RS OGH 2024/9/3 14Os143/09z; 14Os79/12t; 15Os1/13f; 14Os115/16t; 11Os7/17i; 13Os55/17p; 12Os86/17i;

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem § 27 Abs 1 und § 39 Abs 1 BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126620

Im RIS seit

04.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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