Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 117/24t
vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde (T2) Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des (gemäß § 22 VersVG anwendbar bleibenden) § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (T3)