Norm
Unionsbürger-RL Art17 Abs1 litaRechtssatz
Auch Art 17 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL erfordert (ebenso wie dessen lit a) die Aufgabe einer im Aufnahmemitgliedstaat – und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Fiktion, wonach die Zeiten einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet gelten (Art 17 Abs 1 lit c zweiter Unterabsatz Unionsbürger-RL), ist nur auf jene Unionsbürger anzuwenden, die die Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 lit c erster Unterabsatz Unionsbürger-RL erfüllen.Auch Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Unionsbürger-RL erfordert (ebenso wie dessen Litera a,) die Aufgabe einer im Aufnahmemitgliedstaat – und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Fiktion, wonach die Zeiten einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet gelten (Artikel 17, Absatz eins, Litera c, zweiter Unterabsatz Unionsbürger-RL), ist nur auf jene Unionsbürger anzuwenden, die die Voraussetzungen des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, erster Unterabsatz Unionsbürger-RL erfüllen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
selbständig; Beschäftigung; AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133556Im RIS seit
28.04.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024