhaltungsassistenz berechtigt.

Ein Sprachzertifikat wurde hinsichtlich des Sprachniveaus Deutsch B1 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Feststellungen zur Ausbildung und der eineinhalbjährigen Praxis als Voraussetzung für die Buchhaltungspraxisprüfung ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 175/2023:

„Fachkräfte in Mangelberufen“

§ 12a.Paragraph 12 a,

(1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie(1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018:

„Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. BGBl. römisch eins Nr. 106/2022:

„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d.Paragraph 20 d,

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) bis (8) […]“

Die Fachkräfteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 421/2024, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 1 (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1 (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1. – 55. […]

56. Buchhalter/innen

57. – 81. […]

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Buchhaltungsassistenz beschäftigt werden.

Gemäß § 2 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 folgt die Bezeichnung der im § 1 Fachkräfteverordnung 2025 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gilt als Mangelberuf „Buchhalter/innen“ iSd § 1 Abs. 1 Z. 56 leg.cit. Gemäß Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, Fachkräfteverordnung 2025 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gilt als Mangelberuf „Buchhalter/innen“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 56, leg.cit.

Die BF1 wurde somit im Mangelberuf „Buchhalter/innen“ der Fachkräfteverordnung 2025 beantragt.

Gemäß § 12a Z. 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).

Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 Paragraphen 12 bis 13 Rz 52).

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist.Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist.

Nach § 7 Abs. 2 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 sind als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Buchhalter die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 sind als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Buchhalter die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen.

Den Feststellungen folgend hat die BF1 eine österreichische Ausbildung zur Buchhalterin absolviert und nach knapp 21-monatiger Praxis die Buchhaltungspraxisprüfung abgeschlossen, die sie nach österreichischem Recht zur Ausübung der Tätigkeit als Buchhaltungsassistenz in Österreich berechtigt. Nach Ablegung der Buchhaltungspraxisprüfung, also die im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geforderte Fachprüfung, und die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dürfte die BF1 sohin nach öffentlicher Bestellung auch als selbständige Buchhalterin tätig werden.

Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass durch die österreichische Ausbildung die BF1 ihre Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung im Mangelberuf jedenfalls zweifelsfrei nachweist und sind der BF1 daher für die abgeschlossene Ausbildung daher 30 Punkte anzuerkennen. Mangels einer im Ausland absolvierten Ausbildung muss hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Kriterium der Vergleichbarkeit Abstand genommen werden.

Weitere 15 Punkte sich für die Sprachkenntnisse Deutsch auf Niveau B1 und 10 Punkte für das Alter zu vergeben und hat die BF1 somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht.

Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG nicht erfüllt wären.Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG nicht erfüllt wären.

Somit liegen die Voraussetzungen für die spruchgemäße Entscheidung vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W156.2324373.1.00

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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