RS OGH 2024/10/9 2Ob30/95; 1Ob2139/96g; 2Ob2337/96g; 2Ob35/94; 2Ob2411/96i; 4Ob71/01x; 1Ob6/03v; 1Ob

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Norm

ZPO §499 Abs2
ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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