TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 L511 2303337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

BSVG §23
BSVG §3 Abs1
BSVG §3 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L511 2303337-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Dr. Roland GABL Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 03.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Dr. Roland GABL Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 03.09.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 03.09.2024, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist seit 28.12.2000 Alleineigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Flächen Kastralgemeinde XXXX , Einlagezahl XXXX , im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 103, 106-111).1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 28.12.2000 Alleineigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Flächen Kastralgemeinde römisch 40 , Einlagezahl römisch 40 , im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 103, 106-111).

1.2.    Mit Schreiben vom 11.08.2022 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] den Beschwerdeführer einen Fragebogen hinsichtlich der Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen auszufüllen. Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen nicht nach, gab jedoch am 13.10.2022 telefonisch bekannt, dass seit der letzten Erhebung keine Änderungen eingetreten seien (AZ 22-23).

1.3.    Mit Parteiengehör vom 08.08.2024 teilte die SVS dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei ihn in die Unfallversicherung einzubeziehen. Es werde zwar davon ausgegangen, dass er die Flächen nicht nutze und auch nicht die Absicht bestehe, diese zu nutzen, er habe jedoch den Fragebogen aus 2022 nach wie vor nicht übermittelt. Auch sei er verpflichtet dem Finanzamt die Nichtnutzung zu melden und eine Umbewertung in die Wege zu leiten (AZ 16-17).

Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

1.4.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024, Zl: XXXX , stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2022 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Als Rechtsgrundlage zog die SVS §3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung heran (AZ 11a-d). 1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024, Zl: römisch 40 , stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2022 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Als Rechtsgrundlage zog die SVS §3 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung heran (AZ 11a-d).

Begründend führte die SVS zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe mit Notariatsakt vom 28.12.2000 die Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX von seinen Eltern übernommen. Der Einheitswert habe damals EUR 218,02, gerundet EUR 200,00 betragen. Auf Grund seiner Angaben und einer Besichtigung vor Ort seien diese Flächen, zuletzt 2017, als Brache festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den übermittelten Fragebogen vom 11.08.2022 nie übermittelt, jedoch in einem Telefonat am 13.10.2022 mitgeteilt, dass sich seit der letzten Erhebung nichts verändert habe und den ausgefüllten Fragebogen noch per Mail übermitteln werde. Dies sei jedoch nie erfolgt, sondern habe der Beschwerdeführer in einer Mail vom 24.07.2024 bestätigt, dass er diesen Fragebogen nicht ausfüllen werde, da sich seit ca. 30 Jahren keine Änderung ergeben habe. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung und vor allem auch des neuen Hauptfeststellungsbescheides vom 07.07.2023 sei davon auszugehen, dass die Flächen vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt werden und auch nicht die Absicht bestehe, diese jemals landwirtschaftlich zu nutzen. Laut diesem letzten Bescheid sei der Beschwerdeführer Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Ausmaß von 0,8225 ha (unverändert zu 2015) und 0,2767 ha forstwirtschaftlich bewerteten Flächen, insgesamt daher 1,0992 ha mit einem EW von gerundet EUR 200,00. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die fehlende Absicht, die Gründe landwirtschaftlich nutzen zu wollen, gegenüber dem Finanzamt zu melden und eine Umbewertung in die Wege zu leiten.Begründend führte die SVS zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe mit Notariatsakt vom 28.12.2000 die Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 von seinen Eltern übernommen. Der Einheitswert habe damals EUR 218,02, gerundet EUR 200,00 betragen. Auf Grund seiner Angaben und einer Besichtigung vor Ort seien diese Flächen, zuletzt 2017, als Brache festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den übermittelten Fragebogen vom 11.08.2022 nie übermittelt, jedoch in einem Telefonat am 13.10.2022 mitgeteilt, dass sich seit der letzten Erhebung nichts verändert habe und den ausgefüllten Fragebogen noch per Mail übermitteln werde. Dies sei jedoch nie erfolgt, sondern habe der Beschwerdeführer in einer Mail vom 24.07.2024 bestätigt, dass er diesen Fragebogen nicht ausfüllen werde, da sich seit ca. 30 Jahren keine Änderung ergeben habe. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung und vor allem auch des neuen Hauptfeststellungsbescheides vom 07.07.2023 sei davon auszugehen, dass die Flächen vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt werden und auch nicht die Absicht bestehe, diese jemals landwirtschaftlich zu nutzen. Laut diesem letzten Bescheid sei der Beschwerdeführer Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Ausmaß von 0,8225 ha (unverändert zu 2015) und 0,2767 ha forstwirtschaftlich bewerteten Flächen, insgesamt daher 1,0992 ha mit einem EW von gerundet EUR 200,00. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die fehlende Absicht, die Gründe landwirtschaftlich nutzen zu wollen, gegenüber dem Finanzamt zu melden und eine Umbewertung in die Wege zu leiten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG seien alle natürlichen Personen, die einen land(fort)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetztes 1984 (LAG) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handle, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt. Die Höhe der Beitragsgrundlage richte sich nach dem Versicherungswert. Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG könne der Einheitswert nur aufgrund der darin angeführten Regulative erhöht oder reduziert werden. § 23 BSVG kenne den Begriff Brache nicht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG seien alle natürlichen Personen, die einen land(fort)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetztes 1984 (LAG) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handle, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt. Die Höhe der Beitragsgrundlage richte sich nach dem Versicherungswert. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BSVG könne der Einheitswert nur aufgrund der darin angeführten Regulative erhöht oder reduziert werden. Paragraph 23, BSVG kenne den Begriff Brache nicht.

Die SVS sei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt, eigenmächtige Berechnungen bzw. Anpassungen des Einheitswertes außerhalb der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 BSVG vorzunehmen, wenn also keine Tatbestände des § 23 Abs. 3 BSVG vorliegen, sei der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert bindend. Eine Abrechnung von Flächen, die nicht oder nicht mehr land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, obliege allein der Finanzbehörde, da für solche Flächen die Bewertung gemäß den §§ 20 und 46 Bewertungsgesetz (BewG) nicht mehr aufrechterhalten werden könne, wenn sie nicht mehr einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Laut Auskunft der Finanzbehörde bestehe für einen Inhaber jeder und damit auch einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft (Bewertungsbetrieb) im Rahmen der Erklärungs- und Anzeigepflicht gemäß § 80 BewG die gesetzliche Verpflichtung, Nutzungsänderungen zu melden. Vom Beschwerdeführer sei trotz jahrelanger Nichtnutzung der besagten Flächen eine derartige Meldung nicht erstattet worden. Selbst dem ausdrücklichen Hinweis der SVS im Schreiben vom Dezember 2023 sei keine Beachtung geschenkt worden. Wenn die Liegenschaft nicht landwirtschaftlich genutzt werde, sei vom Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Erklärungs- und Anzeigepflicht gemäß § 80 BewG dem zuständigen Finanzamt zu melden, dass die betreffende Fläche der Liegenschaft XXXX keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene und sei eine Umbewertung in Grundvermögen zu beantragen. Erst nach Vorliegen eines diesbezüglich richtig gestellten Einheitswertbescheides könne auch die SVS der Nichtausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die nie beabsichtigt (gewesen) sei, Rechnung tragen und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung pro futuro beenden.Die SVS sei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt, eigenmächtige Berechnungen bzw. Anpassungen des Einheitswertes außerhalb der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, BSVG vorzunehmen, wenn also keine Tatbestände des Paragraph 23, Absatz 3, BSVG vorliegen, sei der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert bindend. Eine Abrechnung von Flächen, die nicht oder nicht mehr land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, obliege allein der Finanzbehörde, da für solche Flächen die Bewertung gemäß den Paragraphen 20 und 46 Bewertungsgesetz (BewG) nicht mehr aufrechterhalten werden könne, wenn sie nicht mehr einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Laut Auskunft der Finanzbehörde bestehe für einen Inhaber jeder und damit auch einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft (Bewertungsbetrieb) im Rahmen der Erklärungs- und Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80, BewG die gesetzliche Verpflichtung, Nutzungsänderungen zu melden. Vom Beschwerdeführer sei trotz jahrelanger Nichtnutzung der besagten Flächen eine derartige Meldung nicht erstattet worden. Selbst dem ausdrücklichen Hinweis der SVS im Schreiben vom Dezember 2023 sei keine Beachtung geschenkt worden. Wenn die Liegenschaft nicht landwirtschaftlich genutzt werde, sei vom Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Erklärungs- und Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80, BewG dem zuständigen Finanzamt zu melden, dass die betreffende Fläche der Liegenschaft römisch 40 keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene und sei eine Umbewertung in Grundvermögen zu beantragen. Erst nach Vorliegen eines diesbezüglich richtig gestellten Einheitswertbescheides könne auch die SVS der Nichtausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die nie beabsichtigt (gewesen) sei, Rechnung tragen und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung pro futuro beenden.

1.5.    Mit Schreiben vom 13.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 06.09.2024 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 7-9).

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe veranlasst, dass der Einheitswert mit einem Betrag von unter EUR 150,00 festgesetzt werde. Diese Umbewertung bringe mit sich, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als korrekturbedürftig.

1.6.    Mit E-Mail vom 08.10.2024 und Schreiben vom 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Durchschrift des Antrages an das Finanzamt bezüglich Umbewertung samt Eingangsstempel zu übermitteln (AZ 1-5).

2.       Die SVS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 26.11.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 -4 [=AZ 1-45; Aktenspiegel, Beschwerdevorlage; AZ 46-93; AZ 94-115]).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist seit 28.12.2000 Alleineigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Flächen Kastralgemeinde XXXX , Einlagezahl XXXX , im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha (AZ 103, 106-111).1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 28.12.2000 Alleineigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Flächen Kastralgemeinde römisch 40 , Einlagezahl römisch 40 , im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha (AZ 103, 106-111).

1.2.    Mit Hauptfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zuletzt zum 01.01.2023, XXXX , erstellt am 07.07.2023, sv-rechtlich wirksam ab 01.01.2024, wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha, davon 0,8225 ha landwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 173,71) und 0,2767 ha forstwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 87,16) genutzte Flächen (mit einem gesamten Ertragswert von EUR 260,87) und einem (gemäß § 25 BewG gerundeten) Einheitswert Einheitswert von EUR 200,00 bewertet (AZ 114).1.2. Mit Hauptfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zuletzt zum 01.01.2023, römisch 40 , erstellt am 07.07.2023, sv-rechtlich wirksam ab 01.01.2024, wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha, davon 0,8225 ha landwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 173,71) und 0,2767 ha forstwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 87,16) genutzte Flächen (mit einem gesamten Ertragswert von EUR 260,87) und einem (gemäß Paragraph 25, BewG gerundeten) Einheitswert Einheitswert von EUR 200,00 bewertet (AZ 114).

1.3.    Die landwirtschaftlich nutzbare Fläche des Beschwerdeführers ist eine Brache. Sie wurde seit (zumindest) 2001 nicht bewirtschaftet und der Beschwerdeführer beabsichtigt auch nicht, diese in Zukunft landwirtschaftlich zu nutzen (AZ 11b, 8, 20-23; 30, 48, 55, 67, 70, 77).

Der Beschwerdeführer ist unselbständig tätig und bezieht kein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (AZ 20).

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-4 [=AZ 1-115]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Bescheid der SVS (AZ 11a-11d); Beschwerde (AZ 6-8); Einheitswertbescheid 02.08.2015 (AZ 33) und 07.07.2023 (AZ 114); Brachefeststellung durch die SVS 08.08.2017 (AZ 30); E-Mail des Beschwerdeführers 24.07.2024 (AZ 21); Aktenvermerke der SVS über Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer (AZ 22-23).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-4 [=AZ 1-115]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Bescheid der SVS (AZ 11a-11d); Beschwerde (AZ 6-8); Einheitswertbescheid 02.08.2015 (AZ 33) und 07.07.2023 (AZ 114); Brachefeststellung durch die SVS 08.08.2017 (AZ 30); E-Mail des Beschwerdeführers 24.07.2024 (AZ 21); Aktenvermerke der SVS über Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer (AZ 22-23).

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch die SVS im Verfahren entgegengetreten sind.

2.3.    Dass die landwirtschaftlich nutzbare Fläche des Beschwerdeführers von diesem seit (zumindest) 2001 nicht bewirtschaftet wird und er auch nicht beabsichtigt, diese in Zukunft landwirtschaftlich zu nutzen, wurde von der SVS in ihrem Bescheid festgestellt (AZ 11b).

Es ergibt sich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges.

Mit Hauptfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zum 01.01.2001, XXXX , erstellt am 14.08.2001, sv-rechtlich wirksam ab 01.10.2001, wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha mit einem (gemäß § 25 BewG gerundeten) Einheitswert von EUR 218,05 bewertet (AZ 93, 83).Mit Hauptfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zum 01.01.2001, römisch 40 , erstellt am 14.08.2001, sv-rechtlich wirksam ab 01.10.2001, wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha mit einem (gemäß Paragraph 25, BewG gerundeten) Einheitswert von EUR 218,05 bewertet (AZ 93, 83).

Aufgrund von in regelmäßigen Abständen durchgeführten Erhebungen (schriftliche Angaben des Beschwerdeführers, Lokalaugenschein durch die Sozialversicherung der Bauern [SVB, nunmehr SVS]) wurde in den Jahren 2001 bis 2014 seitens der SVB eine Totalbrache angenommen (AZ 46; AZ 77, 70, 67, 55, 48).

Im Jahr 2015, kam es mit Hauptfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zum 01.01.2014/15 XXXX , erstellt am 02.08.2015, sv-rechtlich wirksam ab 01.01.2017, insoweit zu einer Änderung, als eine Umbewertung landwirtschaftlicher Flächen in Wald erfolgt ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha, davon 0,8225 ha landwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 177,66) und 0,2767 ha forstwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 92,97) genutzte Flächen, somit mit einem gesamten Ertragswert von EUR 270,63 und einem (gemäß § 25 BewG gerundeten) Einheitswert von EUR 200,00 bewertet (AZ 33).Im Jahr 2015, kam es mit Hauptfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zum 01.01.2014/15 römisch 40 , erstellt am 02.08.2015, sv-rechtlich wirksam ab 01.01.2017, insoweit zu einer Änderung, als eine Umbewertung landwirtschaftlicher Flächen in Wald erfolgt ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha, davon 0,8225 ha landwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 177,66) und 0,2767 ha forstwirtschaftlich (mit einem Ertragswert von EUR 92,97) genutzte Flächen, somit mit einem gesamten Ertragswert von EUR 270,63 und einem (gemäß Paragraph 25, BewG gerundeten) Einheitswert von EUR 200,00 bewertet (AZ 33).

Am 08.08.2017 erfolgte nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren (AZ 35-40) erneut eine Brachefeststellung durch die SVB. Auf der landwirtschaftlich bewerteten Fläche wurde unverändert keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit festgestellt und die Unfallversicherungspflichtgrenze blieb weiterhin unterschritten (AZ 30).

Zuletzt gab der Beschwerdeführer am 13.10.2022 telefonisch und mit E-Mail vom 24.07.2024 bekannt, dass seit der letzten Erhebung keine Änderungen eingetreten seien und wies mit Schriftsatz vom 05.08.2024 darauf hin, dass er keine Landwirtschaft betreibe, da der Grund brach liege und er noch nie ein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit gehabt habe. Er sei unselbständig tätig und gebe daher auch keine Steuererklärungen ab (AZ 19-23).

Zusammenfassend bestehen daher keine Bedenken gegen die von der SVS im Bescheid getroffene Annahme, dass die landwirtschaftlich nutzbare Fläche seit (zumindest) 2001 nicht bewirtschaftet wird und der Beschwerdeführer eine Nutzung in absehbarer Zukunft auch nicht beabsichtigt.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz [BSVG] und § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 182, Bauern-Sozialversicherungsgesetz [BSVG] und Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG).

3.2.    Rechtliche Grundlagen im BSVG

Gemäß § 2 Abs. 1 Z1 BSVG sind auf Grund des BSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BSVG sind auf Grund des BSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung auf Grund des BSVG pflichtversichert. Gemäß Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung auf Grund des BSVG pflichtversichert. Gemäß Absatz 2, leg.cit. besteht die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung. Gemäß Abs. 2 leg.cit. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2, Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung. Gemäß Absatz 2, leg.cit.

Gemäß § 23 Abs. 5 sind Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, sind Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.

3.3.    Fallbezogen ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von insgesamt 1,0992 ha. Diese teilen sich (zuletzt mit Bescheid vom 07.07.2023 festgestellt) auf in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,8225 ha mit einem Ertragswert von EUR 173,71 und eine forstwirtschaftlich genutzte im Ausmaß von 0,2767 ha mit einem Ertragswert von EUR 87,16.

Die landwirtschaftliche Fläche liegt – auch von der SVS unbestritten (vgl. dazu die Bescheidfeststellungen) – seit (zumindest 2001) brach und es besteht keine Absicht diese jemals zu bewirtschaften.Die landwirtschaftliche Fläche liegt – auch von der SVS unbestritten vergleiche dazu die Bescheidfeststellungen) – seit (zumindest 2001) brach und es besteht keine Absicht diese jemals zu bewirtschaften.

3.4.    Die SVS ging im Bescheid davon aus, der vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einheitswert könne nur aufgrund der in § 23 Abs. 3 BSVG angeführten Regulative erhöht oder reduziert werden. Da § 23 BSVG den Begriff Brache nicht kenne, habe der Einheitswert durch diese auch nicht verringert werden können.3.4. Die SVS ging im Bescheid davon aus, der vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einheitswert könne nur aufgrund der in Paragraph 23, Absatz 3, BSVG angeführten Regulative erhöht oder reduziert werden. Da Paragraph 23, BSVG den Begriff Brache nicht kenne, habe der Einheitswert durch diese auch nicht verringert werden können.

Dieser Ansicht steht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb voraussetzt, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt („Brache“). Brachliegende Flächen sind nicht jedenfalls (nämlich weil sie von der Finanzbehörde der Einheitswertberechnung zugrunde gelegt worden sind) bei der Bildung des Versicherungswertes zu berücksichtigen, sondern nur, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei eine Berücksichtigung nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen ist, dass einzelne Flächen aus agrartechnischen Gründen zeitweilig tatsächlich nicht genutzt werden (vgl. VwGH 14.05.2003, 2003/08/0070 und 16.04.1991, 90/08/0155 jeweils mwN). Dieser Ansicht steht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb voraussetzt, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt („Brache“). Brachliegende Flächen sind nicht jedenfalls (nämlich weil sie von der Finanzbehörde der Einheitswertberechnung zugrunde gelegt worden sind) bei der Bildung des Versicherungswertes zu berücksichtigen, sondern nur, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei eine Berücksichtigung nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen ist, dass einzelne Flächen aus agrartechnischen Gründen zeitweilig tatsächlich nicht genutzt werden vergleiche VwGH 14.05.2003, 2003/08/0070 und 16.04.1991, 90/08/0155 jeweils mwN).

Im Allgemeinen kann daher eine brachliegende Liegenschaft (wenn und soweit nicht eine Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 30 Abs. 2 BSVG eingreift) nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos zu weitgehend wäre, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen (vgl. dazu VwGH 26.06.2013, 2009/13/0021, 14.10.2009, 2007/08/0316 jeweils mwN).Im Allgemeinen kann daher eine brachliegende Liegenschaft (wenn und soweit nicht eine Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 30, Absatz 2, BSVG eingreift) nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos zu weitgehend wäre, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen vergleiche dazu VwGH 26.06.2013, 2009/13/0021, 14.10.2009, 2007/08/0316 jeweils mwN).

Nicht in die Bewirtschaftung einbezogene Flächen sind nach Maßgabe des ersten Satzes des § 23 Abs. 5 BSVG (Änderungen des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen) mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt (nämlich dem Ausscheiden aus der Bewirtschaftung), bei der Bildung des Versicherungswertes nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.04.1991, 90/08/0155).Nicht in die Bewirtschaftung einbezogene Flächen sind nach Maßgabe des ersten Satzes des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG (Änderungen des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen) mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt (nämlich dem Ausscheiden aus der Bewirtschaftung), bei der Bildung des Versicherungswertes nicht mehr zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.04.1991, 90/08/0155).

3.5.    Gegenständlich ist unbestrittenermaßen von einem Brachliegen der landwirtschaftlich genutzten Flächen auszugehen. Dieser Umstand der fehlenden landwirtschaftlichen Nutzung ist wie dargelegt – entgegen der Auffassung der SVS – auch dann bei der Berechnung der Beitragsgrundlage gem. § 23 BSVG zu berücksichtigen, wenn diese Fläche von der Finanzbehörde der Einheitswertberechnung zugrunde gelegt worden ist. 3.5. Gegenständlich ist unbestrittenermaßen von einem Brachliegen der landwirtschaftlich genutzten Flächen auszugehen. Dieser Umstand der fehlenden landwirtschaftlichen Nutzung ist wie dargelegt – entgegen der Auffassung der SVS – auch dann bei der Berechnung der Beitragsgrundlage gem. Paragraph 23, BSVG zu berücksichtigen, wenn diese Fläche von der Finanzbehörde der Einheitswertberechnung zugrunde gelegt worden ist.

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 0,8225 ha mit einem Ertragswert von EUR 173,71 sind daher – wie auch bisher – bei der Bildung des Versicherungswertes nicht zu berücksichtigen. Die verbleibenden forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 0,2767 ha weisen einen Ertragswert von EUR 87,16 auf, welcher unter dem in § 3 Abs. 2 BSVG festgesetzten maßgeblichen Schwellenwert von EUR 150,00 liegt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 0,8225 ha mit einem Ertragswert von EUR 173,71 sind daher – wie auch b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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