Norm
RStDG §121Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.In analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125811Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024