Norm
FamZeitbG §3 Abs3Rechtssatz
Bei der Frist des § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankommt.Bei der Frist des Paragraph 3, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132835Im RIS seit
21.11.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024