RS OGH 2024/8/26 6Ob118/12i; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 6Ob168/19b; 1Ob52/24i; 8Ob129/23p

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §4 Abs2

Rechtssatz

Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sei der Schutz des einzelnen Spielers, und des Grundes für den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 zumindest auch den Schutz der (Vermögens?)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann mitverfolgt, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe.Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sei der Schutz des einzelnen Spielers, und des Grundes für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 3, GSpG 1989 zumindest auch den Schutz der (Vermögens?)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann mitverfolgt, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128696

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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