Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G305 2324562-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA.: Deutschland, vertreten durch Mag. Markus ABWERZGER & MMag. René SCHWETZ, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Deutschland, vertreten durch Mag. Markus ABWERZGER & MMag. René SCHWETZ, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im XXXX übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen den Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) betreffenden Abschlussbericht hinsichtlich des Verdachts, mehrfach gegen das Verbotsgesetz verstoßen zuhaben.1. Im römisch 40 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen den Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) betreffenden Abschlussbericht hinsichtlich des Verdachts, mehrfach gegen das Verbotsgesetz verstoßen zuhaben.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen mehrfacher Verstöße gegen das Verbotsgesetz rechtskräftig zu einer Strafenkombination (sechs Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, unbedingte Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.700,00) verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen mehrfacher Verstöße gegen das Verbotsgesetz rechtskräftig zu einer Strafenkombination (sechs Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, unbedingte Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.700,00) verurteilt.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) dazu auf, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) dazu auf, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern.
Der BF übermittelte dem BFA eine Stellungnahme, die dort am XXXX .2025 einlangte.Der BF übermittelte dem BFA eine Stellungnahme, die dort am römisch 40 .2025 einlangte.
3. Am XXXX .2025 wurde der BF durch Organe des BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen.3. Am römisch 40 .2025 wurde der BF durch Organe des BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , dem BF am XXXX .2025 persönlich zugestellt, erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , dem BF am römisch 40 .2025 persönlich zugestellt, erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft ist und auch in Österreich strafgerichtlich wegen seiner rechtsextremen Geisteshaltung verurteilt wurde. Es werde davon ausgegangen, dass er sich in den letzten zehn Jahren vor der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb auf seinen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz anzuwenden sei. Er sei zumindest seit XXXX in der rechtsradikalen Szene aktiv gewesen und bereits in Deutschland einschlägig in Erscheinung getreten. Sein Verhalten sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen zu qualifizieren und sei in seinem Fall § 67 Abs. 1 und Abs 3. Z 3 und 4 FPG erfüllt. Es werde nicht verkannt, dass sich die über ihn ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege; fremdenpolizeiliche Überlegungen seien jedoch losgelöst und eigenständig hiervon zu treffen. Es bestehe kein Zweifel an der ungebrochenen Sympathie mit der nationalsozialistischen Ideologie. Ein Gesinnungswandel lasse sich nicht erkennen und liege ein Wohlverhaltenszeitraum nicht vor. Von einem Wegfall oder einer Minderung der durch die Verurteilung indizierten Gefährlichkeit könne nicht ausgegangen werden. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe zwar ein schützenswertes familiäres Band, doch lebe sie bei ihrer Mutter und sehe er seine Tochter regelmäßig sonntags. Die tägliche Versorgung liege bei der Mutter. Etwaige Unterhaltsleistungen könne er auch von anderen Mitgliedstaaten ausgehend tätigen. Der - durch die Scheidung bereits eingeschränkte - Kontakt würde nicht gänzlich unterbunden, seien doch Besuche in Deutschland bzw. außerhalb von Österreich möglich und zumutbar. Von einer Traumatisierung seiner Tochter sei nicht auszugehen. Schwerwiegende kriminelle Handlungen würden eine Trennung von Familienangehörigen tragen. Mit den weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe keinerlei Abhängigkeit. Das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens werde in keinerlei Zweifel gezogen. Dieses führe jedoch nicht automatisch zu einem Überwiegen privater Interessen. Vielmehr schlage die Interessensabwägung insgesamt gegen ihn aus und sie eine Aufenthaltsbeendigung geboten. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung stehe zwar ein unbefristet ausgesprochenes Aufenthaltsverbot im Raum, ob seiner familiären Anknüpfungspunkte werde jedoch davon ausgegangen, dass ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreiche, um dem Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu begegnen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei zwar notwendig, ihm werde jedoch ein Durchsetzungsaufschub gewährt da nicht angenommen werde, dass er ein Verhalten setze, welches die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots notwendig mache. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft ist und auch in Österreich strafgerichtlich wegen seiner rechtsextremen Geisteshaltung verurteilt wurde. Es werde davon ausgegangen, dass er sich in den letzten zehn Jahren vor der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb auf seinen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz anzuwenden sei. Er sei zumindest seit römisch 40 in der rechtsradikalen Szene aktiv gewesen und bereits in Deutschland einschlägig in Erscheinung getreten. Sein Verhalten sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen zu qualifizieren und sei in seinem Fall Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3 und 4 FPG erfüllt. Es werde nicht verkannt, dass sich die über ihn ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege; fremdenpolizeiliche Überlegungen seien jedoch losgelöst und eigenständig hiervon zu treffen. Es bestehe kein Zweifel an der ungebrochenen Sympathie mit der nationalsozialistischen Ideologie. Ein Gesinnungswandel lasse sich nicht erkennen und liege ein Wohlverhaltenszeitraum nicht vor. Von einem Wegfall oder einer Minderung der durch die Verurteilung indizierten Gefährlichkeit könne nicht ausgegangen werden. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe zwar ein schützenswertes familiäres Band, doch lebe sie bei ihrer Mutter und sehe er seine Tochter regelmäßig sonntags. Die tägliche Versorgung liege bei der Mutter. Etwaige Unterhaltsleistungen könne er auch von anderen Mitgliedstaaten ausgehend tätigen. Der - durch die Scheidung bereits eingeschränkte - Kontakt würde nicht gänzlich unterbunden, seien doch Besuche in Deutschland bzw. außerhalb von Österreich möglich und zumutbar. Von einer Traumatisierung seiner Tochter sei nicht auszugehen. Schwerwiegende kriminelle Handlungen würden eine Trennung von Familienangehörigen tragen. Mit den weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe keinerlei Abhängigkeit. Das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens werde in keinerlei Zweifel gezogen. Dieses führe jedoch nicht automatisch zu einem Überwiegen privater Interessen. Vielmehr schlage die Interessensabwägung insgesamt gegen ihn aus und sie eine Aufenthaltsbeendigung geboten. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung stehe zwar ein unbefristet ausgesprochenes Aufenthaltsverbot im Raum, ob seiner familiären Anknüpfungspunkte werde jedoch davon ausgegangen, dass ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreiche, um dem Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu begegnen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei zwar notwendig, ihm werde jedoch ein Durchsetzungsaufschub gewährt da nicht angenommen werde, dass er ein Verhalten setze, welches die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots notwendig mache.
5. Die Beschwerde des BF richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid wegen „Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und ist mit den Anträgen verbunden, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben (gemeint wohl beheben) und das Verfahren einstellen, insbesondere von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots Abstand nehmen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und beantragte die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seine Tochter mehrmals wöchentlich sehe. Ab XXXX habe er eine gesamte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der Ex-Gattin von EUR 1.000,00 monatlich. Es sei auch nicht korrekt, dass er zu seinen in Österreich lebenden Verwandten kein besonderes Naheverhältnis habe, vielmehr besuche er seine Tanten einmal im Monat und bestehe daher sehr wohl ein solches Naheverhältnis. Er sei im Bundesgebiet erst ein Mal verurteilt worden und erfülle ob seines Aufenthalts seit XXXX den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz nicht. Sämtliche in Deutschland geführten Verfahren seien eingestellt worden und wurde über ihn im Jahr XXXX lediglich ein Waffenverbot verhängt. Er sei in jungen Jahren in die rechtsextreme Szene „hineingeschlittert“ und habe mittlerweile sämtliche Tätowierungen an den Fingern entfernen lassen; die Anwendung von Gewalt lehne er ab. Bereits aus diesen Gründen sei das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. Positive Elemente, welche für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden, habe die Behörde nicht berücksichtigt. So lebe seine gesamte Familie im Bundesgebiet und sei er seit nunmehr neun Jahren durchgehend unselbständig erwerbstätig. Seit XXXX bestehe ein Hauptwohnsitz und sei er hier fest verankert. Seine Ex-Gattin sei auf seine Unterhaltszahlungen angewiesen und wäre er in Deutschland nicht in der Lage, sofort einen Job zu finden, der eine durchgehende Unterhaltszahlung gewährleisten würde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot stelle eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls seiner Tochter dar, seien doch verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen wichtig. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seine Tochter mehrmals wöchentlich sehe. Ab römisch 40 habe er eine gesamte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der Ex-Gattin von EUR 1.000,00 monatlich. Es sei auch nicht korrekt, dass er zu seinen in Österreich lebenden Verwandten kein besonderes Naheverhältnis habe, vielmehr besuche er seine Tanten einmal im Monat und bestehe daher sehr wohl ein solches Naheverhältnis. Er sei im Bundesgebiet erst ein Mal verurteilt worden und erfülle ob seines Aufenthalts seit römisch 40 den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz nicht. Sämtliche in Deutschland geführten Verfahren seien eingestellt worden und wurde über ihn im Jahr römisch 40 lediglich ein Waffenverbot verhängt. Er sei in jungen Jahren in die rechtsextreme Szene „hineingeschlittert“ und habe mittlerweile sämtliche Tätowierungen an den Fingern entfernen lassen; die Anwendung von Gewalt lehne er ab. Bereits aus diesen Gründen sei das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben. Positive Elemente, welche für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden, habe die Behörde nicht berücksichtigt. So lebe seine gesamte Familie im Bundesgebiet und sei er seit nunmehr neun Jahren durchgehend unselbständig erwerbstätig. Seit römisch 40 bestehe ein Hauptwohnsitz und sei er hier fest verankert. Seine Ex-Gattin sei auf seine Unterhaltszahlungen angewiesen und wäre er in Deutschland nicht in der Lage, sofort einen Job zu finden, der eine durchgehende Unterhaltszahlung gewährleisten würde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot stelle eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls seiner Tochter dar, seien doch verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen wichtig.
6. Mit Note vom XXXX .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht und beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.6. Mit Note vom römisch 40 .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht und beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
7. Am 04.02.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm mittels Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch.
In Deutschland besuchte er die Schule und schloss die Realschule ab. In der Folge belegte er eine Lehre zum XXXX , die er mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. In der Folge arbeitete er in Deutschland bei unterschiedlichen Arbeitgebern.In Deutschland besuchte er die Schule und schloss die Realschule ab. In der Folge belegte er eine Lehre zum römisch 40 , die er mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. In der Folge arbeitete er in Deutschland bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
1.2. Er ist das erste Mal zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist. Ein durchgehender Hauptwohnsitz besteht im Bundesgebiet seit dem XXXX bis laufend. 1.2. Er ist das erste Mal zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist. Ein durchgehender Hauptwohnsitz besteht im Bundesgebiet seit dem römisch 40 bis laufend.
1.3. Im XXXX heiratete er die rumänische Staatsangehörige XXXX . Das Paar wurde am XXXX geschieden. 1.3. Im römisch 40 heiratete er die rumänische Staatsangehörige römisch 40 . Das Paar wurde am römisch 40 geschieden.
Der Beziehung entstammt die am XXXX geborene XXXX . Die Obsorge für die minderjährige XXXX , die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, liegt beim Beschwerdeführer und dessen vormaliger Ehegattin, wobei ihm ein Besuchsrecht bzw. eine Besuchspflicht für das letzte Wochenende im Monat eingeräumt sind. Weitere Besuchs- und Übernachtungsrechte sind den Eltern überlassen und sieht der BF seine Tochter derzeit mehrmals wöchentlich. Zu Übernachtungen kommt es erst, sobald dem Beschwerdeführer die Handhabung der für XXXX als Diabetikerin notwendigen Insulinpumpe möglich ist.Der Beziehung entstammt die am römisch 40 geborene römisch 40 . Die Obsorge für die minderjährige römisch 40 , die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, liegt beim Beschwerdeführer und dessen vormaliger Ehegattin, wobei ihm ein Besuchsrecht bzw. eine Besuchspflicht für das letzte Wochenende im Monat eingeräumt sind. Weitere Besuchs- und Übernachtungsrechte sind den Eltern überlassen und sieht der BF seine Tochter derzeit mehrmals wöchentlich. Zu Übernachtungen kommt es erst, sobald dem Beschwerdeführer die Handhabung der für römisch 40 als Diabetikerin notwendigen Insulinpumpe möglich ist.
Derzeit leistet der Beschwerdeführer Geldunterhalt in Höhe von EUR 1.000,00 monatlich, wovon EUR 700,00 auf den Kindesunterhalt und ein Betrag von EUR 300,00 auf den Ehegattenunterhalt entfallen.
Die Tochter des Beschwerdeführers besucht derzeit die erste Klasse einer Volksschule in Vorarlberg.
1.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen deutschen Personalausweises zur Nummer XXXX und eines bis XXXX gültigen deutschen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen deutschen Personalausweises zur Nummer römisch 40 und eines bis römisch 40 gültigen deutschen Reisepasses zur Nummer römisch 40 .
Am XXXX stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer aus. Am römisch 40 stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer aus.
1.5. In Österreich leben neben seiner Ex-Gattin und der gemeinsamen Tochter die Mutter und zwei Tanten des Beschwerdeführers in XXXX und XXXX . In Deutschland leben keine nahen Verwandten des BF. Sein Vater ist verstorben, als der BF 16 Jahre alt war. Zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Verwandten bestehen keinerlei Abhängigkeiten. Seine Mutter besucht er etwa einmal monatlich; zu seinen Tanten hat er, ohne dass dies näher konkretisiert worden wäre, in regelmäßigem Kontakt.1.5. In Österreich leben neben seiner Ex-Gattin und der gemeinsamen Tochter die Mutter und zwei Tanten des Beschwerdeführers in römisch 40 und römisch 40 . In Deutschland leben keine nahen Verwandten des BF. Sein Vater ist verstorben, als der BF 16 Jahre alt war. Zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Verwandten bestehen keinerlei Abhängigkeiten. Seine Mutter besucht er etwa einmal monatlich; zu seinen Tanten hat er, ohne dass dies näher konkretisiert worden wäre, in regelmäßigem Kontakt.
Ein Bruder des Beschwerdeführers und eine Cousine leben in Österreich, ohne dass der Beschwerdeführer intensiven Kontakt zu beiden hat.
1.6. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Seit dem XXXX ist er - ohne Unterbrechung - als Arbeiter für ein in Vorarlberg situiertes Unternehmen erwerbstätig. Zuvor bestanden ab dem XXXX mit Unterbrechungen, teilweise geringfügige, Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 ist er - ohne Unterbrechung - als Arbeiter für ein in Vorarlberg situiertes Unternehmen erwerbstätig. Zuvor bestanden ab dem römisch 40 mit Unterbrechungen, teilweise geringfügige, Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet.
Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX stand er im Bezug von Arbeitslosengeld und vom XXXX bis XXXX im Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX stand er im Bezug von Krankengeld.Vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld und vom römisch 40 bis römisch 40 im Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug von Krankengeld.
1.7. Der BF verfügt über kein Immobilienvermögen im Bundesgebiet oder sonst in einem Mitgliedsstaat des Schengenraumes. Er verfügt auch über keine Ersparnisse in nennenswerter Höhe, ist jedoch mit Verbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 10.000,00 bis EUR 15.000,00 konfrontiert.
1.8. In Deutschland sprach das Landratsamt XXXX am XXXX ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aus. 1.8. In Deutschland sprach das Landratsamt römisch 40 am römisch 40 ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aus.
Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX befand er sich in Haft in der Justizvollzugsanstalt XXXX .Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 befand er sich in Haft in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 .
In Deutschland liegen für den Zeitraum XXXX bis XXXX insgesamt 23 Vormerkungen wegen diverser strafrechtlicher Delikte (vorwiegend Körperverletzungsdelikte, Bedrohung, Verleitung zur Falschaussage, Verstoß gegen das Waffengesetz, etc.) gegen den Beschwerdeführer vor. In Deutschland liegen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 23 Vormerkungen wegen diverser strafrechtlicher Delikte (vorwiegend Körperverletzungsdelikte, Bedrohung, Verleitung zur Falschaussage, Verstoß gegen das Waffengesetz, etc.) gegen den Beschwerdeführer vor.
Im Übrigen ist er im Herkunftsstaat strafgerichtlich unbescholten, nachdem im angeführten Zeitraum geführte Verfahren teilweise eingestellt, oder mit der Aussprache von Geldstrafen beendet wurden.
1.9. Im österreichischen kriminalpolizeilichen Aktenindex bestehen in Bezug auf den Beschwerdeführer Vormerkungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung ( XXXX ), gefährliche Drohung und Verhetzung ( XXXX ) und fortgesetzte Gewaltausübung ( XXXX ).1.9. Im österreichischen kriminalpolizeilichen Aktenindex bestehen in Bezug auf den Beschwerdeführer Vormerkungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung ( römisch 40 ), gefährliche Drohung und Verhetzung ( römisch 40 ) und fortgesetzte Gewaltausübung ( römisch 40 ).
Ein von der BH XXXX geführtes Verfahren über den Ausspruch eines unbefristeten Waffen- und Munitionsverbots wurde am XXXX eingestellt, nachdem auch ein damals vom Landesgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren gemäß § 3g VerbotsG eingestellt worden war.Ein von der BH römisch 40 geführtes Verfahren über den Ausspruch eines unbefristeten Waffen- und Munitionsverbots wurde am römisch 40 eingestellt, nachdem auch ein damals vom Landesgericht römisch 40 gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren gemäß Paragraph 3 g, VerbotsG eingestellt worden war.
1.10. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht schuldig, sich im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in mehreren Angriffen auf österreichischem Bundesgebiet, zumindest in Vorarlberg, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, indem er in verschiedenen Situationen des täglichen Lebens, etwa beim Einkaufen, Tätowierertätigkeiten, im Zusammenleben mit seiner Ex-Gattin und bei gemeinsamen Treffen mit Freunden, Bekannten und anderen Personen seine auf vier Knöcheln der Finger der linken Hand angebrachten Tätowierungen, die jeweils Divisionsabzeichen der nationalsozialistischen Organisation „Schutzstaffel“ („SS“) enthielten, zur Schau stellte.1.10. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht schuldig, sich im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in mehreren Angriffen auf österreichischem Bundesgebiet, zumindest in Vorarlberg, auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, indem er in verschiedenen Situationen des täglichen Lebens, etwa beim Einkaufen, Tätowierertätigkeiten, im Zusammenleben mit seiner Ex-Gattin und bei gemeinsamen Treffen mit Freunden, Bekannten und anderen Personen seine auf vier Knöcheln der Finger der linken Hand angebrachten Tätowierungen, die jeweils Divisionsabzeichen der nationalsozialistischen Organisation „Schutzstaffel“ („SS“) enthielten, zur Schau stellte.
Hierfür wurde er wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach
§ 3g Abs. 1 VerbotsG zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafeim Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (sohin zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 2.700,00) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen.Hierfür wurde er wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach , Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafeim Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (sohin zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 2.700,00) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 vollzogen.
Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und den teilweise langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd an.
Hinsichtlich der inkriminierten Taten ist der Beschwerdeführer schuldeinsichtig und reflektiert. Die inkriminierten Tätowierungen sind übertätowiert und nicht mehr erkenntlich.
1.11. Der BF ist jenseits seiner hier lebenden Familienmitglieder und seiner Erwerbstätigkeit Mitglied in einem Fitnessstudio und eines Motorradclubs.
Abgesehen davon gibt es keinerlei Bezugspunkte (Vereinsmitgliedschaften, freiwillige Tätigkeiten, enge freundschaftliche Bindungen) im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben, zu Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben, zu Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen gründen überdies auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 04.02.2026. Der Reisepass des BF und sein Personalausweis liegen dem Verfahrensakt jeweils als Datenblattkopie ein und geht hieraus such die Identität des BF zweifelsfrei hervor.
Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen.
Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit den hierzu im Akt befindlichen Angaben in Einklang zu bringen sind. Die Heiratsurkunde mit seiner Ex-Gattin gelangte in der mündlichen Verhandlung ebenso zur Vorlage, wie die Geburtsurkunde der gemeinsamen, minderjährigen Tochter (Beilagen ./A und ./B zum VH-Protokoll), und die Scheidungsvereinbarung vom XXXX (Beilage ./C zum VH-Protokoll).Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit den hierzu im Akt befindlichen Angaben in Einklang zu bringen sind. Die Heiratsurkunde mit seiner Ex-Gattin gelangte in der mündlichen Verhandlung ebenso zur Vorlage, wie die Geburtsurkunde der gemeinsamen, minderjährigen Tochter (Beilagen ./A und ./B zum VH-Protokoll), und die Scheidungsvereinbarung vom römisch 40 (Beilage ./C zum VH-Protokoll).
Dass er jenseits seiner familiären Kontakte keine sozialen tiefgehenden Bindungen im Bundesgebiet hat, folgt seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2026. Die Konstatierungen zu seiner Mitgliedschaft eines Motorradclubs und in einem Fitnessstudio waren anhand seiner hiezu gemachten Angaben vor dem BVwG festzustellen.
Aus der Scheidungsvereinbarung ergeben sich die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltszahlungen an seine minderjährige Tochter und die geschiedene Ehegattin, sowie das ihm eingeräumte Besuchsrecht. Davon abgesehen konnte er weitere Besuche jenseits des genau genannten Tages glaubhaft vorbringen, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Hinsichtlich der behaupteten Diabeteserkrankung seiner minderjährigen Tochter wurden keinerlei medizinische Unterlagen zur Vorlage gebracht, da diese jedoch Teil der Beschwerde aber auch der Scheidungsverbeinbarung ist, bzw. der Umgang mit einer notwendigen Insulinpumpe Voraussetzung für Übernachtungen beim BF, konnten dementsprechende Feststellungen getroffen werden.
Die dem Beschwerdeführer erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Hiermit steht gut im Einklang, dass der BF ab XXXX durchgehend über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.Die dem Beschwerdeführer erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Hiermit steht gut im Einklang, dass der BF ab römisch 40 durchgehend über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.
Seine Versicherungszeiten und damit einhergehend die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt seinen Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger. Eine Bestätigung seines derzeitigen Arbeitgebers, aus welcher zudem hervorgeht, dass er seit XXXX für diesen tätig ist, wurde dem BVwG in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebracht (Beilage ./D zum VH-Protokoll).Seine Versicherungszeiten und damit einhergehend die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt seinen Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger. Eine Bestätigung seines derzeitigen Arbeitgebers, aus welcher zudem hervorgeht, dass er seit römisch 40 für diesen tätig ist, wurde dem BVwG in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebracht (Beilage ./D zum VH-Protokoll).
Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF glaubhaft darzutun, sich weitestgehend von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert zu haben. Damit steht auch gut im Einklang, dass er - soweit erkennbar - die ihm im Strafurteil zur Last gelegten Tätowierungen entfernen bzw. übertätowieren hat lassen, wodurch diese unkenntlich wurden und sich auch bereit erklärte, an einem von einem Gericht aufgetragenen Programm zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus teilzunehmen.Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF glaubhaft darzutun, sich weitestgehend von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert zu haben. Damit steht auch gut im Einklang, dass er - soweit erkennbar - die ihm im Strafurteil zur Last gelegten Tätowierungen entfernen bzw. übertätowieren hat lassen, wodurch diese unkenntlich wurden und sich auch bereit erklärte, an einem von einem Gericht aufgetragenen Programm zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus teilzunehmen.
Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg geht eindeutig hervor, dass er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX immer wieder wegen Taten im rechtsextremen Bereich zur Anzeige gebracht wurde. Da er jedoch laut Urteil des Landesgerichts XXXX als unbescholten gilt und auch ein ihn betreffender ECRIS-Auszug für Deutschland negativ ist, muss angenommen werden, dass die über ihn verhängten Strafen als Verwaltungsstrafen einzugliedern sind, die in weiterer Folge auch in Österreich keine direkte strafrechtliche Relevanz haben. Die festgestellten Inhaftierungen in Deutschland ergeben sich aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom XXXX . Da der Beschwerdeführer laut Strafurteil und ECRIS-Auszug in Deutschland strafgerichtlich unbescholten ist, liegt nahe, dass die Inhaftierung mit den in diesem Zeitraum gegen ihn geführten Verfahren zusammenhängen, die jedoch jeweils eingestellt wurden und dies Zeiten in Haft somit als Untersuchungshaft und nicht als Strafhaft gewertet werden müssen. Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg geht eindeutig hervor, dass er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 immer wieder wegen Taten im rechtsextremen Bereich zur Anzeige gebracht wurde. Da er jedoch laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 als unbescholten gilt und auch ein ihn betreffender ECRIS-Auszug für Deutschland negativ ist, muss angenommen werden, dass die über ihn verhängten Strafen als Verwaltungsstrafen einzugliedern sind, die in weiterer Folge auch in Österreich keine direkte strafrechtliche Relevanz haben. Die festgestellten Inhaftierungen in Deutschland ergeben sich aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom römisch 40 . Da der Beschwerdeführer laut Strafurteil und ECRIS-Auszug in Deutschland strafgerichtlich unbescholten ist, liegt nahe, dass die Inhaftierung mit den in diesem Zeitraum gegen ihn geführten Verfahren zusammenhängen, die jedoch jeweils eingestellt wurden und dies Zeiten in Haft somit als Untersuchungshaft und nicht als Strafhaft gewertet werden müssen.
Hinsichtlich seiner Tätowierungen ist anzuführen, dass diese laut Strafurteil erst seit XXXX in vorwerfbarer Form erkennbar waren, wann genau der BF diese ursprünglich hat stechen lassen konnte nicht festgestellt werden, jedoch wurden ihm diese bereits im Jahr XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX in einem in der Folge eingestellten Verfahren zur Last gelegt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Tätowierungen bereits zum Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich vorhanden waren und sie in den folgenden Jahren in Österreich „aufgefrischt“ wurden, wie dies der BF vor dem BVwG auch angab. Hinsichtlich seiner Tätowierungen ist anzuführen, dass diese laut Strafurteil erst seit römisch 40 in vorwerfbarer Form erkennbar waren, wann genau der BF diese ursprünglich hat stechen lassen konnte nicht festgestellt werden, jedoch wurden ihm diese bereits im Jahr römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 in einem in der Folge eingestellten Verfahren zur Last gelegt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Tätowierungen bereits zum Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich vorhanden waren und sie in den folgenden Jahren in Österreich „aufgefrischt“ wurden, wie dies der BF vor dem BVwG auch angab.
Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch eine weitestgehende Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
3.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene, (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF, die auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ermöglicht hätte.3.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene, (für die Dauer von fünf Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF, die auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ermöglicht hätte.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und gilt damit als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und gilt damit als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde:
3.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet [Abs. 3 Z 3] oder der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt [Abs. 3 Z 4]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet [Abs. 3 Ziffer 3 ], oder der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen