TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W208 2330273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c
GGG Art1 §1
GGG Art1 §2 Z1 litc
GGG Art1 §32 TP3
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
ZPO §508
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. ZPO § 508 heute
  2. ZPO § 508 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 508 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 508 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 508 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 508 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


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W208 2330273-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 13.10.2025, Zl 205 Jv 33/25y, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 13.10.2025, Zl 205 Jv 33/25y, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde als beklagte Partei am 15.11.2023 beim Landesgericht XXXX (in Folge: LG) eine zivilrechtliche Klage zu XXXX eingebracht, welcher mit Urteil des LG vom 14.08.2024 stattgegeben wurde. 1. Gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde als beklagte Partei am 15.11.2023 beim Landesgericht römisch 40 (in Folge: LG) eine zivilrechtliche Klage zu römisch 40 eingebracht, welcher mit Urteil des LG vom 14.08.2024 stattgegeben wurde.

2. Der dagegen erhobenen Berufung der BF gab das Oberlandesgericht XXXX (in Folge: OLG) keine Folge und ließ gleichzeitig die ordentliche Revision nicht zu. 2. Der dagegen erhobenen Berufung der BF gab das Oberlandesgericht römisch 40 (in Folge: OLG) keine Folge und ließ gleichzeitig die ordentliche Revision nicht zu.

3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 stellte die BF den Antrag gemäß § 508 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO), den Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde und erhob gleichzeitig eine ordentliche Revision an den OGH (ON 2.2.). Dafür wurde eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 3 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.878,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 17.600,00) vom Konto des im Grundverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF eingezogen. 3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 stellte die BF den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO), den Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde und erhob gleichzeitig eine ordentliche Revision an den OGH (ON 2.2.). Dafür wurde eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.878,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 17.600,00) vom Konto des im Grundverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF eingezogen.

4. Daraufhin sprach das OLG mit Beschluss vom 11.06.2025 aus, dass sowohl der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO als auch die ordentliche Revision zurückgewiesen werden (ON 2.3.). 4. Daraufhin sprach das OLG mit Beschluss vom 11.06.2025 aus, dass sowohl der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO als auch die ordentliche Revision zurückgewiesen werden (ON 2.3.).

5. In der Folge stellte die BF einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG iHv € 1.876,00 (wohl irrtümlich anstatt iHv € 1.878,00) und begründete dies damit, dass die ordentliche Revision dem OGH nicht vorgelegt worden sei, also habe folglich kein Rechtsmittelverfahren dritter Instanz stattgefunden und sei der Einzug der Pauschalgebühr zu Unrecht erfolgt. 5. In der Folge stellte die BF einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG iHv € 1.876,00 (wohl irrtümlich anstatt iHv € 1.878,00) und begründete dies damit, dass die ordentliche Revision dem OGH nicht vorgelegt worden sei, also habe folglich kein Rechtsmittelverfahren dritter Instanz stattgefunden und sei der Einzug der Pauschalgebühr zu Unrecht erfolgt.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG (in Folge: belangte Behörde) vom 13.10.2025 wurde dem Rückzahlungsbegehren der BF iHv € 1.876,00 nicht stattgegeben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde und gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber dafür zahlungspflichtig sei. Auch eine nicht dem OGH vorgelegte Revision unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, E2 zu TP 3). 6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG (in Folge: belangte Behörde) vom 13.10.2025 wurde dem Rückzahlungsbegehren der BF iHv € 1.876,00 nicht stattgegeben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber dafür zahlungspflichtig sei. Auch eine nicht dem OGH vorgelegte Revision unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, E2 zu TP 3).

7. Dagegen erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.11.2025 eine Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Rückzahlungsantrag wiederholt und betont, dass die ordentliche Revision dem OGH nicht vorgelegt worden sei und die Pauschalgebühr erst bei Befassung des OGH fällig werde. Weiters wurde ausgeführt, dass es mit dem Ansehen und dem Vertrauen in die Tätigkeit der Justiz in diametralem Wiederspruch stehe, wenn die Justiz eine Fehlauslegung (klarer) gesetzlicher Bestimmungen nicht abstelle und weiterhin an der Praxis festhalte, Pauschalgebühren bei Anträgen nach § 508 Abs 1 ZPO einzuziehen, die im Falle der Zurückweisung des Antrages durch die zweite Instanz der Justiz kraft gesetzlicher Bestimmungen gar nicht zustehen würden. Für diese Rechtsansicht spreche, dass aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs 1 GGG „Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, ...“; § 32 TP 3 GGG iVm Anmerkung 1. zu TP 3 „Pauschalgebühr a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz ...“ und „1. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit a unterliegen Revisionsverfahren ...“) zweifelsfrei hervorgehe, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG für die Inanspruchnahme einer Gerichtsleistung, insbesondere nur für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz vorgesehen sei und bei Befassung durch die zweite Instanz, auch wenn diese die ordentliche Revision zurückweise, keine Befassung durch die dritte Instanz vorliege, weshalb für die Einziehung der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Wortfolge „... mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift ...“ in § 2 Abs 1 Z c GGG könne für sich alleine betrachtet zwar durchaus zum Ergebnis führen, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG mit Überreichung des Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO, mit dem auch die ordentliche Revision ausgeführt werden müsse, fällig werde. Bei dieser Auslegung würden jedoch wesentliche Bestimmungen wie die oben zitierten § 1 Abs 1 GGG, § 32 TP 3 GGG sowie deren Anmerkung 1., unberücksichtigt bleiben und in Widerspruch mit dem von der Behörde vertretenen Auslegungsergebnis stehen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Rückzahlung der Pauschalgebühr beantragt. 7. Dagegen erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.11.2025 eine Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Rückzahlungsantrag wiederholt und betont, dass die ordentliche Revision dem OGH nicht vorgelegt worden sei und die Pauschalgebühr erst bei Befassung des OGH fällig werde. Weiters wurde ausgeführt, dass es mit dem Ansehen und dem Vertrauen in die Tätigkeit der Justiz in diametralem Wiederspruch stehe, wenn die Justiz eine Fehlauslegung (klarer) gesetzlicher Bestimmungen nicht abstelle und weiterhin an der Praxis festhalte, Pauschalgebühren bei Anträgen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einzuziehen, die im Falle der Zurückweisung des Antrages durch die zweite Instanz der Justiz kraft gesetzlicher Bestimmungen gar nicht zustehen würden. Für diese Rechtsansicht spreche, dass aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph eins, Absatz eins, GGG „Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, ...“; Paragraph 32, TP 3 GGG in Verbindung mit Anmerkung 1. zu TP 3 „Pauschalgebühr a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz ...“ und „1. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unterliegen Revisionsverfahren ...“) zweifelsfrei hervorgehe, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG für die Inanspruchnahme einer Gerichtsleistung, insbesondere nur für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz vorgesehen sei und bei Befassung durch die zweite Instanz, auch wenn diese die ordentliche Revision zurückweise, keine Befassung durch die dritte Instanz vorliege, weshalb für die Einziehung der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Wortfolge „... mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift ...“ in Paragraph 2, Absatz eins, Z c GGG könne für sich alleine betrachtet zwar durchaus zum Ergebnis führen, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG mit Überreichung des Antrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, mit dem auch die ordentliche Revision ausgeführt werden müsse, fällig werde. Bei dieser Auslegung würden jedoch wesentliche Bestimmungen wie die oben zitierten Paragraph eins, Absatz eins, GGG, Paragraph 32, TP 3 GGG sowie deren Anmerkung 1., unberücksichtigt bleiben und in Widerspruch mit dem von der Behörde vertretenen Auslegungsergebnis stehen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Rückzahlung der Pauschalgebühr beantragt.

8. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 (beim BVwG eingelangt am 18.12.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. -I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. -I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die BF mit Schriftsatz vom 26.05.2025 den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision stellte und gleichzeitig ordentliche Revision an den OGH erhob (ON 2.2.).Insbesondere wird festgestellt, dass die BF mit Schriftsatz vom 26.05.2025 den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision stellte und gleichzeitig ordentliche Revision an den OGH erhob (ON 2.2.).

Überdies wird festgestellt, dass das Revisionsinteresse € 17.600,00 betrug und auf Basis dieses Betrages die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG iHv € 1.878,00 eingezogen wurde. Überdies wird festgestellt, dass das Revisionsinteresse € 17.600,00 betrug und auf Basis dieses Betrages die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG iHv € 1.878,00 eingezogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass die BF mit Schriftsatz vom 26.05.2025 neben dem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision gleichzeitig ordentliche Revision an den OGH erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schriftsatz und ist unstrittig (ON 2.2.).Dass die BF mit Schriftsatz vom 26.05.2025 neben dem Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision gleichzeitig ordentliche Revision an den OGH erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schriftsatz und ist unstrittig (ON 2.2.).

Unstrittig ist überdies, dass das Revisionsinteresse € 17.600,00 betrug und hat die BF diesen Betrag in der Revision selbst als Revisionsinteresse angeführt (ON 2.2.).

Die BF moniert auch nicht, dass die Pauschalgebühr falsch berechnet wurde, sondern bestreitet dem Grunde nach, dass die Gebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 3 lit a GGG überhaupt angefallen sei, da die Revision nie dem OGH vorgelegt worden wäre. Dass dieses Argument aus rechtlicher Sicht ins Leere führt, wird in Folge in der rechtlichen Beurteilung eingehender dargestellt (vgl ab 3.3.). Die BF moniert auch nicht, dass die Pauschalgebühr falsch berechnet wurde, sondern bestreitet dem Grunde nach, dass die Gebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 3 Litera a, GGG überhaupt angefallen sei, da die Revision nie dem OGH vorgelegt worden wäre. Dass dieses Argument aus rechtlicher Sicht ins Leere führt, wird in Folge in der rechtlichen Beurteilung eingehender dargestellt vergleiche ab 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet des hier vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet des hier vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gesetzliche Grundlagen:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF, (GGG), lauten: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, (GGG), lauten:

Gemäß § 1 GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz wird gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Tarifpost (TP) 3 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (u.a. Revisionsverfahren) in abgestufter Höhe nach dem Wert des Revisionsinteresses fest.

TP 3 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift maßgebenden Fassung (dem 26.05.2025), BGBl I Nr 112/2025 iVm BGBl II Nr 51/2025, legt die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren bei einem Berufungsinteresse über € 7.000,00 bis € 35.000,00 mit € 1.878,00 fest.TP 3 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift maßgebenden Fassung (dem 26.05.2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2025, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2025,, legt die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren bei einem Berufungsinteresse über € 7.000,00 bis € 35.000,00 mit € 1.878,00 fest.

Gemäß Anmerkung 1. zu TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit a Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.Gemäß Anmerkung 1. zu TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Die maßgebliche Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lautet:

„Rückzahlung

§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c, (1) Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Rückzahlungsantrag der BF, der mit der Begründung gestellt wurde, dass die ordentliche Revision dem OGH nicht vorgelegt worden sei und folglich kein Rechtsmittelverfahren dritter Instanz stattgefunden habe, weshalb der Einzug der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG zu Unrecht erfolgt sei, stattzugeben ist.Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Rückzahlungsantrag der BF, der mit der Begründung gestellt wurde, dass die ordentliche Revision dem OGH nicht vorgelegt worden sei und folglich kein Rechtsmittelverfahren dritter Instanz stattgefunden habe, weshalb der Einzug der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG zu Unrecht erfolgt sei, stattzugeben ist.

Die belangte Behörde hat dem Rückzahlungsantrag mit angefochtenem Bescheid keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen mit der Entstehung der Gebühr zum Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift gemäß § 2 Z 1 lit c GGG begründet. Die belangte Behörde hat dem Rückzahlungsantrag mit angefochtenem Bescheid keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen mit der Entstehung der Gebühr zum Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG begründet.

Die BF stütze sich dagegen in ihrer Beschwerde insbesondere auf den Wortlaut der Bestimmungen § 1 Abs 1 GGG, § 32 TP 3 GGG sowie Anmerkung 1 zu TP 3 GGG, welche jeweils konstituieren würden, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG für die Inanspruchnahme einer Gerichtsleistung, insbesondere nur für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz vorgesehen sei. Da im gegenständlichen Verfahren keine Befassung durch die dritte Instanz erfolgt sei, bestehe auch für die Einziehung der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG keine Rechtsgrundlage.Die BF stütze sich dagegen in ihrer Beschwerde insbesondere auf den Wortlaut der Bestimmungen Paragraph eins, Absatz eins, GGG, Paragraph 32, TP 3 GGG sowie Anmerkung 1 zu TP 3 GGG, welche jeweils konstituieren würden, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG für die Inanspruchnahme einer Gerichtsleistung, insbesondere nur für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz vorgesehen sei. Da im gegenständlichen Verfahren keine Befassung durch die dritte Instanz erfolgt sei, bestehe auch für die Einziehung der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG keine Rechtsgrundlage.

Diesem Vorbringen ist aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

Wie von der belangten Behörde zurecht begründend angeführt, stellt das Gerichtsgebührengesetz gemäß § 2 Z 1 lit c GGG hinsichtlich der Entstehung von Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz auf den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift ab. Die BF hat unstrittig mit Schriftsatz vom 26.05.2025 den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision gestellt und gleichzeitig eine ordentliche Revision an den OGH erhoben (ON 2.2.). Wie von der belangten Behörde zurecht begründend angeführt, stellt das Gerichtsgebührengesetz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG hinsichtlich der Entstehung von Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz auf den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift ab. Die BF hat unstrittig mit Schriftsatz vom 26.05.2025 den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision gestellt und gleichzeitig eine ordentliche Revision an den OGH erhoben (ON 2.2.).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das in § 508 ZPO geregelte Zulassungsverfahren im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten ist und daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162; 30.04.2003, 2003/16/0042; 29.08.2024, Ra 2023/16/0134). Damit ist klargestellt, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das in Paragraph 508, ZPO geregelte Zulassungsverfahren im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten ist und daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162; 30.04.2003, 2003/16/0042; 29.08.2024, Ra 2023/16/0134). Damit ist klargestellt, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt.

Es kommt demnach – entgegen dem Vorbringen der BF – weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht (OLG) zurückgewiesen wurde.

Der Gesetzgeber hat für den Fall der Zurückweisung einer Revision auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Zurückweisung einer Revision auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage vergleiche TP 1 Anmerkung 3 GGG) getan hat.

Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG, wonach die Gebührenpflicht dann erlischt, wenn die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig ist und diese in der Folge unterbleibt, kommt nicht in Betracht, da – wie aus § 2 Z 1 lit c GGG hervorgeht – der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162; 30.04.2003, 2003/16/0042; 29.08.2024, Ra 2023/16/0134).Eine Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, GGG, wonach die Gebührenpflicht dann erlischt, wenn die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig ist und diese in der Folge unterbleibt, kommt nicht in Betracht, da – wie aus Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG hervorgeht – der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162; 30.04.2003, 2003/16/0042; 29.08.2024, Ra 2023/16/0134).

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung bekräftigt, indem er ausführte, dass auch eine dem OGH gar nicht vorgelegte (weil in unterer Instanz zurückgewiesene) Revision der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG unterliegt (VwGH 30.04.2003, 2003/16/0042; 29.08.2024, Ra 2023/16/0134).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der BF die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG zu Recht vorgeschrieben wurde.

Die belangte Behörde hat die Pauschalgebühr auch anhand des unstrittigen Revisionsinteresses iHv € 17.600,00 und in Höhe des für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 26.05.2025 maßgebenden Tarifs (BGBl. I Nr. 112/2025 iVm BGBl. II Nr. 51/2025) richtig berechnet und daher zu Recht vom Konto des im Grundverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF einen Betrag iHv € 1.878,00 eingezogen.Die belangte Behörde hat die Pauschalgebühr auch anhand des unstrittigen Revisionsinteresses iHv € 17.600,00 und in Höhe des für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 26.05.2025 maßgebenden Tarifs Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2025,) richtig berechnet und daher zu Recht vom Konto des im Grundverfahren bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF einen Betrag iHv € 1.878,00 eingezogen.

Da sich somit gemäß § 6c Abs 1 GEG weder ergeben hat, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Z 1 leg cit) noch, dass die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre (Z 2 leg cit), war dem Rückzahlungsantrag der BF keine Folge zu geben und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da sich somit gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG weder ergeben hat, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Ziffer eins, leg cit) noch, dass die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre (Ziffer 2, leg cit), war dem Rückzahlungsantrag der BF keine Folge zu geben und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundsätzliche Rechtsfrage wurde durch den VwGH bereits gelöst.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundsätzliche Rechtsfrage wurde durch den VwGH bereits gelöst.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Entstehung Pauschalgebühren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Revision Rückzahlungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2330273.1.00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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