Norm
ÄrzteG §45 Abs4Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes ist auch daran gebunden, dass dieser nach dem ÄrzteG zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131108Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024