RS OGH 2024/9/11 8Ob40/15p; 3Ob37/16m; 1Ob241/16x; 8Ob29/17y; 8Ob152/17m; 7Ob147/18w; 4Ob205/21g; 6O

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §179
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180

Rechtssatz

Die beiderseitige Obsorge setzt eine Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes voraus. Entscheidend ist daher, ob beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130248

Im RIS seit

05.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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