TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 G312 2317212-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2317212-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX vormals XXXX vormals XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die RIHS Rae in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 vormals römisch 40 vormals römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die RIHS Rae in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX vormals XXXX vormals XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 vormals römisch 40 vormals römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei offensichtlich nicht bereit, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er habe zudem wissentlich und vorsätzlich Suchtmitteldelikte begangen und dabei die körperliche und seelische Unversehrtheit anderer Personen in Kauf genommen, wobei er offenkundig primär von eigenem finanziellen Interesse geleitet gewesen wäre. Trotz seines bereits längeren Aufenthalts im Bundesgebiet fehle es dem BF offensichtlich an einem stabilen gesellschaftlichen und familiären Umfeld, weshalb es ihm nicht gelungen sei, sich in das österreichische Rechtssystem einzugliedern. Darüber hinaus habe seine Ehegattin angegeben, dass eine Scheidung beabsichtigt sei, was ebenfalls darauf hindeute, dass dem BF der erforderliche familiäre Rückhalt fehle.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er halte sich seit 2017 in Österreich auf und sei glücklich verheiratet. Zwar habe es eine Ehekrise gegeben, diese sei jedoch mittlerweile überwunden. Die Ehegatten würden weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung leben und eine aufrechte Ehe führen. Zudem hätten sie 2025 eine gemeinsame Firma gegründet, wobei seine Ehegattin als Geschäftsführerin fungiere und der BF dort als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Auch seine erwachsenen Söhne, seine Schwiegertochter sowie sein Enkelkind würden in Österreich leben, während seine Tochter in Italien wohnhaft sei, die er regelmäßig besuche. Im Herkunftsstaat verfüge der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr bzw. bestehe seit Jahren kein Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es treffe zwar zu, dass er sich des Suchtgifthandels strafbar gemacht habe, seither verhalte er sich jedoch wohl und befinde sich regelmäßig in therapeutischer Behandlung.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 29.08.2025 erhob der BF gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Am 29.08.2025 erhob der BF gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2025, E 2668/2025-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehegattin des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der Rechtsvertreter des BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehegattin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der Rechtsvertreter des BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX geboren und ist serbischer Staatsbürger. Sein Geburtsname lautet XXXX . Anschließend führte er aufgrund seiner mittlerweile geschiedenen Ehe den Familiennamen XXXX . 1.1. Der BF wurde in römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsbürger. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Anschließend führte er aufgrund seiner mittlerweile geschiedenen Ehe den Familiennamen römisch 40 .

Der BF war drogenabhängig und besucht derzeit eine Entzugstherapie, ist ansonsten gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch, und er spricht Italienisch sowie etwas Deutsch und Englisch.

Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Söhnen sowie einer erwachsenen Tochter.

Der BF besuchte in Serbien die Grundschule und anschließend eine berufsbildende Mittelschule für Metallbau.

Er reiste als Kleinkind mit seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich etwa 3 Jahre aufhielt. Danach kehrte er nach Serbien zurück und lebte dort bis zu seinem 18. Lebensjahr. Anschließend reiste der BF nach Italien und hielt sich dort bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet überwiegend auf. Derzeit verfügt der BF über keinen italienischen Aufenthaltstitel.

1.3. Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2013 ins Bundesgebiet ein. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum von Italien bestand. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013 nach § 120 FPG angezeigt.1.3. Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2013 ins Bundesgebiet ein. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum von Italien bestand. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013 nach Paragraph 120, FPG angezeigt.

Er hielt sich im Anschluss bis 2017 unrechtmäßig in Österreich auf und heiratete am XXXX die in Österreich lebende ungarische Staatsbürgerin, XXXX , geboren am XXXX . Am XXXX beantragte der BF – unter Berufung auf seine Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.Er hielt sich im Anschluss bis 2017 unrechtmäßig in Österreich auf und heiratete am römisch 40 die in Österreich lebende ungarische Staatsbürgerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Am römisch 40 beantragte der BF – unter Berufung auf seine Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.

Der BF war vom XXXX bis XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers“ aufgrund seiner Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin.Der BF war vom römisch 40 bis römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers“ aufgrund seiner Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin.

Die Ehe wurde vom BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Die angeführte Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden.Die Ehe wurde vom BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Die angeführte Ehe wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde das auf Grund des Antrags des BF vom XXXX geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der eingebrachte Antrag abgewiesen. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX wurde mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen und rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde das auf Grund des Antrags des BF vom römisch 40 geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der eingebrachte Antrag abgewiesen. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgewiesen und rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.

Der BF verließ das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und heiratete am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommen Zeugin).Der BF verließ das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommen Zeugin).

Er stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte) und berief sich auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin.Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte) und berief sich auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin.

1.4. Der BF stand im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass er eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt. 1.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im August 2021 einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 10,2 Gramm brutto Kokain, durch Verkauf um EUR 770,00 überließ. Darüber hinaus erwarb und besaß er zu noch festzustellenden Zeitpunkten bis Ende August 2021 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 8,9 Gramm Kokain sowie 1.000 Gramm Cannabiskraut, wobei sein Vorsatz darauf gerichtet war, dass dieses Suchtgift in Verkehr gesetzt werde.

Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes.

2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 28 Abs. 1 1. Satz 2. und 3. Fall, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 3. Fall SMG sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 28 Absatz eins, 1. Satz 2. und 3. Fall, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, 3. Fall SMG sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF

I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – bestehend aus ihm und weiteren, gesondert verfolgten Tätern – vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut sowie Cannabisharz, mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu bringen,römisch eins./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – bestehend aus ihm und weiteren, gesondert verfolgten Tätern – vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut sowie Cannabisharz, mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu bringen,

A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge besaß und beförderte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat nach Abs. 3 zumindest vorwiegend zum eigenen Gebrauch oder zur Beschaffung von Mitteln für den persönlichen Konsum beging, und zwar:A./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge besaß und beförderte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat nach Absatz 3, zumindest vorwiegend zum eigenen Gebrauch oder zur Beschaffung von Mitteln für den persönlichen Konsum beging, und zwar:

1./ im Zeitraum von September 2022 bis XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, indem er 80.689,70 Gramm Cannabiskraut sowie 143,60 Gramm Cannabisharz in einer Bunkerwohnung aufbewahrte und für den Verkauf bereithielt;1./ im Zeitraum von September 2022 bis römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, indem er 80.689,70 Gramm Cannabiskraut sowie 143,60 Gramm Cannabisharz in einer Bunkerwohnung aufbewahrte und für den Verkauf bereithielt;

2./ am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut aus der Bunkerwohnung abholte, in sein Fahrzeug verlud und an einen unbekannten Ort transportierte.2./ am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut aus der Bunkerwohnung abholte, in sein Fahrzeug verlud und an einen unbekannten Ort transportierte.

B./ eine andere Person im selben Zeitraum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem BF als Mittäter in derselben die Grenzmenge überschreitenden Menge besaß, indem diese 80.689,70 Gramm Cannabiskraut sowie 143,60 Gramm Cannabisharz in der Bunkerwohnung aufbewahrte und für den Verkauf bereithielt.

C./ eine andere Person am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem BF als Mittäter in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge besaß und beförderte, indem der BF 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut aus der Bunkerwohnung abholte, in sein Fahrzeug verlud und an einen unbekannten Ort transportierte.C./ eine andere Person am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem BF als Mittäter in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge besaß und beförderte, indem der BF 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut aus der Bunkerwohnung abholte, in sein Fahrzeug verlud und an einen unbekannten Ort transportierte.

II./ im August 2022 falsche öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebrauchte, und zwar: einen auf den Namen einer anderen Person lautenden, jedoch mit dem Lichtbild einer anderen Person versehenen falschen spanischen Personalausweis, eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gesetzlichen inländischen Urkunden gleichgestellt ist sowie eine auf den Namen einer anderen Person ausgestellte, mit amtlichem Meldevermerk des Magistratischen Bezirksamts versehene falsche Meldebestätigung, somit eine falsche inländische öffentliche Urkunde.römisch zwei./ im August 2022 falsche öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebrauchte, und zwar: einen auf den Namen einer anderen Person lautenden, jedoch mit dem Lichtbild einer anderen Person versehenen falschen spanischen Personalausweis, eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gesetzlichen inländischen Urkunden gleichgestellt ist sowie eine auf den Namen einer anderen Person ausgestellte, mit amtlichem Meldevermerk des Magistratischen Bezirksamts versehene falsche Meldebestätigung, somit eine falsche inländische öffentliche Urkunde.

Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das Erreichen des 344,06-fachen der Grenzmenge und die teils zweifache Deliktsqualifikation gewertet, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes.

Ein gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX erhobenes Rechtsmittel wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , keine Folge gegeben. Ein gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 erhobenes Rechtsmittel wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , keine Folge gegeben.

1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.

Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und befindet sich seit Oktober 2024 in ambulanter Therapie bei der XXXX GmbH, Institut für Suchtbehandlung und Reintegration.Der BF wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen und befindet sich seit Oktober 2024 in ambulanter Therapie bei der römisch 40 GmbH, Institut für Suchtbehandlung und Reintegration.

1.6. Seit November 2022 ist der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin (der einvernommenen Zeugin) verheiratet. Die Ehegattin des BF machte von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch, indem sie zwischen 2016 bis 2017 in der Schweiz bzw. von Dezember 2022 bis Februar 2023 in der Bundesrepublik lebte und arbeitete.

Darüber hinaus verfügt der BF über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.

Der BF war unter Berufung auf seine im Jahr 2017 zum Schein eingegangene Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels bis zu seinem legalen Aufenthalt durch seine im November 2022 geschlossenen Ehe in Österreich erwerbstätig. Er war anschließend ab dem Zeitpunkt seiner jetzigen Ehe bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX legal erwerbstätig und stand auch von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Bezug von Arbeitslosengeld. Seit April 2025 übt der BF in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einer von seiner Ehegattin gegründeten Gesellschaft aus. Die Ehegattin des BF fungiert in dieser Gesellschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin.Der BF war unter Berufung auf seine im Jahr 2017 zum Schein eingegangene Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels bis zu seinem legalen Aufenthalt durch seine im November 2022 geschlossenen Ehe in Österreich erwerbstätig. Er war anschließend ab dem Zeitpunkt seiner jetzigen Ehe bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 legal erwerbstätig und stand auch von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in Bezug von Arbeitslosengeld. Seit April 2025 übt der BF in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einer von seiner Ehegattin gegründeten Gesellschaft aus. Die Ehegattin des BF fungiert in dieser Gesellschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin.

Die erwachsenen Söhne des BF leben derzeit hauptsächlich in der Slowakei. Sein älterer Sohn betreibt in der Slowakei eine Firma. Der jüngere Sohn des BF ist Gesellschafter der oben angeführten in Österreich gegründeten Gesellschaft. Die erwachsene Tochter des BF lebt bei ihrer Tante mütterlicherseits (der Schwester seiner verstorbenen Ex-Ehegattin) in Italien.

Der BF ist in Österreich seit April 2017 mit kurzen Unterbrechungen (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet und befand sich von September bis November 2021 sowie von Februar bis April 2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Er lebt derzeit mit seiner Ehegattin in gemeinsamen Haushalt in Wien.

1.7. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben nach wie vor die Geschwister des BF.

1.8. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Strafurteilen entnommen werden.

Sein Geburtsname XXXX und der Familienname XXXX , den er nach seiner Eheschließung mit XXXX am XXXX bis zur Scheidung dieser Ehe am XXXX trug, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Sein Geburtsname römisch 40 und der Familienname römisch 40 , den er nach seiner Eheschließung mit römisch 40 am römisch 40 bis zur Scheidung dieser Ehe am römisch 40 trug, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 4).

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Schulbesuch in Serbien sowie zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien ergeben sich ebenso aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4-5 und 14). Das Polizeikooperationszentrum XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 auf Grundlage eines Auskunftsersuchens vom 23.12.2025 mit, dass der BF derzeit nicht im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist.Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Schulbesuch in Serbien sowie zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien ergeben sich ebenso aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 4-5 und 14). Das Polizeikooperationszentrum römisch 40 teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 auf Grundlage eines Auskunftsersuchens vom 23.12.2025 mit, dass der BF derzeit nicht im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist.

2.3. Der BF führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, Ende 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein und sich bis 2017 illegal in Österreich aufgehalten zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). 2.3. Der BF führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, Ende 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein und sich bis 2017 illegal in Österreich aufgehalten zu haben vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 11).

Dass gegen BF im Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum von Italien verhängt wurde, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht "SIS-Trefferfall Person" vom 13.06.2013. Die gegen den BF verhängte Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX nach § 120 FPG vom XXXX ist ebenso aktenkundig. Dass gegen BF im Jahr 2012 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Raum von Italien verhängt wurde, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht "SIS-Trefferfall Person" vom 13.06.2013. Die gegen den BF verhängte Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 nach Paragraph 120, FPG vom römisch 40 ist ebenso aktenkundig.

Die Feststellung betreffend der Ausstellung einer Aufenthaltskarte gehen aus dem Akteninhalt sowie aus dem vorliegenden IZR-Auszug hervor.

Die im April 2017 eingegangene Ehe des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin, XXXX , basiert auf der im Akt ersichtlichen Heiratsurkunde vom XXXX . Dass es sich bei dieser geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .Die im April 2017 eingegangene Ehe des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin, römisch 40 , basiert auf der im Akt ersichtlichen Heiratsurkunde vom römisch 40 . Dass es sich bei dieser geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .

Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom römisch 40 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.4. Die Konstatierungen, wonach gegen BF der Verdacht bestand, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen, sowie eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht zu haben, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen, stützen sich auf die im Aktenbestand enthaltenen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX und XXXX .2.4. Die Konstatierungen, wonach gegen BF der Verdacht bestand, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen, sowie eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht zu haben, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen, stützen sich auf die im Aktenbestand enthaltenen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 .

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten basieren auf den im Akt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und XXXX , des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX sowie dem Strafregisterauszug.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten basieren auf den im Akt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Strafregisterauszug.

2.5. Im Akt befindet sich eine Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom XXXX über die Gewährung eines Strafaufschubes nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) samt den oben genannten Auflagen.2.5. Im Akt befindet sich eine Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 über die Gewährung eines Strafaufschubes nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) samt den oben genannten Auflagen.

Ebenfalls im Akt befindet sich eine Bestätigung über die ambulante Therapie des BF vom 03.02.2025.

2.6. Dass der BF im November 2022 eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommene Zeugin) ehelichte beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der im Akt ersichtlichen Heiratsurkunde vom XXXX . 2.6. Dass der BF im November 2022 eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommene Zeugin) ehelichte beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der im Akt ersichtlichen Heiratsurkunde vom römisch 40 .

Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur gegründeten Firma ergeben sich einerseits aus den gleichbleibenden Angaben des BF und standen in Übereinstimmung mit einem betreffenden Firmenbuchauszug (FN: XXXX ). Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur gegründeten Firma ergeben sich einerseits aus den gleichbleibenden Angaben des BF und standen in Übereinstimmung mit einem betreffenden Firmenbuchauszug (FN: römisch 40 ).

Dass der BF weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, konnte im Lichte seiner Aussagen festgestellt werden.

2.7. Die Feststellungen zum Aufenthalt der erwachsenen Söhne des BF in der Slowakei bzw. seiner erwachsenen Tochter in Italien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 und 10). 2.7. Die Feststellungen zum Aufenthalt der erwachsenen Söhne des BF in der Slowakei bzw. seiner erwachsenen Tochter in Italien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 9 und 10).

2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich zunächst aus der bereits rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass er im Jahr 2017 eine Aufenthaltsehe einging und sich im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde darauf berief, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Mit diesem Vorspiegeln falscher Tatsachen begründete er seinen Aufenthalt in Österreich, der erst durch seine jetzige Ehe im November 2022 legal wurde. Darüber hinaus trat der BF bereits zuvor fremdenrechtlich in Erscheinung. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 von Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum verhängt worden war. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013 gemäß § 120 FPG angezeigt. Zudem hielt sich der BF in den Jahren von 2013 bis 2017 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung und ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet auf. Auch in den darauffolgenden Jahren zeigte der BF wiederholt ein Verhalten, das auf die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften schließen lässt. So stand der BF im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um diesem dadurch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass der BF eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin zur Begehung strafbarer Suchtmitteldelikte missbrauchte. Durch dieses Verhalten stellt er nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal seine letzte strafbare Handlung erst im Februar 2023 erfolgte. Im gesamten Verfahren konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass derzeit keine Gefahr von ihm für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte er vielmehr, seine Straftaten insofern zu relativieren, als er angab, während seiner Haftzeit erkannt zu haben, dass die Familie das Wichtigste sei, und sein damaliges Verhalten mit Suchtmittelkonsum und seiner finanziellen Lage begründete. Er behauptete zwar, sich verändert zu haben, sein Leben habe nun einen neuen Stellenwert, und er wolle künftig mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenleben und das begonnene Leben fortführen (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Diese Ausführungen konnten jedoch nicht überzeugen und verblieben vielmehr bei allgemeinen Beteuerungen eines Gesinnungswandels und der Priorisierung des Familienlebens, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine signifikante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefährdung ersichtlich wurden. Insbesondere konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, warum trotz der bereits zuvor bestehenden familiären Bindungen künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen werden sollte. Auch die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF verwies hauptsächlich auf das gemeinsame Familienleben und die geplante Zukunft. Zudem führte sie in der mündlichen Verhandlung zunächst an, seit der Eheschließung im November 2022 nicht vom BF getrennt gewesen zu sein, räumte jedoch nach weiterem Nachfragen eine Trennung von etwa September/Oktober des Vorjahres bis Jänner 2025 ein. Dies stand damit im Widerspruch zu ihren Angaben vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie bereits im Mai 2024 die Scheidung eingereicht habe und der BF nicht mehr bei ihr wohne. Eine schlüssige Aufklärung dieser Widersprüche gelang ihr nicht (vgl. Verhandlungsschrift S. 18 f.). Auf den Vorhalt, dass die Familie bereits vor den Straftaten bestand, konnte auch sie keinen Umstand vorbringen, der eine wesentliche Änderung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF rechtfertigen würde (vgl. Verhandlungsschrift S. 23). Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich zunächst aus der bereits rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass er im Jahr 2017 eine Aufenthaltsehe einging und sich im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde darauf berief, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Mit diesem Vorspiegeln falscher Tatsachen begründete er seinen Aufenthalt in Österreich, der erst durch seine jetzige Ehe im November 2022 legal wurde. Darüber hinaus trat der BF bereits zuvor fremdenrechtlich in Erscheinung. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 von Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum verhängt worden war. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013 gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt. Zudem hielt sich der BF in den Jahren von 2013 bis 2017 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung und ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet auf. Auch in den darauffolgenden Jahren zeigte der BF wiederholt ein Verhalten, das auf die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften schließen lässt. So stand der BF im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um diesem dadurch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass der BF eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin zur Begehung strafbarer Suchtmitteldelikte missbrauchte. Durch dieses Verhalten stellt er nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal seine letzte strafbare Handlung erst im Februar 2023 erfolgte. Im gesamten Verfahren konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass derzeit keine Gefahr von ihm für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte er vielmehr, seine Straftaten insofern zu relativieren, als er angab, während seiner Haftzeit erkannt zu haben, dass die Familie das Wichtigste sei, und sein damaliges Verhalten mit Suchtmittelkonsum und seiner finanziellen Lage begründete. Er behauptete zwar, sich verändert zu haben, sein Leben habe nun einen neuen Stellenwert, und er wolle künftig mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenleben und das begonnene Leben fortführen vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 17). Diese Ausführungen konnten jedoch nicht überzeugen und verblieben vielmehr bei allgemeinen Beteuerungen eines Gesinnungswandels und der Priorisierung des Familienlebens, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine signifikante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefährdung ersichtlich wurden. Insbesondere konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, warum trotz der bereits zuvor bestehenden familiären Bindungen künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen werden sollte. Auch die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF verwies hauptsächlich auf das gemeinsame Familienleben und die geplante Zukunft. Zudem führte sie in der mündlichen Verhandlung zunächst an, seit der Eheschließung im November 2022 nicht vom BF getrennt gewesen zu sein, räumte jedoch nach weiterem Nachfragen eine Trennung von etwa September/Oktober des Vorjahres bis Jänner 2025 ein. Dies stand damit im Widerspruch zu ihren Angaben vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie bereits im Mai 2024 die Scheidung eingereicht habe und der BF nicht mehr bei ihr wohne. Eine schlüssige Aufklärung dieser Widersprüche gelang ihr nicht vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 18 f.). Auf den Vorhalt, dass die Familie bereits vor den Straftaten bestand, konnte auch sie keinen Umstand vorbringen, der eine wesentliche Änderung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF rechtfertigen würde vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 23). Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. 3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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