Norm
StGB §153Rechtssatz
Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem § 27 Abs 1 und § 39 Abs 1 BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126620Im RIS seit
04.05.2011Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024