Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G316 2317862-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG stützt und dieses auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG stützt und dieses auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2025 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihr gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2025 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den angeführten Bescheid vom 20.06.2025 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI., welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt wurde.Gegen den angeführten Bescheid vom 20.06.2025 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 gab die Rechtsvertretung der BF bekannt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Spanien habe, am XXXX .2025 freiwillig nach Kolumbien ausgereist sei und sich seither auch dort aufhalte. Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 gab die Rechtsvertretung der BF bekannt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Spanien habe, am römisch 40 .2025 freiwillig nach Kolumbien ausgereist sei und sich seither auch dort aufhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und in XXXX (Kolumbien) geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache. 1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und in römisch 40 (Kolumbien) geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache.
Die BF besuchte in Kolumbien acht Jahre lang die Grundschule, nahm an einem Kosmetik-Kurs teil und begann im Alter von 18 Jahren in einem Geschäft zu arbeiten. Finanziell wurde sie von ihrer Mutter unterstützt.
1.2. Im XXXX 2023 reiste die BF in den Schengenraum ein und war in Folge bis zu ihrer freiwilligen Ausreise im XXXX 2025 durchgängig im Unionsgebiet, vorwiegend in Spanien, aufhältig, wo sie unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging. 1.2. Im römisch 40 2023 reiste die BF in den Schengenraum ein und war in Folge bis zu ihrer freiwilligen Ausreise im römisch 40 2025 durchgängig im Unionsgebiet, vorwiegend in Spanien, aufhältig, wo sie unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging.
Im XXXX 2025 wollte die BF über Österreich in die Slowakei reisen, wo sie plante, in XXXX ein Zimmer zu mieten, um auf der einschlägigen Internetseite „ XXXX “ Leistungen anzubieten und der Prostitution nachzugehen. Am XXXX .2025 konnte die BF im Rahmen einer Personenkontrolle bei der Einreise in das Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel vorweisen, woraufhin gegen sie seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Sie wurde am selben Tag festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien am XXXX .2025 in Schubhaft. Im römisch 40 2025 wollte die BF über Österreich in die Slowakei reisen, wo sie plante, in römisch 40 ein Zimmer zu mieten, um auf der einschlägigen Internetseite „ römisch 40 “ Leistungen anzubieten und der Prostitution nachzugehen. Am römisch 40 .2025 konnte die BF im Rahmen einer Personenkontrolle bei der Einreise in das Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel vorweisen, woraufhin gegen sie seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Sie wurde am selben Tag festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien am römisch 40 .2025 in Schubhaft.
1.3. In Kolumbien leben nach wie vor die Großmutter und fünf Onkel sowie Cousinen und Cousins der BF. Vor allem zur Großmutter besteht regelmäßiger Kontakt. Ihren Vater lernte die BF nie kennen.
1.4. Im Unionsgebiet, konkret in Spanien, sind die Mutter und eine Schwester, eine Tante und deren Kinder aufhältig.
Außerdem hat die BF einen am XXXX geborenen, somit minderjährigen Sohn, welcher die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und aktuell in Spanien vorübergehend von der Tante der BF betreut wird. Vom Vater ihres Sohnes, einem kolumbianischen Staatsangehörigen, lebt die BF seit XXXX 2024 getrennt. Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn liegt bei der BF und dem Vater des Kindes. Außerdem hat die BF einen am römisch 40 geborenen, somit minderjährigen Sohn, welcher die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und aktuell in Spanien vorübergehend von der Tante der BF betreut wird. Vom Vater ihres Sohnes, einem kolumbianischen Staatsangehörigen, lebt die BF seit römisch 40 2024 getrennt. Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn liegt bei der BF und dem Vater des Kindes.
1.5. Im Bundesgebiet war die BF bisher nicht erwerbstätig und vor ihrer Einreise im XXXX 2025 auch nicht aufhältig. Sie hat keine Familienangehörigen in Österreich. 1.5. Im Bundesgebiet war die BF bisher nicht erwerbstätig und vor ihrer Einreise im römisch 40 2025 auch nicht aufhältig. Sie hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres gültigen kolumbianischen Reisepasses fest (AS 1). Die Spanischkenntnisse sind vor dem Hintergrund ihrer Herkunft plausibel, zumal der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.06.2025 eine Dolmetscherin für die spanische Sprache hinzugezogen wurde (AS 9).
Die Feststellungen zur Ausbildung und Beschäftigung sowie zur finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter in Kolumbien basieren auf ihrem Vorbringen in der Einvernahme vom 20.06.2025 (AS 11 ff).
2.2. Dass die BF im XXXX 2023 in den Schengenraum einreiste und bis XXXX 2025 im Unionsgebiet aufhältig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme in Zusammenschau mit den aktenkundigen Aus- und Einreisestempeln in ihrem Reisepass, demnach sie am XXXX .2023 aus Kolumbien aus und am XXXX .2023 nach XXXX , Spanien einreiste (AS 2). In der Einvernahme brachte sie zudem vor, dass sie neben ihrem Aufenthalt in Spanien auch in Frankreich gewesen sei und nunmehr für etwa eine Woche in die Slowakei gewollt habe, wo sie eine Freundin habe (AS 10 ff). 2.2. Dass die BF im römisch 40 2023 in den Schengenraum einreiste und bis römisch 40 2025 im Unionsgebiet aufhältig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme in Zusammenschau mit den aktenkundigen Aus- und Einreisestempeln in ihrem Reisepass, demnach sie am römisch 40 .2023 aus Kolumbien aus und am römisch 40 .2023 nach römisch 40 , Spanien einreiste (AS 2). In der Einvernahme brachte sie zudem vor, dass sie neben ihrem Aufenthalt in Spanien auch in Frankreich gewesen sei und nunmehr für etwa eine Woche in die Slowakei gewollt habe, wo sie eine Freundin habe (AS 10 ff).
Entsprechend ihrer Angaben, wonach sie für die EU nie eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht gehabt habe, und in Spanien keinem offiziellen Job nachgegangen sei, sondern unter anderem Leuten die Nägel zu Hause gemacht habe oder am Wochenende als Kellnerin tätig gewesen sei, konnte festgestellt werden, dass sie bisher in der Union unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging (AS 12 ff). Zudem bestätigte sie in der Einvernahme auf Nachfrage, dass „ihr eine Seite für ein Escort-Service ( XXXX ) genannte wurde und sie in XXXX ein Zimmer mieten wollte, um dort der Prostitution nachzugehen“, worauf sich die diesbezügliche Feststellung stützt (AS 15). Entsprechend ihrer Angaben, wonach sie für die EU nie eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht gehabt habe, und in Spanien keinem offiziellen Job nachgegangen sei, sondern unter anderem Leuten die Nägel zu Hause gemacht habe oder am Wochenende als Kellnerin tätig gewesen sei, konnte festgestellt werden, dass sie bisher in der Union unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging (AS 12 ff). Zudem bestätigte sie in der Einvernahme auf Nachfrage, dass „ihr eine Seite für ein Escort-Service ( römisch 40 ) genannte wurde und sie in römisch 40 ein Zimmer mieten wollte, um dort der Prostitution nachzugehen“, worauf sich die diesbezügliche Feststellung stützt (AS 15).
Die Feststellungen zur Festnahme der BF am XXXX .2025 basieren auf dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom XXXX .2025 sowie dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2025 (AS 3; AS 111 f). Die Schubhaft ergibt sich aus dem Mandatsbescheid vom XXXX .2025 zur Anordnung der Schubhaft und der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum. Des Weiteren kann die Schubhaft dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden (AS 19 ff; OZ 2). Die Feststellungen zur Festnahme der BF am römisch 40 .2025 basieren auf dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2025 sowie dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2025 (AS 3; AS 111 f). Die Schubhaft ergibt sich aus dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2025 zur Anordnung der Schubhaft und der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum. Des Weiteren kann die Schubhaft dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden (AS 19 ff; OZ 2).
Die freiwillige Ausreise der BF ist durch den Entlassungsschein aus der Schubhaft vom XXXX .2025, die aktenkundige Ausreisebestätigung der GreKo vom XXXX .2025 samt Ausreisesichtvermerk sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise der BBU Rückkehrberatung dokumentiert (AS 197; AS 187).Die freiwillige Ausreise der BF ist durch den Entlassungsschein aus der Schubhaft vom römisch 40 .2025, die aktenkundige Ausreisebestätigung der GreKo vom römisch 40 .2025 samt Ausreisesichtvermerk sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise der BBU Rückkehrberatung dokumentiert (AS 197; AS 187).
2.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Kolumbien und zum Kontakt insbesondere zur Großmutter basieren auf ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Einvernahme (AS 11 ff).
2.4. Niederschriftlich einvernommen führte die BF weiters aus, dass ihre Mutter, ihre Schwester und eine Tante mit ihren Kindern in Spanien aufhältig seien und sie nach ihrer Einreise in Spanien einen Sohn, XXXX , mit einem kolumbianischen Staatsangehörigen bekommen habe, sie vom Vater seit XXXX 2024 getrennt lebe, die Obsorge geteilt sei und ihr Sohn aktuell von ihrer Tante betreut werde (AS 11 ff). 2.4. Niederschriftlich einvernommen führte die BF weiters aus, dass ihre Mutter, ihre Schwester und eine Tante mit ihren Kindern in Spanien aufhältig seien und sie nach ihrer Einreise in Spanien einen Sohn, römisch 40 , mit einem kolumbianischen Staatsangehörigen bekommen habe, sie vom Vater seit römisch 40 2024 getrennt lebe, die Obsorge geteilt sei und ihr Sohn aktuell von ihrer Tante betreut werde (AS 11 ff).
Vorgelegt wurde zudem eine Kopie des spanischen Personalausweises auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , mit Ausstellungsdatum XXXX .2025 (AS 135). Dazu befragt sagte die BF aus, dass es sehr lange gedauert habe, den Personalausweis für ihren Sohn zu bekommen (AS 10). Vorgelegt wurde zudem eine Kopie des spanischen Personalausweises auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit Ausstellungsdatum römisch 40 .2025 (AS 135). Dazu befragt sagte die BF aus, dass es sehr lange gedauert habe, den Personalausweis für ihren Sohn zu bekommen (AS 10).
Die Feststellung der spanischen Staatsangehörigkeit des Sohnes der BF gründet auf der behördlich eingeholten Auskunft des