Norm
ZPO §499 Abs2Rechtssatz
Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024