TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 G311 2316330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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G311 2316330-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im XXXX nicht in der Lage gewesen sei den Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet zu benennen oder zu belegen. Sie sei seit XXXX in XXXX in einem Obdachlosenheim behördlich gemeldet. Darüberhinaus sei sie nicht in der Lage gewesen einen Nachweis über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet zu erbringen und scheine aktuell kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis und ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Für die BF bestehe nur eine geringe Aussicht eine Arbeitsstelle zu finden, da sie im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Auch habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im römisch 40 nicht in der Lage gewesen sei den Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet zu benennen oder zu belegen. Sie sei seit römisch 40 in römisch 40 in einem Obdachlosenheim behördlich gemeldet. Darüberhinaus sei sie nicht in der Lage gewesen einen Nachweis über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet zu erbringen und scheine aktuell kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis und ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Für die BF bestehe nur eine geringe Aussicht eine Arbeitsstelle zu finden, da sie im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Auch habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle der BF die Voraussetzungen des Art. 7 bzw. 8 RL 2004/38/EG erfüllt seien. Die BF sei intensiv bemüht eine Arbeitsstelle zu finden und habe bereits mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Kontakt aufgenommen. Ihre Bemühungen seien nicht als aussichtslos zu betrachten. Darüberhinaus habe sie freiwillig als Abwäscherin in einem Tageszentrum XXXX in XXXX gegen ein Entgelt von 6 €/Stunde gearbeitet. Die BF spreche gut Deutsch, sei arbeitswillig und arbeitsfähig und möchte sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren. Die BF verfüge über kein soziales Netzwerk in Ungarn mehr und bestehe auch kein Kontakt zu ihrer Familie dort. Die BF habe bereits im Jahr XXXX in Österreich gearbeitet, sei anschließend nach Deutschland gezogen und sei seit Anfang XXXX XXXX wieder im Bundesgebiet gemeldet. Gleichzeitig wurden mehrere Belege hinsichtlich eines Kassa-Ausganges über jeweils Euro 6,00, ein Schreiben des AMS hinsichtlich einer Erstinformationsveranstaltung vom XXXX .2025 sowie ein Schreiben des AMS hinsichtlich eines Kontrollmeldetermins vom XXXX .2025 vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle der BF die Voraussetzungen des Artikel 7, bzw. 8 RL 2004/38/EG erfüllt seien. Die BF sei intensiv bemüht eine Arbeitsstelle zu finden und habe bereits mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Kontakt aufgenommen. Ihre Bemühungen seien nicht als aussichtslos zu betrachten. Darüberhinaus habe sie freiwillig als Abwäscherin in einem Tageszentrum römisch 40 in römisch 40 gegen ein Entgelt von 6 €/Stunde gearbeitet. Die BF spreche gut Deutsch, sei arbeitswillig und arbeitsfähig und möchte sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren. Die BF verfüge über kein soziales Netzwerk in Ungarn mehr und bestehe auch kein Kontakt zu ihrer Familie dort. Die BF habe bereits im Jahr römisch 40 in Österreich gearbeitet, sei anschließend nach Deutschland gezogen und sei seit Anfang römisch 40 römisch 40 wieder im Bundesgebiet gemeldet. Gleichzeitig wurden mehrere Belege hinsichtlich eines Kassa-Ausganges über jeweils Euro 6,00, ein Schreiben des AMS hinsichtlich einer Erstinformationsveranstaltung vom römisch 40 .2025 sowie ein Schreiben des AMS hinsichtlich eines Kontrollmeldetermins vom römisch 40 .2025 vorgelegt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ersatzlos behoben wird; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, dies amtswegig aufgreifen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX .2025 einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 .2025 einlangte.

Mit E-Mail vom XXXX .2025 wurde ein Dienstvertrag der BF vom XXXX .2025 in Vorlage gebracht.Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 wurde ein Dienstvertrag der BF vom römisch 40 .2025 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ungarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres ungarischen Personalausweises fest. Die BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des ungarischen Personalausweises; Stellungnahme BF vom XXXX )Die BF ist ungarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres ungarischen Personalausweises fest. Die BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des ungarischen Personalausweises; Stellungnahme BF vom römisch 40 )

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war die BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit XXXX ist sie an einer Adresse des XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF wurde mit XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) von der XXXX erteilt. Die BF geht seit XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist versichert. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX ; AJ-WEB Auszug vom XXXX ; Dienstvertrag XXXX und XXXX . vom XXXX ) Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war die BF von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit römisch 40 ist sie an einer Adresse des römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF wurde mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) von der römisch 40 erteilt. Die BF geht seit römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist versichert. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; IZR-Auszug vom römisch 40 ; AJ-WEB Auszug vom römisch 40 ; Dienstvertrag römisch 40 und römisch 40 . vom römisch 40 )

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie des ungarischen Personalausweises der BF im Akt steht ihre Identität fest. Dass sie über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, geht aus einer aktenkundigen Stellungnahme der BF vom XXXX hervor. Die Feststellung, dass sie gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund des Umstandes, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind und auch ein solches Vorbringen von der BF nicht erstattet wurde, zu treffen. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie des ungarischen Personalausweises der BF im Akt steht ihre Identität fest. Dass sie über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, geht aus einer aktenkundigen Stellungnahme der BF vom römisch 40 hervor. Die Feststellung, dass sie gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund des Umstandes, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind und auch ein solches Vorbringen von der BF nicht erstattet wurde, zu treffen.

Die Wohnsitzmeldungen, die im Jahr XXXX erteilte Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) sowie die Erwerbstätigkeit der BF sind den eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Versicherungsdatenauszug der BF zu entnehmen. Darüberhinaus wurde von der BF ein Dienstvertrag der XXXX . vom XXXX in Vorlage gebracht. Es war somit festzustellen, dass die BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht und versichert ist. Die Wohnsitzmeldungen, die im Jahr römisch 40 erteilte Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) sowie die Erwerbstätigkeit der BF sind den eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Versicherungsdatenauszug der BF zu entnehmen. Darüberhinaus wurde von der BF ein Dienstvertrag der römisch 40 . vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Es war somit festzustellen, dass die BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht und versichert ist.

Dass die BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF ist ungarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Die BF ist ungarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.

Die BF geht im Bundesgebiet seit XXXX 2025 einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Somit ist die BF als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmerin ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, der BF würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die BF geht im Bundesgebiet seit römisch 40 2025 einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Somit ist die BF als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmerin ist, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, der BF würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2316330.1.00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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