Rechtssatz
Nach § 11 Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs? oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.Nach Paragraph 11, Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs? oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127104Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024