RS OGH 2024/9/20 8Ob68/11z; 10Ob46/18i; 6Ob38/19k; 6Ob193/23k

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Veröffentlicht am 20.09.2024
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Rechtssatz

Nach § 11 Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs? oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.Nach Paragraph 11, Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs? oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0127104">8 Ob 68/11z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 68/11z
  • RS0127104">10 Ob 46/18i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 46/18i
    Auch
  • RS0127104">6 Ob 38/19k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 38/19k
    Beisatz: Die Verjährung nach § 11 Satz 2 MaklerG wird jedenfalls auch dann gehemmt, wenn der Makler zwar von einem „vermittelten Geschäft“ an sich Kenntnis hat, zwischen den Parteien dieses Geschäfts aber dessen Zustandekommen strittig und Gegenstand eines Prozesses ist. (T1)
  • RS0127104">6 Ob 193/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2024 6 Ob 193/23k
    Beisatz: Die Bestimmung des § 11 Satz 2 MaklerG über die Hemmung der Verjährung (des Verjährungsbeginns) ist für den Rückforderungsanspruch des Auftraggebers analog anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127104

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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