Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G305 2330947-1/10E
Enderkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, nach einer am 15.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, nach einer am 15.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I.) bis IV.) des Bescheides vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ersatzlos behoben.A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins.) bis römisch vier.) des Bescheides vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.)1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.)
1.2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 um 14:00 Uhr an dessen Wohnsitz in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX 2025, worin er erklärte, dass er diesen wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe. Die Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.), in eventu die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.1.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2025 um 14:00 Uhr an dessen Wohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 an der Anschrift römisch 40 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 2025, worin er erklärte, dass er diesen wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe. Die Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.), in eventu die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
1.3. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.3. Am römisch 40 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.01.2026, GZ: G305 2330947-1/4Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.01.2026, GZ: G305 2330947-1/4Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
1.5. Mit hg. Verfügung vom 09.01.2026 wurde für den 06.02.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
1.6. Am 06.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit des zuletzt Genannten, zumal sich dieser nach den Angaben seines Rechtsvertreters im Zeitpunkt der Verhandlung in der Slowakei aufgehalten hatte. Für die belangte Behörde war nach erklärtem Teilnahmeverzicht ebenfalls niemand erschienen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF einen auf diesen bezogenen, bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei und einen slowakischen Firmenbuchauszug zur Vorlage.In der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF einen auf diesen bezogenen, bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei und einen slowakischen Firmenbuchauszug zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Albanien) geborene Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien.
Sein Hauptwohnsitz im Herkunftsstaat befindet sich an der Anschrift XXXX (Albanien) [Adressangabe im slowakischen Auszug aus dem Gewerberegister zur Nr. XXXX ].Sein Hauptwohnsitz im Herkunftsstaat befindet sich an der Anschrift römisch 40 (Albanien) [Adressangabe im slowakischen Auszug aus dem Gewerberegister zur Nr. römisch 40 ].
Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen, zur Nr. XXXX ausgestellten biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und weiters im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union [Beschwerde, S. 3 oben; Aufenthaltstitel für die Slowakei, Zl. XXXX , ausgestellt am XXXX ].Er ist im Besitz eines bis römisch 40 gültigen, zur Nr. römisch 40 ausgestellten biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und weiters im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union [Beschwerde, Sitzung 3 oben; Aufenthaltstitel für die Slowakei, Zl. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ].
In seinem Herkunftsstaat besuchte er eine technische Schule für den Beruf eines Mechanikers, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abschloss. Darüber hinaus besuchte er eine Hochschule für Informatik für die Dauer von drei Jahren [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 5 Mitte].In seinem Herkunftsstaat besuchte er eine technische Schule für den Beruf eines Mechanikers, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abschloss. Darüber hinaus besuchte er eine Hochschule für Informatik für die Dauer von drei Jahren [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 5 Mitte].
1.2. Der BF hält sich in der Slowakei legal auf und soll dort, konkret in der Stadt XXXX , seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ein eigenes Bauunternehmen betreiben, mit dem er ausschließlich in der Slowakei tätig sein soll. Mit seinem Unternehmen ist er in Österreich nicht tätig [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 3 unten].1.2. Der BF hält sich in der Slowakei legal auf und soll dort, konkret in der Stadt römisch 40 , seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 ein eigenes Bauunternehmen betreiben, mit dem er ausschließlich in der Slowakei tätig sein soll. Mit seinem Unternehmen ist er in Österreich nicht tätig [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 3 unten].
Er ist Inhaber mehrerer, ihm vom Bezirksamt XXXX (Slowakei) verliehenen Gewerbeberechtigungen lautend aufEr ist Inhaber mehrerer, ihm vom Bezirksamt römisch 40 (Slowakei) verliehenen Gewerbeberechtigungen lautend auf
? „Ankauf von Waren zum Zwecke ihres Weiterverkaufs an den Endverbraucher (Einzelhandel) oder andere Gewerbetreibende (Großhandel)“ (verliehen am XXXX )? „Ankauf von Waren zum Zwecke ihres Weiterverkaufs an den Endverbraucher (Einzelhandel) oder andere Gewerbetreibende (Großhandel)“ (verliehen am römisch 40 )
? „Vermittlung im Bereich Handel, Dienstleistungen und Produktion“ (verliehen am XXXX )? „Vermittlung im Bereich Handel, Dienstleistungen und Produktion“ (verliehen am römisch 40 )
? „Vermietung, Verwahrung und Verleih beweglicher Sachen“ (verliehen am XXXX )? „Vermietung, Verwahrung und Verleih beweglicher Sachen“ (verliehen am römisch 40 )
? „Vermietung von Immobilien in Verbindung mit der Erbringung anderer als grundlegender, mit der Vermietung verbundener Dienstleistungen“ (verliehen am XXXX )? „Vermietung von Immobilien in Verbindung mit der Erbringung anderer als grundlegender, mit der Vermietung verbundener Dienstleistungen“ (verliehen am römisch 40 )
? „Ausführung von Bauwerken und deren Änderungen“ (verliehen am XXXX )? „Ausführung von Bauwerken und deren Änderungen“ (verliehen am römisch 40 )
? „Vorbereitende Arbeiten zur Ausführung von Bauvorhaben“ (verliehen am XXXX )? „Vorbereitende Arbeiten zur Ausführung von Bauvorhaben“ (verliehen am römisch 40 )
? „Ausbau- und Fertigstellungsarbeiten bei der Ausführung von Außen- und Innenbereichen“ (verliehen am XXXX )? „Ausbau- und Fertigstellungsarbeiten bei der Ausführung von Außen- und Innenbereichen“ (verliehen am römisch 40 )
? „Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t einschließlich Anhänger“ (verliehen am XXXX )? „Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t einschließlich Anhänger“ (verliehen am römisch 40 )
? „Reinigungs- und Gebäudereinigungsdienste“ (verliehen am XXXX )? „Reinigungs- und Gebäudereinigungsdienste“ (verliehen am römisch 40 )
? „Lager-, Hilfs- und Transportdienstleistungen im Verkehrswesen“ (verliehen am XXXX )? „Lager-, Hilfs- und Transportdienstleistungen im Verkehrswesen“ (verliehen am römisch 40 )
? „Betrieb einer chemischen Reinigung und Wäscherei“ (verliehen am XXXX )? „Betrieb einer chemischen Reinigung und Wäscherei“ (verliehen am römisch 40 )
? „Beherbergungsdienstleistungen mit Zubereitung und Verkauf von Speisen, Getränken und Halbfertigprodukten für untergebrachte Gäste in Beherbergungsbetrieben mit einer Kapazität bis zu 10 Betten“ (verliehen am XXXX )? „Beherbergungsdienstleistungen mit Zubereitung und Verkauf von Speisen, Getränken und Halbfertigprodukten für untergebrachte Gäste in Beherbergungsbetrieben mit einer Kapazität bis zu 10 Betten“ (verliehen am römisch 40 )
? „Erbringung von Schnellimbissdienstleistungen in Verbindung mit dem Verkauf zum unmittelbaren Verzehr sowie Betrieb einer Essensausgabe“ (verliehen am XXXX )? „Erbringung von Schnellimbissdienstleistungen in Verbindung mit dem Verkauf zum unmittelbaren Verzehr sowie Betrieb einer Essensausgabe“ (verliehen am römisch 40 )
? „Erbringung von Dienstleistungen für Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei, Forstwirtschaft und Jagd“ (verliehen am XXXX ) [Auszug aus dem Gewerberegister des Bezirksamtes XXXX (Slowakei) vom XXXX ? „Erbringung von Dienstleistungen für Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei, Forstwirtschaft und Jagd“ (verliehen am römisch 40 ) [Auszug aus dem Gewerberegister des Bezirksamtes römisch 40 (Slowakei) vom römisch 40
Dabei fällt auf, dass die ihm verliehenen Gewerbeberechtigungen mit dem (klassischen) Betrieb eines Bauunternehmens, das sich ausschließlich dieser Tätigkeit widmet, nicht in Einklang zu bringen sind.
1.3. Verheiratet ist der BF mit XXXX ., die als Reinigungskraft in einem albanischen Krankenhaus arbeitet [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4 oben].1.3. Verheiratet ist der BF mit römisch 40 ., die als Reinigungskraft in einem albanischen Krankenhaus arbeitet [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 4 oben].
1.4. Der Beschwerdeführer hat einen erwachsenen Sohn, namens XXXX , der ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Albanien besitzt und vom Herkunftsstaat aus zur „Arbeit“ in die Slowakei pendelt. Abgesehen von diesem Sohn hat der BF keine Kinder [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4 oben].1.4. Der Beschwerdeführer hat einen erwachsenen Sohn, namens römisch 40 , der ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Albanien besitzt und vom Herkunftsstaat aus zur „Arbeit“ in die Slowakei pendelt. Abgesehen von diesem Sohn hat der BF keine Kinder [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 4 oben].
1.5. Der BF hat keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und/oder nahen Angehörigen [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 5 oben].1.5. Der BF hat keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und/oder nahen Angehörigen [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 5 oben].
1.6. Er hat im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige, darunter seine Ehegattin, XXXX ., seinen Sohn und seine Mutter. 1.6. Er hat im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige, darunter seine Ehegattin, römisch 40 ., seinen Sohn und seine Mutter.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer drei Schwestern, von denen eine in XXXX und die andere in XXXX leben. Die dritte Schwester lebt in XXXX (Slowakei) [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4 unten].Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer drei Schwestern, von denen eine in römisch 40 und die andere in römisch 40 leben. Die dritte Schwester lebt in römisch 40 (Slowakei) [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 4 unten].
1.7. Der Beschwerdeführer ist weder in seinem Herkunftsstaat, noch in der Slowakei, noch in Österreich im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). In der Slowakei bewohnt er eine Mietwohnung, für die er monatlich EUR 300,00 Miete, inkl. Betriebskosten und Stromkosten zahlt [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 5 oben].1.7. Der Beschwerdeführer ist weder in seinem Herkunftsstaat, noch in der Slowakei, noch in Österreich im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). In der Slowakei bewohnt er eine Mietwohnung, für die er monatlich EUR 300,00 Miete, inkl. Betriebskosten und Stromkosten zahlt [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 5 oben].
1.8. Zum Bundesgebiet bestehen weder wirtschaftliche, noch nennenswerte tiefgehende Anknüpfungspunkte [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4f].1.8. Zum Bundesgebiet bestehen weder wirtschaftliche, noch nennenswerte tiefgehende Anknüpfungspunkte [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, Sitzung 4f].
1.9. Der Beschwerdeführer weist in Österreich an keiner einzigen Privatadresse eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf. Bei ihm scheint lediglich vom XXXX bis 25.11.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse der Justizanstalt XXXX auf [ZMR-Abfrage].1.9. Der Beschwerdeführer weist in Österreich an keiner einzigen Privatadresse eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf. Bei ihm scheint lediglich vom römisch 40 bis 25.11.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse der Justizanstalt römisch 40 auf [ZMR-Abfrage].
1.10. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX ist er ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift zu betreiben.1.10. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 ist er ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift zu betreiben.
Schon am XXXX wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten fest- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen.Schon am römisch 40 wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten fest- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen.
Seit seiner Ankunft in Österreich bis zu seiner am XXXX stattgehabten Festnahme meldete er sich in keiner Unterkunft an, obwohl er seine kriminelle Tätigkeit im Bundesgebiet bereits Anfang XXXX aufgenommen hat.Seit seiner Ankunft in Österreich bis zu seiner am römisch 40 stattgehabten Festnahme meldete er sich in keiner Unterkunft an, obwohl er seine kriminelle Tätigkeit im Bundesgebiet bereits Anfang römisch 40 aufgenommen hat.
1.11. Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich und im Ausland wegen einschlägig begangener Suchtgiftdelikte folgende strafgerichtlichen Verurteilungen vor:
1.11.1. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil zur GZ: XXXX schuldig, er habe in XXXX nachgenannten Abnehmern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 SMG mehrfach (10,5fach) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von zumindest 75,83