RS OGH 2024/8/26 Ds1/10; 2Dg3/18m (2Dg4/18h); 2Ds2/24b

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Norm

RStDG §121
  1. RStDG § 121 heute
  2. RStDG § 121 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RStDG § 121 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. RStDG § 121 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  5. RStDG § 121 gültig von 01.05.1962 bis 30.06.1994

Rechtssatz

In analoger Anwendung des § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.In analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.

Entscheidungstexte

  • RS0125811">Ds 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 Ds 1/10
  • 2 Dg 3/18m
    Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Dg 3/18m
    Vgl auch
  • RS0125811">2 Ds 2/24b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2024 2 Ds 2/24b
    vgl; Beisatz: hier: Beschwerde im Disziplinarverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125811

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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