Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G310 2312625-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am 24.04.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass die Beschwerdeführerin (BF) laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024 unter Verdacht steht, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu haben. Dazu wurde die BF am 12.04.2024 von der Fremdenpolizei einvernommen. Am 24.04.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass die Beschwerdeführerin (BF) laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024 unter Verdacht steht, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu haben. Dazu wurde die BF am 12.04.2024 von der Fremdenpolizei einvernommen.
Mit Schreiben des BFA vom 16.12.2024 wurde die BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten.
Am 27.12.2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe und der Fristerstreckungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters der BF beim BFA ein.
In der Stellungnahme vom 09.01.2025 teilte der Rechtsvertreter der BF mit, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , das Strafverfahren gegen die BF gemäß § 203 Abs. 1 iVm § 199 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden sei. Am 17.09.2024 habe die BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen. In Österreich lebe die Tochter mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind. Die BF unterstütze ihre Tochter bei der Erziehung des Kindes. Die BF habe in Serbien die Schule bis zur achten Klasse besucht. Danach habe sie die vierjährige Hochschule im Bereich Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Die BF habe die Möglichkeit in Österreich im Gastgewerbe zu arbeiten. Sie benötige jedoch eine entsprechende Arbeitsbewilligung. Die BF erhalte finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn sowie durch ihren Freund, XXXX , der sie monatlich mit einem Betrag in der Höhe von Euro 600 unterstütze. Die BF habe in Serbien keine Familie mehr. Sie habe in Österreich einen großen Freundeskreis. In einem wurde der Beschluss des BG Neunkirchen übermittelt. In der Stellungnahme vom 09.01.2025 teilte der Rechtsvertreter der BF mit, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , das Strafverfahren gegen die BF gemäß Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden sei. Am 17.09.2024 habe die BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen. In Österreich lebe die Tochter mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind. Die BF unterstütze ihre Tochter bei der Erziehung des Kindes. Die BF habe in Serbien die Schule bis zur achten Klasse besucht. Danach habe sie die vierjährige Hochschule im Bereich Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Die BF habe die Möglichkeit in Österreich im Gastgewerbe zu arbeiten. Sie benötige jedoch eine entsprechende Arbeitsbewilligung. Die BF erhalte finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn sowie durch ihren Freund, römisch 40 , der sie monatlich mit einem Betrag in der Höhe von Euro 600 unterstütze. Die BF habe in Serbien keine Familie mehr. Sie habe in Österreich einen großen Freundeskreis. In einem wurde der Beschluss des BG Neunkirchen übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet.
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Strafverfahren betreffend eine Scheinehe eingestellt worden sei und keine Verurteilung vorliege. Die Behörde lege nur unzureichend dar, warum in Zukunft mit einer von der BF ausgehenden Gefährlichkeit gerechnet werde und könne auch keine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr die von der BF angeblich ausgehen sollen, aufzeigen. Die BF verfüge seit Beginn ihres Aufenthaltes über weitreichende soziale Kontakte und einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet, welche durch ihren mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt entstanden seien. Sie verfüge in Österreich über eine verfestigte Integration und ein intensives Privatleben. Dieses könne sie in Serbien nicht mehr weiterführen. Zum Beweis für Integration der BF werde die zeugenschaftliche Einvernahme von sieben namentlich genannten Personen beantragt. Von der BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, sie sei in Österreich unbescholten, weshalb kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe. Das schriftliche Parteiengehör ersetze eine mündliche Einvernahme vor der Behörde nicht. Die BF verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Dies sei von der Behörde unzureichend berücksichtigt worden.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine Gegenäußerung.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX geborene serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF besitzt einen am XXXX .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. Nach acht Jahren Grundschule besuchte die BF vier Jahre die Mittelschule und eine einjährige Gastronomieschule in Serbien. Vor ihrer Ausreise war die BF im Handel selbständig tätig. Die BF ist eine am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 geborene serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF besitzt einen am römisch 40 .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. Nach acht Jahren Grundschule besuchte die BF vier Jahre die Mittelschule und eine einjährige Gastronomieschule in Serbien. Vor ihrer Ausreise war die BF im Handel selbständig tätig.
Die BF war zweimal verheiratet und hat drei Töchter. In Österreich leben ihre älteste Tochter mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind. Die zweite Tochter hält sich immer wieder für drei Monate in Österreich auf, da ihr kroatischer Freund in Wien lebt. Ihre jüngste Tochter ist minderjährig und lebt bei ihrem Vater in Serbien, der das Sorgerecht für sie hat. Die BF bezahlt Alimente für ihre Tochter in Höhe von ca. EUR 100.
Seit XXXX 2022 verfügt die BF über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Davor war sie von XXXX 2018 bis XXXX 2019 sowie von XXXX 2017 bis XXXX 2018 in Österreich amtlich gemeldet. Seit römisch 40 2022 verfügt die BF über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Davor war sie von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 sowie von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 in Österreich amtlich gemeldet.
Am XXXX .2020 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2022 war die BF als Arbeiterin im Bundesgebiet beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihr nie beantragt.Am römisch 40 .2020 sowie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 war die BF als Arbeiterin im Bundesgebiet beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihr nie beantragt.
Die BF gründete in der Slowakei eine Firma, um einen slowakischen Aufenthaltstitel zu bekommen, der bis XXXX .2024 gültig war. Die BF gründete in der Slowakei eine Firma, um einen slowakischen Aufenthaltstitel zu bekommen, der bis römisch 40 .2024 gültig war.
Die BF heiratete am XXXX .2024 den kroatischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX . Am 15.02.2024 stellte sie aufgrund der geschlossenen Ehe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) bei der MA35. In weiterer Folge wurde die Landespolizeidirektion Wien von der MA35 beauftragt, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu prüfen. Die Erhebungen der LPD Wien ergaben, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Daraufhin wurde am 17.09.2024 der Antrag der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen. Die BF heiratete am römisch 40 .2024 den kroatischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 . Am 15.02.2024 stellte sie aufgrund der geschlossenen Ehe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) bei der MA35. In weiterer Folge wurde die Landespolizeidirektion Wien von der MA35 beauftragt, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu prüfen. Die Erhebungen der LPD Wien ergaben, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt und die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Daraufhin wurde am 17.09.2024 der Antrag der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , vom 05.12.2024, wurde das gegen die BF geführte Strafverfahren gemäß § 203 Abs 1 iVm § 199 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses geht hervor, dass der BF zur Last gelegt wird, eine Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen und dadurch für die BF die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthalts, den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bewirkt zu haben. Der Sachverhalt ist aufgrund der geständigen Verantwortung beider Angeklagter hinreichend geklärt. Eine Bestrafung erscheint nicht geboten, um die BF von der Begehung strafbarer Handlungen in Zukunft abzuhalten, zumal diese voraussichtlich ihren aufgrund der eingegangenen Ehe erworbenen Aufenthaltstitel verlieren und nach Serbien zurückkehren wird.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom 05.12.2024, wurde das gegen die BF geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses geht hervor, dass der BF zur Last gelegt wird, eine Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und dadurch für die BF die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthalts, den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bewirkt zu haben. Der Sachverhalt ist aufgrund der geständigen Verantwortung beider Angeklagter hinreichend geklärt. Eine Bestrafung erscheint nicht geboten, um die BF von der Begehung strafbarer Handlungen in Zukunft abzuhalten, zumal diese voraussichtlich ihren aufgrund der eingegangenen Ehe erworbenen Aufenthaltstitel verlieren und nach Serbien zurückkehren wird.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor der Polizei und in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Die Identität der BF wird durch die entsprechenden Angaben im polizeilichen Abschlussbericht, insbesondere der Beschuldigtenvernehmung, belegt. Im Akt befindet sich eine Kopie ihres serbischen Reisepasses.
Die Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben, insbesondere zu ihrer Schulbildung, Berufsleben und Töchter, resultieren aus dem Abschlussbericht samt der mit ihr aufgenommenen Beschuldigtenvernehmung und ihren Angaben in der Beschwerde. Serbischkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme ergeben. Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus ihrem erwerbsfähigen Alter und der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem ZMR, die Beschäftigungszeiten aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im Fremdenregister ist keine Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert.
Die BF gab im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei an, dass sie über ein slowakisches Visum verfügte.
Im Fremdenregister ist die Antragstellung sowie Zurückziehung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels dokumentiert.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe gehen aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes, GZ: XXXX , vom 05.12.2024, sowie den Abschlussbericht der LPD Wien vom 23.04.2024 hervor. Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe gehen aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes, GZ: römisch 40 , vom 05.12.2024, sowie den Abschlussbericht der LPD Wien vom 23.04.2024 hervor.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters.
Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und damit Fremde gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Aufgrund ihrer Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, ist sie begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG. Obwohl ihre Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, ist die BF auch weiterhin als begünstigte Drittstaatsangehörige zu behandeln, da keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und damit Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Aufgrund ihrer Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, ist sie begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Obwohl ihre Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, ist die BF auch weiterhin als begünstigte Drittstaatsangehörige zu behandeln, da keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255).
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbots – abweichend von § 67 Abs 2 FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen, dürfen sich gemäß § 30 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbots – abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen, dürfen sich gemäß Paragraph 30, NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration
(Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Da sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Dieser erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Da sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Dieser erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Da die BF eine Aufenthaltsehe einging, ist von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen und der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a NAG zu verneinen, zumal sie bereits im dritten Jahr ihres Aufenthalts ein strafrechtliches Fehlverhalten setzte. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG maßgeblich.Da die BF eine Aufenthaltsehe einging, ist von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen und der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 53 a, NAG zu verneinen, zumal sie bereits im dritten Jahr ihres Aufenthalts ein strafrechtliches Fehlverhalten setzte. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG maßgeblich.
Die BF schloss eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK zu führen, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, der BF ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das sie als Nicht-EWR-Bürgerin sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Sie wurde deshalb angezeigt und es wurde ein Strafverfahren gegen sie geführt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie vor, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt. Die BF schloss eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu führen, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, der BF ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das sie als Nicht-EWR-Bürgerin sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Sie wurde deshalb angezeigt und es wurde ein Strafverfahren gegen sie geführt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie vor, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Ein Aufenthaltsverbot gegen sie ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt. Da die BF eine Scheinehe einging, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen.
Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien befindet und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie festgestellt werden konnte. Ihre Familienangehörigen sowie ihr Freund können sie auch weiterhin finanziell unterstützen.
Die BF hält sich erst seit XXXX 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und war lediglich im Jahr 2022 für ca. sechs Monate im Inland beschäftigt. Die hat auch noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte und ihre Töchter leben. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe besteht aber ein so großes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts, dass ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF. Das BFA hat somit zu Recht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht.Die BF hält sich erst seit römisch 40 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und war lediglich im Jahr 2022 für ca. sechs Monate im Inland beschäftigt. Die hat auch noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte und ihre Töchter leben. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe besteht aber ein so großes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts, dass ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF. Das BFA hat somit zu Recht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht.
Da der BF aber kein weiteres Fehlverhalten zur Last fällt und das Strafverfahren vorläufig gegen Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt wurde, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein Jahr zu reduzieren, weil dies dem vorliegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung entspricht. Durch diese Reduktion wird auch den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF Rechnung getragen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.Da der BF aber kein weiteres Fehlverhalten zur Last fällt und das Strafverfahren vorläufig gegen Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt wurde, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein Jahr zu reduzieren, weil dies dem vorliegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung entspricht. Durch diese Reduktion wird auch den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF Rechnung getragen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und dem Beschwerdevorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben gefolgt werden konnte. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und dem Beschwerdevorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben gefolgt werden konnte. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Spruchteil B)
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2312625.1.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026