Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G311 2317326-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer (BF) im Zuge von Ermittlungen betreffend Herstellung und Inverkehrbringung von besonders geschützten Urkunden (zumeist Totalfälschungen von kroatischen Personalausweisen) ausgeforscht und am XXXX von Exekutivorganen festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt, einvernommen und auf freiem Fuß angezeigt wurde. Dabei sei auch eine Überschreitung seines erlaubten visafreien Aufenthalts im Bundesgebiet sowie die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer (BF) im Zuge von Ermittlungen betreffend Herstellung und Inverkehrbringung von besonders geschützten Urkunden (zumeist Totalfälschungen von kroatischen Personalausweisen) ausgeforscht und am römisch 40 von Exekutivorganen festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt, einvernommen und auf freiem Fuß angezeigt wurde. Dabei sei auch eine Überschreitung seines erlaubten visafreien Aufenthalts im Bundesgebiet sowie die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgestellt worden.
Mit Parteiengehör des BFA vom XXXX wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sei und wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet und den Schengenraum ehestmöglich zu verlassen sowie eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben. Mit Parteiengehör des BFA vom römisch 40 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sei und wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet und den Schengenraum ehestmöglich zu verlassen sowie eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben.
Mit E-Mail vom XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass er über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und wurde beantragt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Mit E-Mail vom römisch 40 langte eine schriftliche Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass er über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und wurde beantragt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen visafreien Aufenthalt überschritten habe und keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war. Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen visafreien Aufenthalt überschritten habe und keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war.
Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF am XXXX Österreich verlassen habe. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 Österreich verlassen habe.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt.
Mit Parteiengehör des BFA vom XXXX wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm abermals die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.Mit Parteiengehör des BFA vom römisch 40 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm abermals die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX nahm der BF von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte eine Stellungnahme ein. Darin wurde abermals beantragt von fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes, Abstand zu nehmen. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 nahm der BF von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte eine Stellungnahme ein. Darin wurde abermals beantragt von fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes, Abstand zu nehmen.
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsvertreters sowie seiner nunmehrigen Ehefrau statt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsvertreters sowie seiner nunmehrigen Ehefrau statt.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass seine nunmehrige Ehefrau in Österreich lebe, dennoch habe kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden können. Der BF sei von einem österreichischen Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Durch die Begehung einer Straftat habe der BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere. Er habe dadurch Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehegattin gehe ein geregelten Erwerbstätigkeit nach, verfüge demnach über ein entsprechendes Einkommen und komme für den Unterhalt des BF auf. Der BF sei immer wieder rechtmäßig ein- und ausgereist um seine Ehefrau zu besuchen. Der BF sei von einem österreichischen Gericht zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden, jedoch bereue er sein Fehlverhalten. Ansonsten habe sich der BF immer wohlverhalten und sei ein Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens des BF nicht gerechtfertigt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehegattin gehe ein geregelten Erwerbstätigkeit nach, verfüge demnach über ein entsprechendes Einkommen und komme für den Unterhalt des BF auf. Der BF sei immer wieder rechtmäßig ein- und ausgereist um seine Ehefrau zu besuchen. Der BF sei von einem österreichischen Gericht zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden, jedoch bereue er sein Fehlverhalten. Ansonsten habe sich der BF immer wohlverhalten und sei ein Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens des BF nicht gerechtfertigt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in allen Punkten aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt.
Am XXXX langte ein Schriftsatz einer serbischen Anwaltskanzlei datiert mit XXXX , welcher mit „Beschwerde“ betitelt war, beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einen Aufenthaltstitel für Österreich anstrebe. Darüberhinaus habe er in Serbien ein zweijähriges Kind, welches er im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich habe holen wollen. Das gegenständliche Einreiseverbot würde Art. 8 EMRK widersprechen. Beigelegt wurde unter anderem eine serbische Heiratsurkunde vom XXXX . Am römisch 40 langte ein Schriftsatz einer serbischen Anwaltskanzlei datiert mit römisch 40 , welcher mit „Beschwerde“ betitelt war, beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einen Aufenthaltstitel für Österreich anstrebe. Darüberhinaus habe er in Serbien ein zweijähriges Kind, welches er im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich habe holen wollen. Das gegenständliche Einreiseverbot würde Artikel 8, EMRK widersprechen. Beigelegt wurde unter anderem eine serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 .
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und