Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
BSVG §2Spruch
,
L511 2290709-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde des Vereins XXXX , ZVR-Zahl: XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 26.03.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024, Zahl: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde des Vereins römisch 40 , ZVR-Zahl: römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024, Zahl: römisch 40 , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 26.03.2024, GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] fest, dass XXXX [im Folgenden auch Bescheidadressatin, SB] vom 01.02.2022 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern (Spruchpunkt 1) und vom 15.02.2022 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 2). Als Rechtsgrundlagen zog die SVS § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 2b Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7 Abs. 1, 3 und 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung heran (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 83-88). 1.1. Mit Bescheid vom 26.03.2024, GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] fest, dass römisch 40 [im Folgenden auch Bescheidadressatin, SB] vom 01.02.2022 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern (Spruchpunkt 1) und vom 15.02.2022 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 2). Als Rechtsgrundlagen zog die SVS Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 2 b, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung heran (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 83-88).
Der Bescheid ist an SB adressiert und wurde dieser per Rsb am 02.04.2024 zugestellt (AZ 89).
1.2. Am 22.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht [BVwG] eine E-Mail von XXXX mit dem Betreff Beschwerde und den Anlagen Beschwerde.pdf und Mitgliederliste.pdf ein (AZ 92), welche vom BVwG am 23.04.2024 zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung an die SVS weitergeleitet wurde (AZ 93-94; hg. GZ L503 2290709-1/2E). 1.2. Am 22.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht [BVwG] eine E-Mail von römisch 40 mit dem Betreff Beschwerde und den Anlagen Beschwerde.pdf und Mitgliederliste.pdf ein (AZ 92), welche vom BVwG am 23.04.2024 zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung an die SVS weitergeleitet wurde (AZ 93-94; hg. GZ L503 2290709-1/2E).
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024, Zahl: XXXX , zugestellt an SB am 03.06.2024 durch persönliche Übernahme, wies die SVS die Beschwerde ab (AZ 115-121).1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024, Zahl: römisch 40 , zugestellt an SB am 03.06.2024 durch persönliche Übernahme, wies die SVS die Beschwerde ab (AZ 115-121).
1.4. Am 15.06.2024 langte eine E-Mail von „ XXXX “ mit folgendem Inhalt bei der SVS ein [AZ 122]:1.4. Am 15.06.2024 langte eine E-Mail von „ römisch 40 “ mit folgendem Inhalt bei der SVS ein [AZ 122]:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum Ordnungsbegriff [Geschäftszahl der Beschwerdevorentscheidung]
Ich warte die Entscheidung des Gerichts ab. Der Verein besteht natürlich und ist gemeinnützig und ein XXXX . Ich teile ihre Ansicht nicht und kann ihrer Argumentation nicht folgen. Es gibt genug Vereinsmitglieder, sie haben selbst von 6 Vereinsmitgliedern Rückmeldungen erhalten, damit ist die ordentliche Existenz bewiesen. Natürlich steht der Verein am Anfang und weitere Mitglieder kommen nach und nach dazu. Eine Sozialversicherungspflicht besteht natürlich nicht.Ich warte die Entscheidung des Gerichts ab. Der Verein besteht natürlich und ist gemeinnützig und ein römisch 40 . Ich teile ihre Ansicht nicht und kann ihrer Argumentation nicht folgen. Es gibt genug Vereinsmitglieder, sie haben selbst von 6 Vereinsmitgliedern Rückmeldungen erhalten, damit ist die ordentliche Existenz bewiesen. Natürlich steht der Verein am Anfang und weitere Mitglieder kommen nach und nach dazu. Eine Sozialversicherungspflicht besteht natürlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen [kein Name, keine Signatur]“
2. Die SVS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 02.07.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1-3 [AZ 1-124].
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Bescheid vom 26.03.2024 stellte die SVS die Sozialversicherungspflicht von XXXX [SB] ab 01.02.2022 in der Pensionsversicherung sowie ab 15.02.2022 in der Kranken- und Unfallversicherung der Bauern fest. Der Bescheid ist an die im Spruch des Bescheides verpflichtete SB adressiert und wurde dieser per Rsb am 02.04.2024 zugestellt (AZ 83-89).1.1. Mit Bescheid vom 26.03.2024 stellte die SVS die Sozialversicherungspflicht von römisch 40 [SB] ab 01.02.2022 in der Pensionsversicherung sowie ab 15.02.2022 in der Kranken- und Unfallversicherung der Bauern fest. Der Bescheid ist an die im Spruch des Bescheides verpflichtete SB adressiert und wurde dieser per Rsb am 02.04.2024 zugestellt (AZ 83-89).
1.2. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wurde vom Verein XXXX , ZVR-Zahl: XXXX [im Folgenden auch: Verein] am 22.04.2024 per E-Mail von der E-Mail-Adresse XXXX mit dem Betreff Beschwerde und den Anlagen Beschwerde.pdf und Mitgliederliste.pdf eingebracht (AZ 90-92).1.2. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wurde vom Verein römisch 40 , ZVR-Zahl: römisch 40 [im Folgenden auch: Verein] am 22.04.2024 per E-Mail von der E-Mail-Adresse römisch 40 mit dem Betreff Beschwerde und den Anlagen Beschwerde.pdf und Mitgliederliste.pdf eingebracht (AZ 90-92).
Der Verein mit dem Entstehungsdatum 25.01.2021 hat seinen Sitz in XXXX , XXXX , und wird durch die Präsidentin XXXX bzw. im Fall der Verhinderung durch die Vizepräsidentin XXXX vertreten (AZ 20).Der Verein mit dem Entstehungsdatum 25.01.2021 hat seinen Sitz in römisch 40 , römisch 40 , und wird durch die Präsidentin römisch 40 bzw. im Fall der Verhinderung durch die Vizepräsidentin römisch 40 vertreten (AZ 20).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung der SVS (AZ 83-88, 115-120); Beschwerde des Vereins (AZ 90-95); Vereinsregisterauszug (AZ 20); Vereinsstatuten (AZ 47-52);2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung der SVS (AZ 83-88, 115-120); Beschwerde des Vereins (AZ 90-95); Vereinsregisterauszug (AZ 20); Vereinsstatuten (AZ 47-52);
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind.
Dass die Beschwerde dem Verein und nicht der Bescheidadressatin zuzurechnen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Beschwerde (AZ 90-92).
Zunächst enthält das Beschwerdeschreiben sowohl im Absender, als auch in der Fertigungsklausel den Namen des Vereins, seine Adresse und ZVR-Nummer und wurde von der E-Mail-Adresse des Vereins (AZ 92: XXXX ) samt dessen Signatur, beinhaltend den Namen, das Logo und die ZVR-Nr. des Vereins, versandt. Aber auch inhaltlich nimmt das Beschwerdeschreiben nur Bezug auf das Auftreten, die Existenz und den Zweck des Vereins. So wird auch explizit ausgeführt „Die Sozialversicherungspflicht für den Verein besteht aus erwähnten Gründen nicht […]“ (AZ 90). Ebenso ist das Beschwerdeschreiben mit dem Stempel „ XXXX ZVR-ZAHL: XXXX “ und den handschriftlichen Unterschriften der Vereinspräsidentin XXXX und der Vereinsvizepräsidentin XXXX unterfertigt (AZ 20, 90).Zunächst enthält das Beschwerdeschreiben sowohl im Absender, als auch in der Fertigungsklausel den Namen des Vereins, seine Adresse und ZVR-Nummer und wurde von der E-Mail-Adresse des Vereins (AZ 92: römisch 40 ) samt dessen Signatur, beinhaltend den Namen, das Logo und die ZVR-Nr. des Vereins, versandt. Aber auch inhaltlich nimmt das Beschwerdeschreiben nur Bezug auf das Auftreten, die Existenz und den Zweck des Vereins. So wird auch explizit ausgeführt „Die Sozialversicherungspflicht für den Verein besteht aus erwähnten Gründen nicht […]“ (AZ 90). Ebenso ist das Beschwerdeschreiben mit dem Stempel „ römisch 40 ZVR-ZAHL: römisch 40 “ und den handschriftlichen Unterschriften der Vereinspräsidentin römisch 40 und der Vereinsvizepräsidentin römisch 40 unterfertigt (AZ 20, 90).
Dass SB die Beschwerde als Vereinspräsidentin für den Verein und nicht in ihrem eigenen Namen unterfertigt hat, ergibt sich über den formalen Aspekt – neben dem Vereinsstempel und gemeinsam mit der Vizepräsidentin des Vereins – hinaus auch aus dem bisherigen Auftreten von SB gegenüber der SVS. So hielt sie etwa in einem E-Mail an die SVS vom 17.04.2022, welche nicht von der Vereins-E-Mail-Adresse sondern von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ versandt wurde, hinsichtlich eines an sie persönlich gerichteten Ersuchens der SVS, die Vereinsstatuten zu übermitteln, fest (AZ 35): „Ich besitze keinerlei Zuständigkeit, wenden sie sich an das Präsidium des Vereines bei Fragen und dergleichen.“ Daraus ist klar ersichtlich, dass SB sich der Unterscheidung zwischen ihrem persönlichen Handeln und ihrem Handeln als Vereinspräsidentin nicht nur bewusst war, sondern auf diese Unterscheidung auch besonderen Wert legte. Dass SB die Beschwerde als Vereinspräsidentin für den Verein und nicht in ihrem eigenen Namen unterfertigt hat, ergibt sich über den formalen Aspekt – neben dem Vereinsstempel und gemeinsam mit der Vizepräsidentin des Vereins – hinaus auch aus dem bisherigen Auftreten von SB gegenüber der SVS. So hielt sie etwa in einem E-Mail an die SVS vom 17.04.2022, welche nicht von der Vereins-E-Mail-Adresse sondern von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ versandt wurde, hinsichtlich eines an sie persönlich gerichteten Ersuchens der SVS, die Vereinsstatuten zu übermitteln, fest (AZ 35): „Ich besitze keinerlei Zuständigkeit, wenden sie sich an das Präsidium des Vereines bei Fragen und dergleichen.“ Daraus ist klar ersichtlich, dass SB sich der Unterscheidung zwischen ihrem persönlichen Handeln und ihrem Handeln als Vereinspräsidentin nicht nur bewusst war, sondern auf diese Unterscheidung auch besonderen Wert legte.
Zusammenfassend besteht aus Sicht des BVwG daher kein Zweifel daran, dass die vorliegende Beschwerde im Namen des Vereins XXXX , ZVR-NR.: XXXX erhoben wurde.Zusammenfassend besteht aus Sicht des BVwG daher kein Zweifel daran, dass die vorliegende Beschwerde im Namen des Vereins römisch 40 , ZVR-NR.: römisch 40 erhoben wurde.
Es liegt auch kein Hinweis darauf vor, dass der Verein als Vertreterin der Bescheidadressatin auftritt, da weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag verwiesen wird, noch erklärt wird in ihrem Namen tätig zu werden. Im Gegenteil ist der Beschwerde an keiner Stelle eine Bezugnahme auf die Bescheidadressatin zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz [BSVG] und § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 182, Bauern-Sozialversicherungsgesetz [BSVG] und Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 22.07.2025, Ra2022/17/0174 mwN).
3.2. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).3.2. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nach Art. 132 Abs. 1 B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra2019/10/0070 mwN; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG §7 VwGVG Rz20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra2019/10/0070 mwN; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG §7 VwGVG Rz20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Die Frage der Parteistellung gem. § 8 AVG ist nach der Judikatur ausgehend von bzw. aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen. […] Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §8 Rz4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).Die Frage der Parteistellung gem. Paragraph 8, AVG ist nach der Judikatur ausgehend von bzw. aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen. […] Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §8 Rz4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
3.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVS vom 26.03.2024 wurde (ausschließlich) die Sozialversicherungspflicht von XXXX in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern festgestellt. Der Bescheid ist auch an XXXX adressiert und wurde ihr persönlich zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verein XXXX , eingebracht (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).3.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVS vom 26.03.2024 wurde (ausschließlich) die Sozialversicherungspflicht von römisch 40 in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern festgestellt. Der Bescheid ist auch an römisch 40 adressiert und wurde ihr persönlich zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verein römisch 40 , eingebracht (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).
Der Verein ist jedoch weder Adressat des Bescheides, noch kommt dem Verein eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nach dem BSVG zu.
Das BSVG regelt ausschließlich die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) von im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Pensionsbezieher nach dem BSVG (§ 1 BSVG). Auch die Beitragsleistungen sind nur von den Pflichtversicherten (und dem Bund) aufzubringen (§ 22 BSVG). Aus der Feststellung der Pflichtversicherung von SB erwachsen dem Verein somit weder Rechte noch Pflichten, so dass durch die Pflichtversicherung von SB nicht in die Rechtssphäre des Vereins eingegriffen wird. Das BSVG regelt ausschließlich die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) von im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Pensionsbezieher nach dem BSVG (Paragraph eins, BSVG). Auch die Beitragsleistungen sind nur von den Pflichtversicherten (und dem Bund) aufzubringen (Paragraph 22, BSVG). Aus der Feststellung der Pflichtversicherung von SB erwachsen dem Verein somit weder Rechte noch Pflichten, so dass durch die Pflichtversicherung von SB nicht in die Rechtssphäre des Vereins eingegriffen wird.
Dem Verein kommt daher mangels Parteistellung auch keine Beschwerdelegitimation zu.
3.4. Da im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – auch eindeutig klar ist, dass das Rechtsmittel dem Verein zuzurechnen ist, waren weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (vgl. dazu VwGH 08.08.2023, Ra2021/05/0226 mwN), sondern die Beschwerde ohne weiteres Verfahren mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (vgl. für viele VwGH 23.07.2024, Ra2024/02/0157 mwN).3.4. Da im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – auch eindeutig klar ist, dass das Rechtsmittel dem Verein zuzurechnen ist, waren weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen vergleiche dazu VwGH 08.08.2023, Ra2021/05/0226 mwN), sondern die Beschwerde ohne weiteres Verfahren mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen vergleiche für viele VwGH 23.07.2024, Ra2024/02/0157 mwN).
3.5. Die SVS hat jedoch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern eine meritorische Entscheidung erlassen.
In Fällen, in denen die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen, sondern eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018 mwN).In Fällen, in denen die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen, sondern eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018 mwN).
Die Beschwerde des Vereins ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwerdelegitimation VwGH 30.09.2020, Ra2019/10/0070 mwN; zur sofortigen Zurückweisung ohne weiteres Ermittlungs- oder Verbesserungsverfahren insbesondere VwGH 08.08.2023, Ra2021/05/0226 und VwGH 23.07.2024, Ra2024/02/0157 jeweils mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Parteistellung Verein ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2290709.2.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026