TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/19 G307 2317886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2025
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Entscheidungsdatum

19.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2317886-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Franz ESSL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Franz ESSL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.07.2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots und seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.07.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 (acht) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt.2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.07.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 (acht) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt.

3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2025, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid. 3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2025, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht „wolle“ in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufheben, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs wie von der Abschiebung des Beschwerdeführers Abstand nehmen und das Verfahren einstellen, in eventu in Stattgebung der „angefochtenen“ Beschwerde (gemeint wohl: „in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid“) den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, nach Verfahrensergänzung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs wie von der Abschiebung des Beschwerdeführers Abstand nehmen und das Verfahren einstellen, in eventu in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung nach Vefahrensergänzung auftragen sowie in eventu in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufheben und das verhängte Aufenthaltsverbot erheblich herabzusetzen und von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs und von der Abschiebung des Beschwerdeführers Abstand nehmen. Ferner wurde begehrt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

4. Am 24.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein RV teilnahmen, seine Frau als Zeugin einvernommen und eine Dolmetscherin für die tschechische sowie eine solche für die albanische Sprache beigezogen wurden.4. Am 24.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Regierungsvorlage teilnahmen, seine Frau als Zeugin einvernommen und eine Dolmetscherin für die tschechische sowie eine solche für die albanische Sprache beigezogen wurden.

5. Am 01.12.2025 reichte der BF noch weitere, seine Person betreffende, Unterlagen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarischer und zugleich begünstigter (Dritt)Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig und mit der tschechischen, am XXXX geborenen XXXX verheiratet. Die beiden lernten einander im Jahr 2009 über das Internet kennen und führen seitdem eine Beziehung. Die Eheschließung erfolgte am XXXX . Abgesehen davon ist der BF keinen Obsorgepflichten ausgesetzt.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarischer und zugleich begünstigter (Dritt)Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig und mit der tschechischen, am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet. Die beiden lernten einander im Jahr 2009 über das Internet kennen und führen seitdem eine Beziehung. Die Eheschließung erfolgte am römisch 40 . Abgesehen davon ist der BF keinen Obsorgepflichten ausgesetzt.

1.2. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Er wuchs im Kosovo auf, besuchte 8 Jahre die Grundschule, 4 Jahre das Gymnasium und schloss dieses mit Reifeprüfung ab. Der BF verfügt zwar über keine Berufsausbildung, eignete sich jedoch Kenntnisse für die Ausübung des Berufs des KFZ-Technikers selbst an.

Im Jahr 2005 wanderte er nach Tschechien aus, hielt sich dort rund 7 Jahre auf, arbeitete eigenen Angaben zufolge unter anderem in einer Pizzeria und ließ sich im Jänner 2013 in Österreich nieder. Er hält sich seit 10.01.2013 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf und ist seitdem permanent im Bundesgebiet gemeldet.

1.3. Der BF war von 07.12.2025 24.06.2016 bei der XXXX in der XXXX und von 29.05.2017 - 16.07.2024 bei der XXXX in der XXXX beschäftigt. Seit seiner Eigenschaft als „Freigänger“ ist er dort wieder tätig und über die Justizanstalt XXXX sozialversichert. 1.3. Der BF war von 07.12.2025 24.06.2016 bei der römisch 40 in der römisch 40 und von 29.05.2017 - 16.07.2024 bei der römisch 40 in der römisch 40 beschäftigt. Seit seiner Eigenschaft als „Freigänger“ ist er dort wieder tätig und über die Justizanstalt römisch 40 sozialversichert.

Die Frau des BF ist seit 15.10.2024 bei einer Filiale der XXXX , etabliert in der XXXX , in XXXX beschäftigt und erhält hierfür ein monatliches Gehalt in der Höhe von € 2.600,00 brutto ohne Sonderzahlungen.Die Frau des BF ist seit 15.10.2024 bei einer Filiale der römisch 40 , etabliert in der römisch 40 , in römisch 40 beschäftigt und erhält hierfür ein monatliches Gehalt in der Höhe von € 2.600,00 brutto ohne Sonderzahlungen.

1.4. Der BF verfügt über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache, kann sich jedoch auf Deutsch unterhalten.

1.5. Der BF wurde ursprünglich vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) am XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, zu Zahl XXXX wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28a Abs. 1, 2. Fall, § 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.5. Der BF wurde ursprünglich vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) am römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, zu Zahl römisch 40 wegen Suchtmittelhandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2, Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins Punkt , 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde in diesem Rahmen für schuldig befunden, er habe mit 2 weiteren Mittätern in XXXX und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den Genannten, dem BF und weiteren 4 sowie weiteren, teils bekannten, teils noch auszuforschenden Tätern, insbesondere Auftraggebern und Lieferanten in Belgien und den Niederlanden vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Kokain, enthaltend zumindest 60 % Cocainbase sowie Cannabisblüten (CB) enthaltend 1 % Delta-9-THC und 10 % THC-A) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ein- bzw. aus Österreich ausgeführt, wobei dem BF angelastet wurde, Der BF wurde in diesem Rahmen für schuldig befunden, er habe mit 2 weiteren Mittätern in römisch 40 und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den Genannten, dem BF und weiteren 4 sowie weiteren, teils bekannten, teils noch auszuforschenden Tätern, insbesondere Auftraggebern und Lieferanten in Belgien und den Niederlanden vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Kokain, enthaltend zumindest 60 % Cocainbase sowie Cannabisblüten (CB) enthaltend 1 % Delta-9-THC und 10 % THC-A) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ein- bzw. aus Österreich ausgeführt, wobei dem BF angelastet wurde,

B./ er habe in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus dem BF und weiteren Tätern vorschriftswidrig in Bezug auf eine das 25igfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift (nämlich Kokain, enthaltend zumindest 60 % Cocainbase)B./ er habe in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus dem BF und weiteren Tätern vorschriftswidrig in Bezug auf eine das 25igfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge Suchtgift (nämlich Kokain, enthaltend zumindest 60 % Cocainbase)

BA./ einen anderen dazu bestimmt, es nach Österreich einzuführen, indem er im Wissen, dass sich das Suchtgift im Ausland befand, nachgenannten Mengen bei Nachgenannten bestellte, die in der Folge auch Kuriere beauftragten, ihm das Suchtgift zu übergeben, was diese auch taten, und zwar

1.       kurz vor dem XXXX .2021 2 kg Kokain bei XXXX , der XXXX auch einen derartigen Auftrag erteilte, dem dieser wiederum am XXXX .2021 nachkam;1. kurz vor dem römisch 40 .2021 2 kg Kokain bei römisch 40 , der römisch 40 auch einen derartigen Auftrag erteilte, dem dieser wiederum am römisch 40 .2021 nachkam;

2.       kurz vor dem XXXX .2022, kurz vor dem XXXX .2023 sowie kurz vor dem XXXX .2023 je 2 kg, somit insgesamt 6 kg Kokain bei XXXX ., der XXXX einen derartigen Auftrag erteilte, dem dieser wiederum am XXXX 2022 (Anmerkung des erkennenden Gerichts: dieser Tag kann nicht stimmen, weil der Februar 2022 lediglich 28 Tage aufwies), am XXXX 2023 sowie am XXXX .2023 nachkam;2. kurz vor dem römisch 40 .2022, kurz vor dem römisch 40 .2023 sowie kurz vor dem römisch 40 .2023 je 2 kg, somit insgesamt 6 kg Kokain bei römisch 40 ., der römisch 40 einen derartigen Auftrag erteilte, dem dieser wiederum am römisch 40 2022 (Anmerkung des erkennenden Gerichts: dieser Tag kann nicht stimmen, weil der Februar 2022 lediglich 28 Tage aufwies), am römisch 40 2023 sowie am römisch 40 .2023 nachkam;

3.       zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten vor März 2021 zumindest 3 kg Kokain bei XXXX der in der Folge zumindest 3 Angriffen selbst insgesamt zumindest 3 kg Kokain aus der Slowakei nach Österreich brachte und ihm übergab,3. zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten vor März 2021 zumindest 3 kg Kokain bei römisch 40 der in der Folge zumindest 3 Angriffen selbst insgesamt zumindest 3 kg Kokain aus der Slowakei nach Österreich brachte und ihm übergab,

4.       zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt unmittelbar vor bzw. am XXXX .2021 zumindest 1 kg Kokain bei XXXX der dann gemeinsam mit XXXX . die Einfuhr aus Deutschland nach Österreich durch 2 unbekannte Kuriere sowie die Übergabe an ihn in XXXX organisierte, welche auch erfolgte;4. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt unmittelbar vor bzw. am römisch 40 .2021 zumindest 1 kg Kokain bei römisch 40 der dann gemeinsam mit römisch 40 . die Einfuhr aus Deutschland nach Österreich durch 2 unbekannte Kuriere sowie die Übergabe an ihn in römisch 40 organisierte, welche auch erfolgte;

BB./ einem anderen überlassen, und zwar die oben näher bezeichneten Suchtgiftquanten (somit insgesamt 12 kg) zeitnah nach deren Erhalt, indem er sie durch gewinnbringenden Verkauf unbekannten Abnehmern übergab.

Als mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen der lange Tatzeitraum sowie die mehrfache Qualifikation gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die geschilderten Straftaten begangen hat.

Der dagegen von der Staatsanwaltschaft XXXX an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX ) erhobenen (Straf)berufung wurde Folge gegeben und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre hinaufgesetzt. Das Berufungsgericht hielt in seinen Erwägungen zur (nunmehr abgeänderten) Strafzumessung fest, dass beim BF als mildernd zwar zusätzlich die Sicherstellung von Suchtgift ins Gewicht fiele, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen zu werten sei. Ferner habe er im Vergleich zu den Mitangeklagten eine weit geringere, wenngleich die übergroße Menge (§ 28a Abs. 4 Z 3 SMG) dennoch mehrfach übersteigende Menge zu verantworten. Aus den letztgenannten Gründen sei die Sanktion auf ein dem vorliegend verwirklichten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert entsprechendes Ausmaß von 3 ½ Jahre zu erhöhen. Dieses trage – ausgehend von einer Strafdrohung von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe – nicht nur seinem Geständnis, sondern auch den bereits angesprochenen generalpräventiven Gründen Rechnung. Die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht gemäß §§ 43 Abs. 1; 34a Abs. 3 oder Abs. 4 StGB scheide beim BF nun bereits angesichts der Strafhöhe aus.Der dagegen von der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das Oberlandesgericht römisch 40 (OLG römisch 40 ) erhobenen (Straf)berufung wurde Folge gegeben und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre hinaufgesetzt. Das Berufungsgericht hielt in seinen Erwägungen zur (nunmehr abgeänderten) Strafzumessung fest, dass beim BF als mildernd zwar zusätzlich die Sicherstellung von Suchtgift ins Gewicht fiele, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen zu werten sei. Ferner habe er im Vergleich zu den Mitangeklagten eine weit geringere, wenngleich die übergroße Menge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) dennoch mehrfach übersteigende Menge zu verantworten. Aus den letztgenannten Gründen sei die Sanktion auf ein dem vorliegend verwirklichten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert entsprechendes Ausmaß von 3 ½ Jahre zu erhöhen. Dieses trage – ausgehend von einer Strafdrohung von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe – nicht nur seinem Geständnis, sondern auch den bereits angesprochenen generalpräventiven Gründen Rechnung. Die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraphen 43, Absatz eins,; 34a Absatz 3, oder Absatz 4, StGB scheide beim BF nun bereits angesichts der Strafhöhe aus.

Gegen den BF wurde am XXXX .2024 die Untersuchungshaft verhängt, befand sich bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und ist seitdem Freigänger. Gegen den BF wurde am römisch 40 .2024 die Untersuchungshaft verhängt, befand sich bis römisch 40 .2025 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und ist seitdem Freigänger.

Der BF bereut seine Straftaten und bezeichnete sein Handeln als größten, ersten und letzten Fehler, den er je begangen habe. Es tue ihm (alles) sehr leid.

Hinsichtlich des Antriebs, welcher zur Begehung der geschilderten Delikte geführt habe, vermeint der BF, das Gericht habe ihn nicht „umsonst“ verurteilt, „sie“ hätten diese Pakete bei ihm deponiert, weswegen er als Komplize verurteilt worden sei.

1.7. Im Herkunftsstaat leben (noch) der Vater und ein Bruder des BF. In XXXX in Deutschland lebt eine Schwester, weitere Brüder in der Schweiz. In Österreich pflegt er eine enge Bindung zu seinem besten in XXXX lebenden Freund, XXXX . Ferner leben die Kinder seines Onkels väterlicherseits in XXXX . Zu diesen hält er alle 2 bis 3 Wochen persönlichen Kontakt. 1.7. Im Herkunftsstaat leben (noch) der Vater und ein Bruder des BF. In römisch 40 in Deutschland lebt eine Schwester, weitere Brüder in der Schweiz. In Österreich pflegt er eine enge Bindung zu seinem besten in römisch 40 lebenden Freund, römisch 40 . Ferner leben die Kinder seines Onkels väterlicherseits in römisch 40 . Zu diesen hält er alle 2 bis 3 Wochen persönlichen Kontakt.

1.8. Dem BF ist es erlaubt, innerhalb eines Quartals von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr in der von seiner Frau finanzierten Mietwohnung Unterkunft zu nehmen. Die monatliche Miete beläuft sich auf € 850 Euro, die Stromkosten auf € 136,00.

1.9. Der BF besitzt keine Ersparnisse und ist aktuell Schulden in der Höhe von € 5.732,80 ausgesetzt, die aus einem Pachtrückstand des von ihm vormals betriebenen Lokals resultieren. Aktuell ist wegen der aufrechten Haft keine Tilgung möglich, zwischen XXXX .2016 und XXXX .2024 wurde aufgrund eines vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleiches ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 100,00 an den Klagsvertreter überwiesen, wobei die Anfangsschuld mehr als € 10.000,00 betrug.1.9. Der BF besitzt keine Ersparnisse und ist aktuell Schulden in der Höhe von € 5.732,80 ausgesetzt, die aus einem Pachtrückstand des von ihm vormals betriebenen Lokals resultieren. Aktuell ist wegen der aufrechten Haft keine Tilgung möglich, zwischen römisch 40 .2016 und römisch 40 .2024 wurde aufgrund eines vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleiches ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 100,00 an den Klagsvertreter überwiesen, wobei die Anfangsschuld mehr als € 10.000,00 betrug.

1.10. Der BF besitzt eine am 06.11.2018 ausgestellten und bis 06.11.2028 gültige, von der Bezirkshauptmannshaft (BH) XXXX ausgestellte Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“.1.10. Der BF besitzt eine am 06.11.2018 ausgestellten und bis 06.11.2028 gültige, von der Bezirkshauptmannshaft (BH) römisch 40 ausgestellte Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Familienstand, Kinderlosigkeit, Freisein von (sonstigen) Obsorgepflichten, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Muttersprache, Existenz von Verwandten und Bekannten im In- und Ausland, erstmaligem Kontakt, Beziehungs- und Ehedauer mit seiner Frau, Auswanderung nach Tschechien, dortigem Aufenthalt und Existenzsicherung, Zuzug nach Österreich, Kontakt(häufigkeit) zu seinem Vater und Bruder sowie deren Aufenthalt im Kosovo erschließen sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner weist die aktuelle Ausübung einer Beschäftigung bei seinem „Stammunternehmen“ darauf hin, dass er arbeitsfähig ist.

Den laufenden Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Verwandten hat der BF in der Verhandlung glaubhaft dargelegt. Die Existenz des Freundes XXXX spiegelt sich auch im Datenbestand des ZMR wider.Den laufenden Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Verwandten hat der BF in der Verhandlung glaubhaft dargelegt. Die Existenz des Freundes römisch 40 spiegelt sich auch im Datenbestand des ZMR wider.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Personalausweis vor (siehe AS 17), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Auf AS 18 ist der Daueraufenthaltstitel EU abgebildet, dessen Existenz sich auch im Datenbestand des Zentralen Melderegisters „IZR“ widerspiegelt.

2.2.2. Der durchgehende Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht und wird andererseits durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ununterbrochene Meldung seit 10.01.2013) sowie den Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges (Beschäftigungen beginnend mit 07.12.2015) gestützt.

2.2.3. Die Unterkunftnahme in einer Mietwohnung wie die dafür zu begleichenden Kosten hat die als Zeugin befragte Ehefrau des BF in der Verhandlung nachvollziehbar dargetan.

2.2.4. Die Angaben zu Vermögens- und Schuldenstand hat der BF in der Verhandlung vorgebracht und durch die am 01.12.2025 erfolgte Urkundenvorlage in Form eines Kontoauszuges verbunden mit einer Stellungnahme (Oz 17) bestätigt.

2.2.5. Die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.2.6. Die rechtskräftige Verurteilung ist den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG und OLG XXXX LG XXXX (AS 71ff und 109ff) zu entnehmen und folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Aus den Urteilen ergibt sich auch, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.2.2.6. Die rechtskräftige Verurteilung ist den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG und OLG römisch 40 LG römisch 40 (AS 71ff und 109ff) zu entnehmen und folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Aus den Urteilen ergibt sich auch, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der Umstand, dass der BF Freigänger ist, erhellt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Freigängerausweis, seinen eigenen Angaben und dem Datenbestand des ZMR.

2.2.7. Der BF legte zwar kein Zertifikat oder Prüfungszeugnis über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor, konnte jedoch auf die in Deutsch an ihn gestellten Fragen problemlos antworten.

2.2.8. Die Reue hat er in der Verhandlung mehrmals glaubhaft bekundet und betont, sein strafbares Verhalten sei sein größter Fehler gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. § 52 NAG (Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 52, NAG (Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern) lautet auszugsweise:

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1.       die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.       die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.       ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.       es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.       ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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