Entscheidungsdatum
24.03.2026Norm
AVG §73 Abs1Spruch
,
W122 2291732-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Mag. Elisabeth GÖßLER und Mag. Lukas MIMLER Rechtsanwälte GesbR, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt der Österreichischen Postbus AG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Mag. Elisabeth GÖßLER und Mag. Lukas MIMLER Rechtsanwälte GesbR, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt der Österreichischen Postbus AG den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit an die ÖBB-Business Competence Center GmbH (in der Folge: BCC GmbH) gerichtetem – und an die Österreichische Postbus AG (in der Folge: die Behörde) weitergeleitetem und bei dieser am 11.12.2023 eingelangtem – Schreiben vom 01.12.2023 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin aus, dass ihm trotz Übergabe entsprechender Abrechnungen die Kilometergelder für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht ausbezahlt worden seien. Für den Zeitraum ab April 2023 bekomme der Beschwerdeführer die verrechneten Kilometergelder wieder regelmäßig überwiesen. Es werde daher dazu aufgefordert, ihm den ausständigen Betrag an Kilometergeldern iHv EUR 2.980,92 zuzüglich Anwaltskosten iHv EUR 240,-- zur Anweisung zu bringen.
2. In der Folge forderte der Beschwerdeführer die Behörde mit Schreiben vom 05.02.2024, im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu auf, ihm für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 den nicht ausbezahlten Betrag an Kilometergeldern zuzüglich Anwaltskosten zur Anweisung zu bringen.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, innerhalb von 14 Tagen eine Konkretisierung seines Antrags vorzunehmen (Aufschlüsselung der Beträge in Tage und Monate, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage und Vorlage entsprechender Unterlagen), ansonsten werde dieser nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.3. Mit Schreiben vom 18.01.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, innerhalb von 14 Tagen eine Konkretisierung seines Antrags vorzunehmen (Aufschlüsselung der Beträge in Tage und Monate, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage und Vorlage entsprechender Unterlagen), ansonsten werde dieser nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.
4. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin mit, dass mit den von ihm bisher übermittelten Schreiben aus seiner Sicht keine neue Antragstellung vorgenommen worden sei, sondern damit lediglich dazu aufgefordert worden sei, die von ihm bereits zuvor gestellten und sich bei der BCC GmbH in Bearbeitung befindenden Anträge betreffend Kilometergelder weiter zu bearbeiten und ihm die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Weiters führte der Beschwerdeführer der „guten Ordnung halber“ „trotzdem“ die von ihm geleisteten Kilometer und diesbezüglich ausstehenden Beträge betreffend Kilometergelder für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 an. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Anträge nunmehr rasch bearbeitet würden und ihm die Kilometergelder entsprechend ausbezahlt würden. Schließlich legte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben für die Monate von Oktober 2021 bis März 2023 jeweils den „Vorläufige [n] Monatsdienstplan“ in Kopie vor.
5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Die Behörde habe über die vom Beschwerdeführer bei der BCC GmbH gestellten Anträge betreffend Kilometergelder für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden, wobei die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung treffe. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, in welchem Stadium der Bearbeitung sich seine Anträge befinden würden, weil die Behörde darüber keine Auskunft geben habe können.
6. Mit Schreiben 06.05.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor – wie zu ähnlich gelagerten Fällen, die zB unter W246 2291736-1, W213 2291734-1 und W2132302585 protokolliert wurden.
Dabei führte die Behörde aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 01.12.2023 von der BCC GmbH am 11.12.2023 zuständigkeitshalber an das Personalamt der Behörde weitergeleitet worden sei, womit die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde langte am 22.04.2024 bei der Behörde ein, womit er mangels Säumnis der Behörde nicht zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde berechtigt und diese zurückzuweisen sei. Zum vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen von bereits zuvor gestellten Anträgen führte die Behörde aus, dass die BCC GmbH keine Behörde sei und keine Bescheide erlassen könne, womit ihr im Bezug habenden Verfahren (dienst- und besoldungsrechtlicher Antrag des Beschwerdeführers als Bundesbeamten) keine Zuständigkeit zukommen würde. Die Behörde (konkret: das bei ihr eingerichtete Personalamt) sei allein für sämtliche dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zuständig.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2024 das Schreiben der Behörde vom 06.05.2024 und der Behörde eine Äußerung des Beschwerdeführers vom26.06.2024. Damit gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör.
8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 31.07.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 jeweils monatlich Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 verzeichnet und diesbezüglich auch entsprechende Anträge bei der Behörde gestellt habe. Konkret seien diese Anträge bei der die Gebühren anweisenden Dienststelle, der BCC GmbH, formgerecht gestellt worden, was immer im dem Abrechnungszeitraum folgenden Monat geschehen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien dabei jeweils im Original an die BCC GmbH übergeben worden.
Es seien im genannten Zeitraum keine Auszahlungen erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer dies beantragt habe.
9. Mit Schreiben vom 12.08.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid vom 21.05.2024, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Kilometergeld für Oktober 2021 bis März 2023 zurückgewiesen wurde.
10. Mit Schreiben vom 03.02.2026 brachte die Behörde einen Antrag auf Feststellung und den darüber ergangenen Bescheid vom 24.03.2025 zur Kenntnis und verwies auf die bereits erfolgte Geldleistung.
11. Die dazu eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit ergriff der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Behörde, führte u.a. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 Aufzeichnungen über Reisekosten, beantragte deren Ersatz, beantragte einen Bescheid über die Auszahlung, erhielt dazu eine Zurückweisung und nach Feststellungsantrag einen inhaltlichen Bescheid über die Höhe der zustehenden Reisekosten.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde enthält keinen Verweis auf einen Zeitpunkt eines auf Bescheid gerichteten Schreibens.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nach Erledigung eines Antrages – und sei es durch seine Zurückweisung – besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrages nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (s. VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nach Erledigung eines Antrages – und sei es durch seine Zurückweisung – besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrages nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (s. VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss (s. etwa VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss (s. etwa VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).
3.2. Nach § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 idF BGBl. I Nr. 205/2022, hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.3.2. Nach Paragraph 36, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
36 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 stellt klar, dass entsprechend der bisherigen Praxis Reisegebühren nicht formlos, sondern unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks abzurechnen sind. Soweit jedoch bei einer Dienststelle ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Inwieweit diese Bestimmung genützt werden kann, wird von der technischen und programmmäßigen Ausgestaltung der einzelnen Dienststellen abhängen (RV 1656 BlgNR 18. GP, 46). Aufgrund der Vorlage einer Reiserechnung besteht noch keine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde. Wenn die Dienstbehörde der Auffassung ist, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht (in vollem Umfang) zu Recht, kann der Beamte einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Gebührenanspruch verlangen. Die bloße Rechnungslegung allein stellt lediglich einen Antrag auf Auszahlung, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, dar und löst keine Pflicht der Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit der damit geltend gemachten Reisegebühren aus (s. Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Band I, § 36 Reisegebührenvorschrift 1955, Anm. 4, und zudem VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131; 18.12.1996, 92/12/0236; 02.12.1992, 92/12/0231).36 Absatz eins, Reisegebührenvorschrift 1955 stellt klar, dass entsprechend der bisherigen Praxis Reisegebühren nicht formlos, sondern unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks abzurechnen sind. Soweit jedoch bei einer Dienststelle ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Inwieweit diese Bestimmung genützt werden kann, wird von der technischen und programmmäßigen Ausgestaltung der einzelnen Dienststellen abhängen Regierungsvorlage 1656 BlgNR 18. GP, 46). Aufgrund der Vorlage einer Reiserechnung besteht noch keine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde. Wenn die Dienstbehörde der Auffassung ist, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht (in vollem Umfang) zu Recht, kann der Beamte einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Gebührenanspruch verlangen. Die bloße Rechnungslegung allein stellt lediglich einen Antrag auf Auszahlung, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, dar und löst keine Pflicht der Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit der damit geltend gemachten Reisegebühren aus (s. Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Band römisch eins, Paragraph 36, Reisegebührenvorschrift 1955, Anmerkung 4, und zudem VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131; 18.12.1996, 92/12/0236; 02.12.1992, 92/12/0231).
3.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner mit Schreiben vom 22.04.2024 erhobenen Säumnisbeschwerde geltend, dass die Behörde über den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 betreffende Anträge auf Zuerkennung von Reisegebühren nicht abgesprochen habe und diesbezüglich säumig sei. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde bezieht sich somit eindeutig nicht auf eine etwaige Säumnis der Behörde in Bezug auf das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023, bei der Behörde am 11.12.2023 eingelangte Begehren, über welches mit Bescheid der Behörde vom 21.05.2024 mittlerweile ein formeller Abspruch erfolgt ist und nach Feststellungsantrag auch inhaltlich entschieden wurde.
Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 vorgenommenen Einwürfe von Fahrtenbüchern im Original in einen dafür vorgesehenen Kasten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße Rechnungslegungen zu werten, die nach der o.a. Judikatur (noch) keine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst haben. Dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der Vorlage dieser Fahrtenbücher oder ansonsten – konkrete Anträge bei der Behörde (oder bei der BCC GmbH) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für diesen Zeitraum gestellt hätte, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist daher im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund zu verneinen, dass der Beschwerdeführer insoweit die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG auslösende Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 gestellt hätte. Da somit unerledigte, auf Bescheiderlassung gerichtete verfahrenseinleitende Anträge des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist entgegen den Beschwerdeausführungen eine durch die Behörde erfolgte Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 leg.cit. nicht erkennbar. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht säumig iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist – zumal in der Säumnisbeschwerde selbst auch kein konkretes Antragsdatum genannt war.Es ist daher im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund zu verneinen, dass der Beschwerdeführer insoweit die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG auslösende Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 gestellt hätte. Da somit unerledigte, auf Bescheiderlassung gerichtete verfahrenseinleitende Anträge des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist entgegen den Beschwerdeausführungen eine durch die Behörde erfolgte Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit. nicht erkennbar. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht säumig iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist – zumal in der Säumnisbeschwerde selbst auch kein konkretes Antragsdatum genannt war.
3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Bescheiderlassung Reisegebühren Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W122.2291732.1.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026